Aufsätze

Recht der Kreditsicherheiten: Anmerkungen zur Reform in Frankreich

Mit der Verordnung Nr. 2006 - 346 vom 23. März 2006, die am 25. März
2006 in Kraft getreten ist, hat die französische Regierung das
französische Kreditsicherungsrecht grundlegend reformiert. Mit der
Modernisierung zahlreicher häufig veralteter Sicherungsmittel soll die
Kreditvergabe in Frankreich angekurbelt werden.
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Durch die Reform wurde das Recht der Kreditsicherheiten neu
strukturiert und zahlreiche in Nebengesetzen enthaltene Regelungen in
das französische Zivilgesetzbuch (Code Civil)* eingearbeitet.
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Neue Struktur
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Fortan wird klar differenziert zwischen den Personalsicherheiten
einerseits und den Realsicherheiten andererseits. Die
Personalsicherheiten sind nunmehr in den Artikeln 2287-1 bis 2322
geregelt. Es gibt grundsätzlich drei Personalsicherheiten:
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- die Bürgschaft,
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- die eigenständige Garantie und
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- die Absichtserklärung (lettre d'intention).
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Das Recht der Bürgschaft ist unverändert geblieben, da der Gesetzgeber
die Regierung zu einer entsprechenden Reform nicht ermächtigt hatte.
Hier bleibt es bei den zum Teil umständlichen Formvorschriften des
bisherigen Rechts.
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Die neuen Rechtsinstitute der autonomen Garantie und der
Absichtserklärung werden fortan in den Artikeln 2321 und 2322
geregelt. Die autonome Garantie wird in Artikel 2321 als die
Verpflichtung definiert, durch die sich der Garantiegeber im Hinblick
auf die Schuld eines Dritten verpflichtet, einen Betrag entweder auf
erstes Anfordern oder aber nach vereinbarten Modalitäten zu zahlen.
Die Absichtserklärung ist nach Artikel 2322 die Verpflichtung, etwas
zu tun oder zu unterlassen im Hinblick auf die Unterstützung des
Schuldners bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem
Gläubiger. Im Gegensatz zur Bürgschaft handelt es sich bei beiden
Sicherheiten um eigenständige Verpflichtungen des Sicherungsgebers
ohne jegliche Akzessorietät. Aufgrund der weit reichenden Folgen darf
die eigenständige Garantie auch nicht im Zusammenhang mit einem
Verbraucherkredit oder einem Immobilienkredit bestellt werden (Artikel
L 313-10-1 franz. Verbraucherschutzgesetz).
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Da beide Sicherheiten als "Garantien" im Sinne von Artikel L 225-35
Absatz 4 des französischen Handelsgesetzbuches angesehen werden
dürften, wird hinsichtlich ihrer Bestellung stets die Zustimmung des
Verwaltungsrates notwendig sein, um gegenüber der die Sicherheit
bestellenden Gesellschaft auch wirksam zu sein. Hierauf müssen
Sicherungsnehmer also auch im Zusammenhang mit diesen beiden neuen
Sicherungsmitteln achten, sofern die Sicherheit durch eine
Gesellschaft bestellt wird.
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Mobiliarsicherheiten
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Das Pfandrecht nimmt auch im neuen französischen Recht der
Kreditsicherheiten eine herausragende Stellung ein. Es ist und bleibt
die geläufigste Mobiliarsicherheit. Im Gegensatz zum deutschen Recht
sind die Rechtsinstitute der Sicherungsübereignung und der
Sicherungszession unverändert kaum bekannt und in der Praxis nur wenig
verbreitet. Teilweise werden diese Kreditsicherungsmittel gar für
unzulässig gehalten.
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Dies sollten insbesondere deutsche Darlehensgeber bei der Bestellung
von Sicherheiten über die Grenze beachten, da nach
international-privatrechtlichen Gesichtspunkten durchaus französisches
Recht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbestellung zu
beachten sein kann.
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Bestellung des Pfandrechts: Im Unterschied zum früheren Recht ist das
Pfandrecht nunmehr kein Realvertrag mehr und erfordert damit auch
nicht mehr die Übergabe des Pfandguts. Durch die Reform wurde damit
erstmals das besitzlose Pfandrecht in das französische Zivilrecht
eingeführt. Ein Pfandrecht kann damit nunmehr allein durch
schriftliche Vereinbarung bestellt werden, wobei der Vertrag Angaben
zu der zu besichernden Forderung, zum verpfändeten Gegenstand sowie
nähere Angaben zu seiner Art enthalten muss (Artikel 2336).
