Aufsätze

Betriebliche Altersvorsorge und BilMoG - (R)Evolution im deutschen HGB?

Intelligente Wesen passen sich nicht an, sondern optimieren ihre Regeln selbst. So wurde am 3. April 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet - gerade recht zum 200. Geburtsjahr von Charles Darwin, dem Begründer der Evolutionstheorie. Einerseits bleibt die Handelsbilanz zwar Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung, andererseits werden nun wesentliche Bewertungsparameter revolutioniert, um einen realitätsgerechten Ausweis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erreichen.

Zusätzlicher Rückstellungsbedarf

Die gravierendsten Veränderungen ergeben sich bei der betrieblichen Altersversorgung bei unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen (Pensionszusagen). Bei Unternehmen mit normal strukturiertem Mitarbeiterbestand kann sich aufgrund der geänderten Bewertungsannahmen gegenüber dem steuerlichen Rückstellungswert eine Erhöhung von rund 50 Prozent ergeben. In Einzelfällen kann der Anstieg der Höhe der auszuweisenden Rückstellung auch bis zu 100 Prozent betragen.

Auch mittelbare Verpflichtungen, wie im Zusammenhang mit pauschal dotierten Unterstützungskassen und nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds, sind betroffen. Hierbei muss der durch das BilMoG entstehende Mehraufwand nicht zwingend in der Handelsbilanz ausgewiesen, sondern kann in den Anhang zur Bilanz verlagert werden. Zusätzlich ergeben sich Änderungen bei allen weiteren Formen von Sondergeldzahlungen an Mitarbeiter aus sonstigen langfristigen Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Jubiläumsgeldregelungen, Altersteilzeitvereinbarungen, Lebensarbeitszeitkonten und Vorruhestandsverträge.

Alle bilanzierungspflichtigen Gesellschaften haben BilMoG für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, anzuwenden. Die Erhöhung des handelsrechtlichen Aufwands aufgrund des BilMoG wirkt auf den Ertrag, kann zu höheren Kreditkosten und verringerten Ausschüttungen führen und beeinflusst Geschäftsverkäufe, Nachfolgeregelungen oder Fusionen.

Wesentliche Änderungen

Die Übernahme des steuerlichen Rückstellungswertes nach § 6a EStG mit einem Zinssatz von 6,0 Prozent in die Handelsbilanz, bisher von rund 90 Prozent1) der Unternehmen praktiziert, ist nicht mehr zulässig. Vielmehr ist nach § 253 Abs. 2 Satz 1 jede Verpflichtung mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden, durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Für Altersversorgungsverpflichtungen darf von dieser Regelung abgewichen und pauschal ein Durchschnittszinssatz mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden. Diese Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank - gemäß einer noch zu erlassenden Rückstellungsabzinsungsverordnung - ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Im diesbezüglichen Entwurf wird der vorläufige BilMoG-Zinssatz (Sieben-Jahresdurchschnittszinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren) zum Stand 30. September 2009 mit 5,27 Prozent angegeben. Darüber hinaus ist - abhängig von der Gestaltung der Zusage und von Regelungen im Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) - ein Gehalts- und Rententrend zu berücksichtigen.

Zusätzlich sind weitere Annahmen mit Aktuar und Wirtschaftsprüfer abzustimmen, welche sich aufgrund der Struktur des Bestandes ergeben. Hierunter fallen etwa: das anzuwendende Bewertungsverfahren, die Fluktuation das voraussichtliche Pensionierungsalter und die Entwicklung von gegebenenfalls vorhandenem, saldierungsfähigem Vermögen.

Schließlich wird das bisherige Verbot der Saldierung von Versorgungsverpflichtungen mit für die Erfüllung dieser Verpflichtungen separiertem Vermögen durch BilMoG umgekehrt in ein Saldierungsgebot: "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren" (§ 246 Abs. 2 HGB). Treuhandmodelle wie Contractual Trust Arrangements (CTA) - aktuelle Beispiele (Arcandor) offenbaren allerdings Probleme - und Rückdeckungskonzepte mit Verpfändungen könnten somit die Bilanz entlasten.

Wahl des Bewertungsverfahrens und Höhe der Pensionsrückstellung

Das BilMoG schreibt kein eindeutiges Bewertungsverfahren vor. Es kann grundsätzlich die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen gemäß dem - aus § 6a EStG bekannten - Teilwertverfahren oder aber in Anlehnung an das - für die Bewertung von Leistungszusagen nach internationaler Rechnungslegung zwingend vorgeschriebene - Barwertverfahren (Projected Unit Credit Methode - PUCM) erfolgen. Der Hauptunterschied zwischen beiden Verfahren besteht darin, dass beim Teilwertverfahren direkt die Aufwendungen (fiktive Prämien) den einzelnen Dienstjahren zugeordnet werden, bei der PUCM hingegen die Leistungen. Es ist auch möglich, Modifikationen2) der beiden Verfahren zu wählen. Die Höhe des Berechnungsergebnisses liegt dann zwischen den beiden unten dargestellten Kurven (Abbildung).

