Corona ändert vieles - auch im Immobilienrecht

Es gibt nahezu keinen Bereich der Gesellschaft, der nicht von der Corona-Pandemie betroffen ist, und auch vor dem Miet- und Immobilienrecht macht das Thema keinen Halt, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS bemerkt hat. So besteht beispielsweise eine wesentliche Schwierigkeit für Wohnungssuchende in Corona-Zeiten darin, dass die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowohl Besichtigungen als auch anschließende Vertragsverhandlungen erschwert werden. Deswegen wandte sich ein zur Räumung verurteilter Mieter an die Justiz, um eine Fristverlängerung um rund drei Monate bis zum 30. Juni 2020 zu erhalten. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 16/20) entschied, diesem Antrag sei stattzugeben, weil das Virus das öffentliche Leben in der Hauptstadt weitgehend zum Erliegen gebracht habe. Alle gerichtlichen Räumungsfristen seien deshalb zu verlängern, so lange nicht gleichrangige Interessen der Eigentümer oder Dritter etwas anderes gebieten.

In einem weiteren Prozess mit Corona-Bezug ging es um das Thema Homeoffice: Ein Berliner Bezirksamt wollte eine 60-jährige Amtsinspektorin aus Fürsorgegründen (wegen ihres Alters und der damit verbundenen Risiken) zum Homeoffice verpflichten. Diese aber war nicht einverstanden und vermisste eine entsprechende Rechtsgrundlage. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 28 L 119/20) betrachtete es als durchaus zulässig, der Beamtin vorübergehend ihr Zuhause als Arbeitsort zuzuweisen. Damit werde sie weder aus dem Dienst herausgedrängt noch zur Untätigkeit genötigt. Umstritten war in der Hochphase der Corona-Epidemie auch die Frage, ob den Eigentümern von Zweitwohnungen die Nutzung ihrer Immobilie untersagt werden kann. Das Verwaltungsgericht Schleswig (Aktenzeichen 1 B 10/20) gestattete es den Behörden, den Aufenthalt in Ferienobjekten in Form einer unverzüglichen Rückreiseverpflichtung zu untersagen. Es gehe ganz wesentlich darum, Rücksicht auf die verfügbaren medizinischen Kapazitäten zu nehmen. Eine gegenlautende Entscheidung traf in ähnlicher Fallkonstellation das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 11 S 15.20). Hier lag für die Nutzer von Zweitwohnungen ein Anreiseverbot durch einen Landkreis vor, gegen das Betroffene juristisch vorgingen. Die Richter des OVG kippten dieses Verbot in einer Eilentscheidung - unter anderem mit der Begründung, die behördliche Verfügung werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Der LBS Infodienst weist darauf hin, dass es sich bei den Urteilen um eine komplett neue Rechtsmaterie handelt und laufend neue Entscheidungen hinzukommen. Der Weg durch die Instanzen sei in vielen Fällen noch nicht ausgeschöpft und erste Urteile könnten von den Obergerichten noch korrigiert werden.

(LBS Infodienst)

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