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Artikel 2334 stellt klar, dass allein eine Pfandrechtsbestellung durch
einen Dritten nicht dazu führt, dass der Pfandgläubiger auch anderes
Vermögen als das Pfandgut verwerten kann, so dass der Dritte über das
Pfandrecht hinaus keine persönliche Verpflichtung gegenüber dem
Pfandgläubiger eingeht, es sei denn, er hat zusätzlich eine Bürgschaft
übernommen.
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Pfandregister
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Ist der Sicherungsgeber im gesetzlichen Güterstand der
Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet, so regelt Artikel 1422, dass
die Verpfändung von Gemeinschaftsgut der Zustimmung seines Ehegatten
bedarf. Zur Wirksamkeit einer Verpfändung gegenüber Dritten ist nach
Artikel 2337 und Artikel 2338 entweder die Übergabe des Pfandguts an
den Gläubiger oder einen bestimmten Dritten notwendig oder aber,
sofern das Pfandrecht besitzlos bestellt werden soll, die
Veröffentlichung der Verpfändung in einem Pfandregister erforderlich.
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Nach neuem Recht können auch zukünftige Sachen oder Sachgemeinschaften
(Artikel 2333 Absatz 2) oder auch Gattungssachen verpfändet werden,
wenn die Pfändungsvereinbarung die Verpflichtung des Pfandschuldners
enthält, die Pfandsachen bei Abhandenkommen durch Sachen gleicher Art
und Güte zu ersetzen (Artikel 2342).
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Verwertung des Pfandgutes: Die Verwertung des Pfandes wurde erheblich
vereinfacht und beschleunigt. Weiterhin unzulässig ist der freihändige
Verkauf des Pfandgutes. Es ist dem Gläubiger jedoch fortan möglich,
das Pfandgut über einen Zwangsverkauf nach den Vorschriften des
Zwangsvollstreckungsgesetzes zu verwerten oder aber die gerichtliche
Zuteilung des Pfandgutes zu beantragen, ohne dass zuvor ein
Sachverständigengutachten notwendig ist, wie dies zuvor erforderlich
war.
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Das bislang existierende Verbot des Pfandvertrages mit Verfallsklausel
(pacte commissoire) wurde durch die Reform aufgehoben. Der
Pfandgläubiger kann damit im Falle der Säumigkeit des Schuldners und
vorbehaltlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch
unmittelbar Eigentümer des Pfandgutes werden.
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Einführung des besitzlosen Pfandrechts an Warenlagern
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Sonderproblem - Verpfändung von Warenlagern: Eine wesentliche Neuerung
bringt die Reform im Bereich der Verpfändung von Warenlagern.
Angesichts der Tatsache, dass die französische Praxis bislang nur das
Besitzpfandrecht kannte und die Globalzession oderübereignung in der
Praxis nicht zulässig oder bekannt war, bedurfte es nach alter
Rechtslage stets der Einschaltung von Dienstleistern, die das
Warenlager des Sicherungsgebers umzäunten und nur Befugten den Zutritt
gewährten, um äußerlich eine Übergabe des Lagers zu manifestieren.
Dieses Verfahren erwies sich in der Praxis jedoch als zu umständlich
und kostenintensiv.
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Um der Praxis ein effektiveres und einfacheres Kreditsicherungsmittel
im Zusammenhang mit Warenlagern an die Hand zu geben, hat die
Regierung nun auch das besitzlose Pfandrecht an Warenlagern
eingeführt, wobei dieses Kreditsicherungsmittel nur zugunsten von
Banken und Kreditinstituten eingesetzt werden kann.
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Ein solches Pfandrecht kann durch privatrechtschriftliche Vereinbarung
eingeräumt werden, wobei diese Vereinbarung bestimmte Angaben
enthalten muss, um wirksam zu sein (Artikel L 527-1 Code de Commerce).
Zudem ist eine Eintragung der Pfandrechtsbestellung in einem
öffentlichen Register erforderlich, das bei dem Gericht geführt wird,
an dem der Schuldner seinen Gesellschafts- oder Wohnsitz hat. Erfolgt
die Eintragung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, so ist die
Pfandrechtsbestellung unwirksam (vergleiche Artikel L 527-4 Absatz 1
Code de Commerce).
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Verpfändung von Forderungen als Kern der Reform
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Im Gegensatz zum ordentlichen gesetzlichen Pfandrecht ist bei
Warenlagern der Pfandvertrag mit Verfallsklausel untersagt (vergleiche
Artikel L 527-4 Code de Commerce). Das Lager kann nur durch
öffentliche Versteigerung (vergleiche Artikel 2346) oder aber durch
gerichtliche Zuteilung verwertet werden (vergleiche Artikel 2347).