Der Unterschiedsbetrag (Mehraufwand) durch die Umstellung auf BilMoG3) hängt also entscheidend vom Bewertungsverfahren ab. So würde beispielsweise bei einem 40-Jährigen der Unterschiedsbetrag beim Teilwert BilMoG nahezu viermal höher ausfallen als bei der Umstellung gemäß PUCM. Während die Zuführungen nach PUCM zunächst niedriger sind als beim Teilwertverfahren, steigen sie im Zeitablauf bis zum 65. Lebensjahr deutlich an, da der jeweilige Barwert zum Pensionierungsalter bei beiden Bewertungsmethoden identisch ist. Die Finanzierung wird bei der PUCM im Vergleich zum Teilwertverfahren - stärker in die Zukunft verlagert. Bei der Wahl der Bewertungsmethode kommt es auf die Frage an, wie schnell die Leistungen in der Aktivitätszeit der Versorgungsberechtigten ausfinanziert werden sollen. Daher wird die Kommunikation mit dem Aktuar wichtiger.

Berechnungen zur Rückstellungsentwicklung

Auch die Gestaltung der Zusage ist maßgeblich für die Dimension der Veränderung des Verpflichtungsumfangs, wie das nachfolgende Berechnungsbeispiel zeigt: So erhöht sich die Rückstellung nach BilMoG sogar bei einer Festzusage nicht unerheblich, obwohl sich hier nur der Rententrend und der abweichende Zinssatz auswirken. Bei einer gehaltsabhängigen Zusage kann sich die Gesamtverpflichtung gegenüber der bisher üblichen Praxis (Übernahme des steuerlichen Rückstellungswertes nach § 6a EStG) mehr als verdoppeln (Übersicht).

Wenn dieser Mehraufwand nicht sofort verkraftet wird beziehungsweise berücksichtigt werden soll, kann er mindestens zu je einem Fünfzehntel in jedem Geschäftsjahr auf die Bilanzstichtage bis spätestens zum Jahr 2024 verteilt werden. Der nichtbilanzierte Wert ist im Anhang zur Bilanz auszuweisen, der damit - auch für die Beurteilung der zukünftigen Ertragskraft des Unternehmens - maßgebliche Informationen bietet.

Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Der Ende 2008 vorgelegte Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hatte die Einführung einer Passivierungspflicht für mittelbare Verpflichtungen vorgesehen, das heißt Trägerunternehmen von Unterstützungskassen wären verpflichtet gewesen, bei zu geringem Kassenvermögen in der Bilanz Pensionsrückstellungen auszuweisen, womit dieser Durchführungsweg erheblich an Attraktivität eingebüßt hätte. Im Regierungsentwurf ist dies jedoch fallen gelassen worden, es bleibt beim bisherigen Passivierungswahlrecht mit der Fehlbetragsangabe im Anhang. Dennoch hat das BilMoG auch für diesen Durchführungsweg erhebliche Auswirkungen, da die Fehlbetragsangaben aufgrund der neuen Bewertungsgrundsätze für Pensionsverpflichtungen sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch in der Höhe deutlich zunehmen werden.

Finanzierungsvorteile

Für viele Unternehmen war die hohe Aufwandsflexibilität durch fehlende Dotierungspflicht und Vermeidung des Ausweises der Verpflichtung in der Bilanz ein Grund für die Wahl der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Darüber hinaus wurden oft Finanzierungsvorteile genutzt, indem die Unterstützungskasse ihre vom Unternehmen steuerlich wirksam zugewendeten Mittel diesem wieder als Darlehen zurückgewährt. Der für die Darlehensgewährung vom Unternehmen zu zahlende angemessene Zins ist wiederum steuerlich abzugsfähig. Ähnlich wie bei der Pensionszusage kann damit in der Anwartschaftsphase steuerlicher Aufwand geltend gemacht werden, ohne dass tatsächliche Zahlungen zu leisten sind. Die Steuerersparnis führt zu einem Liquiditätsvorteil.

