Gespräch des Tages

Investmentfonds - Gemengelagen auf Verbändeebene

Ohne Frage, das neue "Grundgesetz für Fonds", das am 22. Juli dieses Jahres in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch, mit dem nicht zuletzt auch die europäische AIFM-Richtlinie umgesetzt wird, rüttelt eine ganze Branche auf. Deutlich zeigt sich das unter anderem an den in der Fondsbranche tätigen Verbänden. Aktuell hat die Mitgliederversammlung des BVI Bundesverband Investment und Asset Management einstimmig beschlossen, sich im Zuge der Veränderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen für neue Mitglieder zu öffnen.

Diese Öffnung hat zwei Richtungen: nämlich ausländische Fondsgesellschaften und Kapitalverwaltungsgesellschaften für geschlossene Fonds. Neben deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften können nun ausländische Fondsgesellschaften Vollmitglieder im BVI werden. Dafür müssen sie entweder deutsche Fonds verwalten, Fonds über eine deutsche Zweigniederlassung vertreiben oder zu einem deutschen Konzern gehören. Darüber hinaus können auch deutsche Vertriebsgesellschaften von ausländischen Anbietern als Vollmitglieder aufgenommen werden. Das ist nur folgerichtig, denn im Zuge einer zunehmenden Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes spielt der Sitz der Gesellschaft immer weniger eine Rolle. Andererseits lässt der Branchenverband BVI, der sich als "Vertreter der regulierten Fondsbranche" versteht, nun auch Kapitalverwaltungsgesellschaften für geschlossene Fonds als Vollmitglieder zu. Das ist ebenfalls eine Folge des veränderten Rechtsrahmens - schließlich gelten geschlossene Fonds nun auch als reguliert.

Dennoch ist diese Entscheidung zumindest eine knappe Analyse wert. Aus Sicht des BVI sprechen verschiedene Überlegungen für die Öffnung: Auch manche Mitglieder des Branchenverbandes dürften eine Lizenz zum Auflegen geschlossener Fonds beantragen, die mit der Regulierung und deren Verankerung im KAGB ein Stück aus der Grauzone herausgerückt wurden. Das entsprechende Knowhow in diesem Bereich wird der Verband dementsprechend aufbauen und vorhalten müssen, warum also nicht auch die Anbieter geschlossener Fonds als Mitglieder einladen? Nach wie vor unterscheiden sich Geschäftsgebaren und Unternehmenskultur bei Initiatoren von offenen und geschlossenen Fonds teilweise stark voneinander. Und an möglicherweise zwielichtige Anbieter will man sich beim BVI verständlicherweise nicht zu stark annähern. Dass der BVI die Aufnahme von KVGs als Vollmitglieder immer an die Lizenz der BaFin bindet, darf man insofern als verständlich werten. Dass er sich aber vorbehält, nach Vorstandsbeschluss gewisse Mitglieder abzulehnen, könnte in der Praxis unliebsame Diskussionen hervorrufen.

Unter der Zielsetzung, die Lobbyarbeit im Sinne der Fondsindustrie zu bündeln, ist die Aufnahme der ausländischen Gesellschaften durch den BVI durchaus sinnvoll - nicht zuletzt angesichts der gewachsenen Bedeutung der ausländischen Fonds für deutsche Anleger. Im Hinblick auf die geschlossenen Fonds ist das weniger zwingend, schließlich werden diese auch vom bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen (früher Verband für geschlossene Fonds) vertreten, der sich derzeit ebenfalls neu ausrichtet. Der bsi vertritt die Verwalter Alternativer Investmentfonds (AIF) und selbstverwaltete AIF sowie - und das ist neu - alle Unternehmen mit einer KVG-Zulassung. Dazu kommen solche Gesellschaften, die AIFs durch Dritte verwalten lassen sowie Verwahrstellen, Auslagerungsunternehmen und andere Gesellschaften, die unter den Anwendungsbereich des KAGB fallen. Auch Beratende und Dienstleister sowie (semi-)professionelle Investoren wie beispielsweise Pensionskassen oder Stiftungen können Mitglied werden. An dieser langen Aufzählung wird schon deutlich: Der Mitgliederkreis des bsi ist deutlich bunter als beim BVI. Bei ihnen steht aber die Orientierung auf Sachwertinvestitionen im Mittelpunkt. In Sachen Öffnung für die Branche hat der bsi übrigens bereits Erfolge vorzuweisen: Zum 1. August 2013 ist die WGZ Bank als Verwahrstelle/ Depotbank dem Verband beigetreten. Das genossenschaftliche Zentralinstitut bietet seit Juli dieses Jahres auch geschlossenen Fonds die Depotbankfunktion an.

Angesichts der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gibt es für BVI und bsi künftig eindeutig viel mehr Überschneidungen in den Arbeitsgebieten der Interessenvertreter, aber auch beim Mitgliederpotenzial. Zudem ergeben sich damit auch stärkere Gemeinsamkeiten beim notwendigen Know-how und zum Teil auch größere gemeinsame Interessen gegenüber der Politik. Je weiter der europäische Binnenmarkt harmonisiert wird, desto deutlicher könnte sich diese Entwicklung fortsetzen. Und so könnte sich auf lange Sicht die Frage stellen, wozu man auf diesem Gebiet zwei verschiedene Verbände braucht. Einstweilen bleiben bei BVI wie bsi allerdings noch hinreichend viele Partikularinteressen bestehen, mit denen die Verbandsvertreter umzugehen haben.

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