Verpfändung von Forderungen: Der für die Praxis wohl wichtigste Punkt
in der Reform betrifft die Verpfändung von Forderungen. Wie bereits
einleitend erwähnt, kennt das bisherige französische Recht mit
Ausnahme der so genannten Cession Dailly, die auf den Handelsverkehr
beschränkt ist, die Sicherungsabtretung nicht, so dass im Zusammenhang
mit Forderungen bis auf wenige Ausnahmen (Software und
Lebensversicherungen) grundsätzlich auf das allgemein für Forderungen
nicht adäquate allgemeingesetzliche Pfandrecht zurückgegriffen wurde.
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Auch hier hat die Regierung die gesetzliche Regelung verbessert und
sowohl die Pfandrechtsbestellung als auch dieverwertung erleichtert.
Die Pfandrechtsbestellung an einer Forderung muss schriftlich
erfolgen, um wirksam zu sein. Betrifft die Verpfändung zukünftige
Forderungen, so müssen diese zumindest bestimmbar sein. Das Pfandrecht
an einer zukünftigen Forderung entsteht mit der Entstehung der
Forderung. Eine besondere Publizität ist im Gegensatz zum alten Recht
zur Wirksamkeit der Verpfändung gegenüber dem Drittschuldner nicht
mehr notwendig. Die Verpfändung muss diesem lediglich angezeigt und
nicht, wie bislang, durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden oder
aber der Drittschuldner muss als Partei an der Pfandrechtsbestellung
teilnehmen, damit sie auch ihm gegenüber wirksam ist.
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Immobiliarsicherheiten
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Betrifft die Verpfändung ein Bankkonto, so umfasst die verpfändete
Forderung den Kontostand zum Zeitpunkt der Verwertung der
Sicherheiten, gleich ob dieser vorläufig oder endgültig ist. Im
Säumnisfall hat der Gläubiger die Wahl (Artikel 2365). Entweder er
beantragt sofort die Zuteilung des gepfändeten Anspruchs durch
Gerichtsentscheidung oder aufgrund einer mit dem Pfandschuldner
getroffenen Vereinbarung (Verfallsklausel) oder er wartet die
Fälligkeit der zu sichernden Forderung ab. In diesem Fall lässt er
sich den fälligen Anspruch wie oben beschrieben auszahlen, gleich ob
dem Drittschuldner die Pfändung mitgeteilt wurde oder nicht.
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Eine mit der Grundschuld vergleichbare Sicherheit kennt das
französische Recht nicht. Im Zusammenhang mit Immobiliarsicherheiten
ist in Frankreich nach wie vor die Hypothek das geläufigste
Kreditsicherungsmittel. Die Vorschriften zur Hypothek wurden im Zuge
der Reform so vereinfacht, dass einige Autoren die Hypothek nun als
eine sinnvolle Alternative zur Bürgschaft ansehen.
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Bestellung der Hypothek: Hinsichtlich der Bestellung ist zwar nach wie
vor die notarielle Form erforderlich, allerdings ist es nicht mehr
erforderlich, dass zwei Notare oder ein Notar in Anwesenheit von zwei
Zeugen die Bestellung der Hypothek beurkunden müssen. Ferner können
Hypotheken fortan nach Artikel 2420 in drei Ausnahmefällen auch für
zukünftige Immobilien bestellt werden:
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1. fehlende oder unzureichend existente Güter,
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2. Verlust oder Wertverlust des belasteten Grundstücks, so dass dieses
die Forderung nur unzureichend absichert,
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3. begonnene Baumaßnahmen oder lediglich in Planung befindliche
Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück.
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Die Hypothek kann zugleich auch für zukünftige Forderungen bestellt
werden, sofern diese zumindest bestimmbar sind (Artikel 2421). Dies
gilt auch für eine unbestimmte Zeit, wobei der Besteller die Hypothek
hier jederzeit kündigen kann (Artikel 2423).
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Artikel 2423 bestimmt ferner, dass zur Wirksamkeit der Bestellung die
zu besichernde Forderung im notariellen Vertrag angegeben werden muss.
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Verwertung der Hypothek erheblich vereinfacht
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Verwertung der Hypothek: Auch die Verwertung der Hypothek wurde
erheblich vereinfacht, da fortan sowohl die gerichtliche als auch die
vertragliche (pacte commissoire) Zuteilung der Immobilie an den
Hypothekengläubiger möglich ist, sofern die Immobilie nicht den
Hauptwohnsitz des Schuldners darstellt (Artikel 2458 und Artikel 2459)
und vorbehaltlich der Einholung eines Wertgutachtens (Artikel 2460).
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Wiederaufladbare Hypothek: Noch innovativer ist die Verordnung
insoweit, als sie eine so genannte wiederaufladbare Hypothek einführt.
Dies bedeutet, dass ein und dieselbe Hypothek verschiedene bereits
existierende oder künftige Forderungen nacheinander oder zeitgleich
absichern kann.
