Aufsätze

Latente Steuern nach IFRS bei Portfoliohedges von Zinsrisiken deutscher Kreditinstitute

Der Umfang latenter Steuern nach IFRS wird durch die Wertansätze von Vermögenswerten und Schulden gemäß International Financial Reporting Standards und deutschem Steuerrecht bestimmt. Die Bilanzierung von gegen Zinsänderungsrisiken abgesicherten Portfolien seitens der IFRS ist durch IAS 39 geregelt. Die steuerbilanzielle Abbildung der Sicherungsmaßnahme erfuhr durch das bereits in Kraft getretene "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" eine Veränderung.1) Danach sind die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a EStG).

Steuerung des Zinsänderungsrisikos

Kreditinstitute sind aufsichtsrechtlich zur gesamtbankbezogenen Steuerung des Zinsänderungsrisikos verpflichtet (Ma Risk BTR 2.3). Als bewährtes Instrument der Ak-tiv-Passiv-Steuerung (Asset Liability Management) haben sich (modifizierte) Zinsbindungsbilanzen erwiesen.2) Mit ihrer Hilfe können betragsmäßige Inkongruenzen zwischen dem aktivischen und passivischen Festzins(bestands-)geschäft, sogenannte Festzinsüberhänge beziehungsweise -lücken erkannt werden. Diese lassen sich stichtagsbezogen aus einer periodisierten Gegenüberstellung der jeweils vorhandenen Festzinsbestände ermitteln. Die Abbildung 1 skizziert exemplarisch die Alternative eines Aktivüberhangs.3)

Vor dem Hintergrund variabel verzinslicher Refinanzierungspositionen bildet dieser Überhang den Ausgangspunkt für eine schrumpfende oder gar negative zukünftige Zinsspanne bei, angenommen, steigenden Zinsen. Sofern die auf dem Festzinsüberhang basierende Quantifizierung des Zinsänderungsrisikos, zum Beispiel im Wege des Value at Risk-Verfahrens, ein haftungskapitalbezogen inakzeptabel hohes Risiko offenbart, können die inhärenten festen Zahlungsströme risikoneutralisierend durch Abschluss von Sicherungsgeschäften in variable konvertiert und bestehende Risiken mithin eliminiert werden.

Festverzinsliche Forderungen, zum Beispiel ausgereichte Kredite, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind, werden von Banken im Allgemeinen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten gemäß IAS 39.9 und IAS 39. AG26 bewertet.4) Festverzinsliche Verbindlichkeiten, hier aufgenommene Refinanzierungen, werden grundsätzlich der Kategorie Andere Verbindlichkeiten zugeordnet und ebenso zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (IAS 39.9). Das Zinsänderungsrisiko findet somit bei der Bewertung dieser Posten keine Berücksichtigung. Derivative Finanzinstrumente sind erfolgswirksam mit ihrem Fair Value zu bewerten (IAS 39.9[a]).

Bilanzierung gemäß IFRS

Der hier zu thematisierende Portfoliohedge von Zinsänderungsrisiken ist als Fair Value Hedge ausgestaltet. Ein Fair Value Hedge dient der Absicherung einer möglichen Änderung des beizulegenden Zeitwertes von bilanzierten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder einer noch nicht bilanzwirksamen Verpflichtung (IAS 39.86[a]). Im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken können die zinsinduzierten Zeitwertveränderungen der gesicherten Bilanzposten im Jahresabschluss abgebildet werden (IAS 39.71 ff. und 39. AG114-132). Bei nachgewiesener Sicherungsqualifizierung gemäß IAS 39.88 sind somit nicht nur die zinsinduzierten Zeitwertänderungen der Sicherungsderivate, sondern auch die der gesicherten Vermögenswerte oder Verpflichtungen erfolgswirksam abzubilden.

Letztgenannte betreffend sind die Veränderungen nicht einzeln den abgesicherten Forderungen oder Refinanzierungen zuzuordnen, sondern kumuliert in einem gesonderten Bilanzposten (line item) im Sinne eines Contra-Asset oder einer Cont-ra-Liability auszuweisen (IAS 39.89A i. V. m. IAS 39. AG123). Der Standard sanktioniert für den Portfoliohedge ein mehrstufiges Verfahren, welches hier nur kurz und problemorientiert dargestellt wird.5)

Nach der Identifikation eines Portfolios abzusichernder zinstragender Bilanzposten sind deren erwartete Cash-Flows Laufzeitbändern zuzuordnen, die auf erwarteten Zinsanpassungsterminen basieren. Aus dem Vergleich der den einzelnen Laufzeitbändern zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten kann der jeweils resultierende Festzinsüberhang beziehungsweise die Festzinslücke ermittelt werden. Basierend auf diesen Nettorisikopositionen bestimmt die Bank abzusichernde Beträge. Abgesichert wird dabei jedoch entweder ein Betrag an Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, hingegen kein Nettobetrag (IAS 39. AG114[c]).

