Sparda-Bank Berlin unterliegt vor dem LG Berlin mit Formularen zu Verwahrentgelten

Das Landgericht Berlin hat der Sparda-Bank Berlin untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn diese den Kunden anhand gesonderter Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden. Darauf verweist der der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen die Bank geklagt hatte. Unzulässig sind dem Urteil vom 9. März 2023 zufolge (Aktenzeichen 52 O 103/22 – nicht rechtskräftig) auch vorformulierte Vereinbarungen, mit denen Kunden auf berechtigte Erstattungsansprüche verzichten. Die Bank hatte ihre Kunden im August 2021 angeschrieben und sie um Zustimmung zu ihren aktuellen Bedingungen und zu einem Verwahrentgelt gebeten. Beigefügt waren unter anderem eine „Vereinbarung zur Möglichkeit der Berechnung von Verwahrentgelten“ und eine „Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattungsansprüche“, die die Kunden unterschrieben zurücksenden sollten.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verbraucher durch Verwahrentgelte unangemessen benachteiligt werden. Die Verwahrung von Geld auf Tages- und Girokonten unterliege dem Darlehensrecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei die Bank als Darlehensnehmerin verpflichtet, den Zins zu zahlen und nicht die Kunden. Der könne zwar auf null sinken, aber nie ins Minus rutschen. Bei Girokonten sei die Geldverwahrung außerdem nur eine notwendige Nebenleistung im Rahmen des Girovertrags. Dafür stehe der Bank kein gesondertes Entgelt zu. Die vorformulierten Verzichtserklärungen der Bank erklärte das Gericht wegen unzureichender Transparenz für unwirksam. Denn weder aus dem Formular noch aus dem Anschreiben sei ersichtlich, worauf sich die genannte Rechtsprechung des BGH zur Zustimmungsfiktion genau beziehe und auf welche konkreten Ansprüche die Kunden verzichten sollten und welchen Umfang der Verzicht einnehme.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können Kunden weiterhin ihre Ansprüche geltend machen und unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückverlangen. Das Urteil ist bereits das dritte, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in derzeit laufenden Gerichtsverfahren um Bankgebühren gegen die Bank erwirkt hat.  Bereits Ende 2021 hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass Klauseln im Preisverzeichnis der Bank über die Erhebung von Verwahrentgelten bei Giro- und Tagesgeldkonten unzulässig sind. In einem weiteren Verfahren untersagte das Gericht der Bank per einstweiliger Verfügung eine irreführende Aussage, mit der sie ihre Kunden unter anderem zum Verzicht auf Erstattungsansprüche aufgefordert hatte. In beiden Verfahren läuft derzeit noch eine Berufung der Sparda-Bank beim Berliner Kammergericht. Auch gegen das aktuelle Urteil hat das Kreditinstitut Berufung zum Kammergericht eingelegt.

 

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