Airbnb muss Daten nicht preisgeben

Der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat die Berufung von Airbnb, einer weltweit tätige Onlineplattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München zugelassen. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt München hatte Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Der BayVGH (Aktenzeichen 12 ZB 19.333) revidierte diesen Rechtsspruch nun. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungswegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen. Es werde deshalb stets eines konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof)

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