Während allerdings bei der Pensionszusage wegen der Passivierungspflicht auch in wirtschaftlich angespannten Situationen der Aufwand zu verbuchen ist, besteht bei der Finanzierung der pauschaldotierten Unterstützungskasse - abgesehen von den zu leistenden Zinszahlungen bei Darlehensgewährung - sowohl hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes der Zuwendung keine Dotierungspflicht. Unterlassene Zuwendungen können - zumindest zum Teil - in guten wirtschaftlichen Phasen nachgeholt werden. Dies gilt allerdings nur, soweit das Kassenvermögen aufgrund der zwischenzeitlichen Zinseinnahmen nicht den steuerlich zulässigen Wert überstiegen hat.

Nach § 4 d Abs.1 Nr.1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG können für Anwärter steuerlich wirksam jährlich 25 Prozent der erreichbaren Jahresrente zugewendet werden, maximal bis zur Höhe des zulässigen Kassenvermögens, das für Anwärter auf das Achtfache der abzugsfähigen Zuwendungen, das heißt maximal zwei Jahresrenten begrenzt ist (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Aufgrund der eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten überstiegen schon in der Vergangenheit die Bilanzansätze nach § 6a EStG das zulässige Kassenvermögen für Anwärter im Zeitablauf erheblich.

Für Leistungsempfänger kann der Unterstützungskasse das Deckungskapital gemäß Anlage 1 zu § 4d EStG zugewendet werden. Die Berechnung des Deckungskapitals nach Anlage 1 beruht auf Barwerten mit 5,5 Prozent Zins, wobei eine Rentendynamik nicht berücksichtigt wird und die biometrischen Rechnungsgrundlagen seit 1974 nicht verändert wurden. Beispielsweise kann für einen Mann bei Rentenbeginn mit 67 das elffache der Jahresrente dotiert werden. Bei voller Dotierung und dem derzeit zulässigen Bilanzansatz (Heubeck RT 2005 G, sechs Prozent Zins, keine Rentendynamik) ergeben sich in der Regel bei reinen Rentnerbeständen keine oder nur geringe Unterdeckungen. Dies wird sich künftig bei Bilanzierung gemäß § 253 HGB-E bei 5,27 Prozent Zins und Einrechnung einer Rentendynamik von zum Beispiel zwei Prozent ändern. Auch bei reinen Rentnerbeständen sind damit Unterdeckungen und eine Fehlbetragsangabe im Anhang zu erwarten.

Im Ergebnis wird nach den neuen handelsrechtlichen Bewertungskriterien die Verpflichtungsgröße im Vergleich zum bisherigen Mindestansatz - Teilwert gemäß § 6a EStG - deutlich höher ausfallen und damit auch der im Anhang auszuweisende Differenzbetrag zum tatsächlichen Kassenvermögen, das mit dem Zeitwert anzusetzen ist.

Verstärktes Interesse am Anhang zur Bilanz

Damit dürfte sich in Zukunft zum Beispiel bei der Bonitätsprüfung durch Banken oder Ratingagenturen das Interesse am Anhang zur Bilanz verstärken, da die Angaben in der Handels- oder Steuerbilanz nicht ausreichen, um ein angemessenes Bild über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zu erhalten. Ähnlich wie bei Unternehmen mit Pensionszusagen wird die Ausfinanzierung dieser ungedeckten Verpflichtungen aus pauschaldotierten Unterstützungskassen an Bedeutung gewinnen.

Infolge des BilMoG sind die tatsächlichen Belastungen aus dem Versorgungsplan deutlicher erkennbar als bisher. Dies könnte ein Anlass für Unternehmen sein, ihre Versorgungssysteme auf den Prüfstand zu stellen und eine Analyse der bestehenden Versorgungssysteme, gegebenenfalls vorhandener Finanzierungsmodelle sowie eine Hochrechnung der Rückstellungs-/Aufwandsentwicklung für die kommenden Jahre vornehmen zu lassen. Auf Basis der Ergebnisse könnten Unternehmen Ziele abstecken und Planungsszenarien entwickeln lassen. Die Handlungsoptionen sind vielfältig:

- Arbeitsrechtliche Maßnahmen, soweit zulässig und personalpolitisch gewollt, zum Beispiel Umstellung von gehaltsabhängigen Zusagen in Festzusagen, um die Auswirkungen des zu berücksichtigenden Gehaltstrends abzumildern; Abfindung von Versorgungsverpflichtungen nach Prüfung, welche Verpflichtungen einseitig beziehungsweise mit Zustimmung der Versorgungsberechtigten abgefunden werden könnten. Mit der einmaligen Zahlung eines Abfindungsbetrages entfiele die Verpflichtung - auch in der Steuerbilanz - sowie der Verwaltungsaufwand vollständig. Auch der Aufwand für zukünftige Rentenanpassungen ist abgegolten, Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) sind nicht mehr zu entrichten.

