Recht und Steuern

Auskunftsrechte für Fondszeichner

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Auskunftsrechte von Anlegern Geschlossener Fonds gestärkt. In seinem aktuellen Urteil unter dem Aktenzeichen II ZR 134/11, II ZR 136/11 bejaht der BGH das Recht der Zeichner, vom Treuhänder Namen und Adressen der anderen am Fonds beteiligten Anleger zu erfahren.

Bislang konnten Anleger die Identität ihrer Mitinvestoren nur erfahren, wenn diese direkt ins Handelsregister als Kommanditisten eingetragen waren. Erfolgte die Beteiligung am Fonds indirekt über einen Treuhänder, bestand diese Möglichkeit bislang regelmäßig nicht.

Ein Auskunftsrecht ist wichtig, um zum Beispiel außerordentliche Gesellschafterversammlungen einberufen zu können. Geraten Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder stellen Zeichner Entscheidungen der Fondsgeschäftsführung infrage, kann diesem Recht große Bedeutung für die Fortentwicklung des Fonds zukommen. So kann beispielsweise bei einer Abstimmung der Eigentümer beschlossen werden, die Geschäftsführung abzuberufen.

Die aktuelle BGH-Entscheidung betrifft die überwiegende Anzahl der Fonds unmittelbar. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu langwierigen Prozessen von Zeichnern auf Herausgabe der Daten anderer Anleger.

Denn bislang sehen nur wenige Gesellschaftsverträge ein Recht des Beirats vor, Gesellschafterversammlungen einberufen zu können. Auch die unmittelbare Weiterleitung von Einberufungsanträgen an übrige Zeichner ist nur selten verbindlich festgeschrieben. Voraussetzung für das Auskunftsrecht ist, dass Zeichnern im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt ist und keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten ersichtlich sind.

(Scope)

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