Regulierung

Crowdfunding-Plattformen der BaFin-Aufsicht unterstellen?

Im November 2014 wurde vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) als Beratungsgremium eingerichtet. Im Jahr 2016 beschäftigt er sich mit den Schwerpunktthemen Verbraucherrechtspolitik und Digitale Souveränität und hier zuletzt mit dem Crowdfunding. Denn bereits bei der Behandlung des Kleinanlegerschutzgesetzes waren die Regelungen zur Schwarmfinanzierung umstritten, und zwar primär aufgrund der Ausnahmeregelungen.

Im Juli hat der Sachverständigenrat ein Gutachten von Prof. Dr. Andreas Oehler vorgelegt, das erneut an genau dieser Stelle Handlungsbedarf sieht. Besser als eine Regulierung "light" oder "hellgrau" via Vermögensanlagegesetz mit vielen Ausnahmen sei ein einheitlicher Regulierungsstandard als Mindeststandard, der für alle wesentlichen Verbraucherfinanzprodukte einheitlich und vergleichbar ist. Denn viele Verbraucher dürften gar nicht bemerken, dass beim Crowdfunding nicht derselbe Schutz durch die Finanzaufsicht existiert wie bei den gängigen Anlageprodukten wie Investmentfonds oder Aktien.

Deshalb wendet sich Oehler zum einen gegen die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen im § 2a des Vermögensanlagegesetzes, die sich auf nachrangige und partiarische Darlehen beziehen. Sie sollten nach Ansicht des Gutachters aufgehoben werden. Auch die Ausnahmen für bestimmte Anlagebeträge in Verhältnis zum Einkommen könnten eine individuelle Geeignetheitsprüfung gemäß § 31 Abs. 4 und 4a Wertpapierhandelsgesetz kaum ersetzen. Deshalb sollten Anlage- und Finanzierungsformen des Crowdfunding ganz regulär gemäß Wertpapierhandelsgesetz als Finanzinstrumente geregelt und eine Geeignetheitsprüfung eingeführt werden.

Regulierungsdefizite sieht das Gutachten auch bei der Produktinformation. Gerade bei der digitalen Kundenbeziehung hätten einfache, klare, verständliche und vergleichbare Informationen zu Finanzprodukten eine steigende Bedeutung. Hier wird eine Harmonisierung des Produktinformationsblattes für alle wesentlichen Produktfamilien der Verbraucherfinanzprodukte angemahnt.

Bei der Regulierung der Plattformen weist Oehler auf die Problematik der begrenzten Expertise vieler Investoren hin. Auch daraus leitet sich die Forderung ab, nicht "light", sondern strikt nach Wertpapierhandelsgesetz zu regulieren. Die Crowdfunding-Plattformen müssten demnach einfachen und strengen Mindeststandards von der Entstehung und Aufbereiten der Informationen und Angebote bis hin zu deren Publikation unterliegen, die dauernd zu überprüfen sind, zum Beispiel Informationen über Geschäftsmodell und finanzielle Beziehungen, insbesondere Provisionen. Auch bedürfe es eines Netto-Ausweises analog § 31 Abs. 4b Wertpapierhandelsgesetz. Schließich lägen die Provisionen zwischen fünf und zehn Prozent. Obwohl die existierenden Plattformen überwiegend sehr seriös seien, bestehe hier die latente Gefahr, dass neue Plattformen den Markt mit einer "Hit-and-Run"-Strategie betreten, das heißt schnell möglichst viel Geld generieren und sich danach ebenfalls schnell aus dem Markt zurückziehen. Deshalb müsse die BaFin die Aufsicht übernehmen, da die Gewerbeaufsicht nicht über die erforderliche Expertise verfüge. Red.

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