- Auf- beziehungsweise Ausbau von Rückdeckungskonzepten mit zu verpfändenden Fonds- oder Versicherungsprodukten, um eine Saldierung in der Bilanz zu erreichen beziehungsweise Erweiterung der pauschaldotierten in eine rückgedeckte Unterstützungskasse.

- Auslagerung auf externe Versorgungsträger, wodurch die Rückstellungen auch in der Steuerbilanz reduziert werden und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtung mit steuerlicher Wirkung vorgezogen wird.

Für Anwärter hat sich hier das steueroptimierte Kombinationsmodell aus Pensionsfonds - für die Auslagerung der erdienten Anwartschaften per Einmalbeitrag - und rückgedeckter Unterstützungskasse - für die Finanzierung künftig zu erdienender Anwartschaften mit laufenden Beiträgen etabliert.

Für die Auslagerung von bereits laufenden Renten wird inzwischen neben der rückgedeckten Unterstützungskasse häufig ein Pensionsfonds eingesetzt. Die Höhe des erforderlichen Einmalbeitrags ist dabei vom zugrunde liegenden Pensionsplan abhängig. Wird ein nicht versicherungsförmiger Pensionsplan gewählt, der nur eine nicht garantierte "Zielverzinsung" vorsieht, kann eine handelsrechtlich "aufwandsneutrale" Übertragung vorgenommen werden: Der Mehraufwand, welcher durch die Auslagerung entsteht, muss nicht größer sein als der Aufwand, der durch die Aufstockung der Rückstellung nach BilMoG entstehen würde.

Beispiel: Für einen 67-jährigen Rentner betrage die Rückstellung in der Steuerbilanz - bisher auch in der Handelsbilanz - 40 000 Euro. Durch BilMoG erhöht sich die Verpflichtung auf 52 000 Euro. Der Mehraufwand beträgt also 12 000 Euro. Beläuft sich nun der Einmalbeitrag zum Pensionsfonds ebenfalls auf 52 000 Euro, so ergibt sich bei der Auslagerung ein Mehraufwand in gleicher Höhe, da die bisherige Rückstellung von 40 000 Euro gewinnerhöhend aufgelöst wird. Der die Rückstellungsauflösung übersteigende Betrag in Höhe von 12 000 Euro ist gleichmäßig verteilt in den nächsten zehn Jahren in Höhe von jeweils 1 200 Euro als Betriebsausgabe abzuziehen. Bei einer Lebenserwartung von deutlich über zehn Jahren wird also die steuerliche Ausfinanzierung vorgezogen.

Zu beachten ist, dass sich eine mittelbare Verpflichtung mit Ausweis im Anhang zur Bilanz ergeben kann, wenn das Pensionsfondsvermögen kleiner als der nach BilMoG bewertete Verpflichtungswert ist. Auch kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber "nachschießen" muss, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Vermögen im Pensionsfonds nicht ausreichen sollte, die Verpflichtung abzudecken, weil zum Beispiel die Zielverzinsung langfristig nicht erreicht wird.

Handlungsoptionen prüfen

Ein Vorteil des Pensionsfonds ist auch, dass sich der Beitrag an den PSVaG aufgrund unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen um 80 Prozent gegenüber der Beibehaltung des Durchführungswegs Pensionszusage reduziert.

Deutlich wird, dass mit dem BilMoG die bilanzielle Berücksichtigung von unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen gravierenden Veränderungen unterliegt. In den meisten Fällen werden sich der handelsrechtliche Aufwand beziehungsweise entsprechende Fehlbetragsangaben im Anhang signifikant erhöhen, sodass die Unternehmen vor veränderten Ausschüttungsmöglichkeiten und steigenden Kreditkonditionen stehen.

Unternehmen sollten die zeitliche Verschiebung der Anwendung des BilMoG um ein Jahr - ursprünglich war die erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, vorgesehen - nutzen, um zu überprüfen, inwieweit die zugesagten Versorgungsleistungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens entsprechen und wie sich alternative Handlungsoptionen in diesem Zusammenhang auswirken. So wird die (R)Evolution im HGB beherrschbar.

Fußnoten

1) Dipl.-Math. Karin Meier, Bilanzierung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen nach BilMoG, BB 2009, Seite 998.

2) Dr. Matthias Dernberger/Dr. Ulrich Matthias, Pensionsrückstellungen nach BilMoG, BetrAV 2008, Seite 571 ff.

3) Unterstellt wurde eine Umstellung zum 1. Januar 2010. Bewertungstechnisch wurde der BilMoG-Wert zum 31. Dezember 2009 ermittelt.

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