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Jede besicherte Forderung hat den Rang, der ihr durch die
ursprüngliche Eintragung zugeteilt wird. Die notarielle Vereinbarung
wird in der Form eines Hinweises am Rande der Urschrift veröffentlicht
(mention en marge), um auch Dritten gegenüber wirksam zu sein (Artikel
2430 und Artikel 2422). Bei Nichteinhaltung dieser Formvorschrift
erfolgt die Löschung (Artikel 2440). Das Eintragungsprotokoll, welches
beim Hypothekenregister hinterlegt wird, muss ausdrücklich auf die
Wiederaufladbarkeit der einzutragenden Hypothek hinweisen (Artikel
2428). Revolvierende Darlehen können nicht mittels wiederaufladbarer
Hypotheken besichert werden.
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Durch das amerikanische Modell inspiriert
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Eine vor In-Kraft-Treten der Verordnung, das heißt vor dem 25. März
2006 eingetragene Hypothek kann nach Artikel 59 in eine so genannte
wiederaufladbare Hypothek umgewandelt werden kann, sofern ein
Zusatzvertrag geschlossen wird, wonach die Hypothek auch andere
Forderungen unter den Voraussetzungen des Artikel 2422 des Code Civil
besichern kann und der Zusatzvertrag in der Form des Artikel 2428
veröffentlicht wird. Allerdings ist ein solcher Zusatzvertrag nicht
gegenüber Dritten wirksam, die eine Hypothek entweder vor dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Treten der Verordnung haben eintragen lassen
oder zwischen In-Kraft-Tretens der Verordnung und der Eintragung des
Zusatzvertrages haben eintragen lassen.
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Hypothekarische Sicherung eines tilgungsfreien Darlehens: Inspiriert
durch das amerikanische Modell reverse mortgage können in Frankreich
fortan auch tilgungsfreie Darlehen hypothekarisch besichert werden.
Hierbei bewilligt ein Kreditinstitut einer natürlichen Person ein
Darlehen, das am Ende seiner Laufzeit entweder zum Todeszeitpunkt oder
aber zum Zeitpunkt des Verkaufes der durch die Hypothek belasteten
Immobilie (Artikel L 314-1 Code de la consommation) zu tilgen ist.
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Die Hypothek kann in solchen Fällen nur auf ausschließlich zu
Wohnzwecken dienende Immobilien eingetragen werden. Die
Hypothekenbestellung erfolgt auch hier durch notarielle Urkunde. Das
von der Bank dem Kunden vorzulegende Angebot auf Abschluss eines
solchen Darlehens hat strengen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen
(Artikel L 314-5 ff. Code de la consommation).
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Die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers oder seiner
Rechtsnachfolger dürfen nie den Wert seiner Immobilie zum Zeitpunkt
des Vertragsendes übersteigen, der notfalls mittels
Sachverständigengutachtens ermittelt werden muss (Artikel L 314-9, L
314-13, L 314-14 Code de la consommation). Hingegen ist eine
vorzeitige Rückführung des Darlehens immer möglich. Um die Verbraucher
vor dem unbeachteten Eingehen solcher Verpflichtungen zu schützen, ist
die Werbung für solche Darlehensprodukte streng reglementiert und
Haustürgeschäfte unzulässig. Derartige Hypotheken können durch
gerichtliche Zuteilung oder aber durch vertragliche Übernahme (pacte
commissoire) in das Eigentum verwertet werden.
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Kostengünstiger und effizienter
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Das neue Recht der Kreditsicherheiten erscheint moderner und für den
Darlehensgeber und Sicherungsnehmer effizienter. Insbesondere die
bislang unzulässige Verfallsklausel (so genannte pacte commissoire)
wurde für zahlreiche Kreditsicherungsmittel zugelassen. Hierdurch kann
der Sicherungsnehmer das Pfandgut häufig schon aufgrund des
Sicherungsvertrages verwerten, in dem er es in sein Eigentum überführt
und anschließend veräußert. Hierdurch wird die Verwertung erheblich
beschleunigt und ist insgesamt kostengünstiger und effizienter. Die
Kreditsicherungsinstitute der Sicherungsübereignung undzession sind
demgegenüber im französischen Recht nach wie vor umstritten und werden
in der Praxis wenig eingesetzt.
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Angesichts der Tatsache, dass einige Gerichte diese Sicherungsmittel
in ein Pfandrecht umqualifiziert und anschließend wegen
Nichteinhaltung der für die Pfandrechtsbestellung notwendigen Vorgaben
für unwirksam erklärt haben, ist bei ihrer Verwendung über die Grenze
hinweg Vorsicht geboten.

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