BGH: Vermieter müssen Zahlungsbelege offenlegen

Bundesgerichtshof

Im Streit um eine Nebenkostennachzahlung hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil die Rechte von Mietern gestärkt. Dem obersten Gericht zufolge erstreckt sich das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege. Für den Vermieter bedeutet das, dass er bei Aufforderungen nicht nur die Rechnungen offenlegen muss.

In dem am 28. Dezember 2020 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 118/19) heißt es hierzu: „Die Abrechnungspflicht des Vermieters umfasse nach § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen, soweit diese erteilt zu werden pflegten. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Einsichtnahme in die Belege zur Überprüfung der Abrechnung zwingend erforderlich sein müsse, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Lägen Zahlungsbelege zum Nachweis der Erfüllung von Forderungen gegenüber dem Gläubiger vor, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dem Abrechnungsempfänger eine Einsichtnahme in diese Belege verweigert werden sollte. Ein besonderes Interesse - wie etwa ein begründetes Misstrauen gegenüber der Abrechnungspraxis des Vermieters - brauche der Mieter nicht darzulegen. Es reiche vielmehr aus, dass er - wie jeder Abrechnungsempfänger - überprüfen könne, ob der Abrechnungspflichtige - hier der Vermieter - die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe.“

Der achte Zivilsenat des BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Berlin, das einem Mieter Recht gegeben hatte. Dieser hatte eine Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von mehr als 1000 Euro verweigert, weil die Vermieterin nicht auch die Zahlungsbelege offenlegen wollte. Diese hatte daraufhin Revision beantragt, die der BGH mit dem Urteil vom 9. Dezember zurückwies.

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