Bilanzierung gemäß Steuerrecht

Mit dem "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" wurde ab 2006 eine generelle steuerbilanzielle Sonderregelung zur Behandlung risikokompensierender Geschäftsvorfälle geschaffen.6) Durch die Einführung des § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse, der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten, auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Die neue Vorschrift kodifiziert in besonderer Form eine Maßgeblichkeit der konkreten Handelsbilanz und hat Anwendungsvorrang vor anderen steuerlichen Regelungen zur Bilanzierung und Bewertung.7)

Da die Steuerbilanz Bezugspunkt für die Ermittlung von latenten Steuern ist, entfaltet die Spezialvorschrift mittelbar auch im IFRS-Abschluss Geltungskraft. Zur Ermittlung der notwendigen steuerlichen Buchwerte für die diskutierten Transaktionen ist auf zugehörige handelsrechtliche Bestimmungen abzustellen. Im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind in Folge der Gesetzesänderung und der resultierenden Vorschriftenidentität in den betroffenen Rechnungslegungssystemen keine latenten Steuern abzugrenzen.

Bilanzielle Abbildung einer Makro-Bewertungseinheit

Die globale Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Kreditinstituten im Rahmen des Aktiv-Passiv-Managements materialisiert die derzeit wohl einzige, handelsrechtlich zulässige bilanzielle Abbildung einer Mak-ro-Bewertungseinheit.8) Dabei werden die zinstragenden Forderungen und Verbindlichkeiten, analog zu den korrespondierenden Bestimmungen des IFRS, grundsätzlich mit ihren (fortgeführten) Anschaffungskosten beziehungsweise mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen. Zinsinduzierte Zeitwertveränderungen der Bilanzposten werden mithin nicht erfasst. In Übereinstimmung mit der Bilanzierung der abzusichernden Forderungen und/oder Verbindlichkeiten werden auch die zum Schließen der erkannten Festzinslücken als Sicherungsinstrument designierten Derivate bilanziell nicht bewertet.

Vom Verzicht einer zinsinduzierten Abwertung von Forderungen oder Aufwertung von Verbindlichkeiten ist abzuweichen, wenn aus der Gesamtheit der zinstragenden originären als auch derivativen Geschäfte ein Verlust in Form einer negativen Zinsmarge droht.9) In diesem Fall können Kreditinstitute eine Globalrückstellung für Zinsänderungsrisiken bilden.10) Steuerrechtlich war die Berücksichtigung des Verlustüberhangs einer Bewertungseinheit mit Verweis auf das Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht zulässig. Dabei wurde vernachlässigt, dass im Fall eines negativen Ergebnisses einer Bewertungseinheit unter finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten ein drohender Verlust vorliegt.1)

In zutreffender Anerkennung dieses Verlustsaldos kodifizierte der Gesetzgeber im Rahmen des vorgenannten "Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" mit § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG eine Ausnahme zum steuerlichen Passivierungsverbot. Hiernach ist die steuerbilanzielle Berücksichtigung des Verlustsaldos aus einer Bewertungseinheit im Rahmen einer Rückstellung zulässig. Denkbare unrealisierte Gewinnüberhänge aus der Makro-Bewertungseinheit bleiben in finaler Folge des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) unberücksichtigt.

Latente Steuern nach IFRS

IAS 12 bestimmt ein Ansatzgebot für alle latenten Steuern, die auf temporären Differenzen zwischen dem Buchwert eines Vermögenswertes oder einer Schuld in der IFRS-Bilanz und dem zugehörigen Steuerbilanzwert (tax base) (IAS 12.5.) beruhen (IAS 12.15 und IAS 12.24). Eine Differenz wird als temporär angesehen, sofern sie sich im Zeitablauf beziehungsweise spätestens bis zur Liquidation des Unternehmens wieder ausgleicht. Permanente Differenzen bleiben im Rahmen der Abgrenzung unberücksichtigt. Unterschiede zwischen dem Buchwert eines Vermögenswertes oder einer Schuld in der IFRS-Bilanz und ihrem Steuerwert basieren auf unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Bilanzposten in den jeweiligen Rechnungslegungssystemen.

Die Ermittlung temporärer Differenzen erfolgt auf der Basis einer konsequenten Einzeldifferenzenbetrachtung, das heißt einzelgeschäftlicher Ebene, aller in Ansatz gebrachten Vermögenswerte und Schulden.12) Die Ergebniswirkungen latenter Steuern stimmen mit der Behandlung des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls überein. Im Rahmen des hier relevanten (erfolgswirksamen) Fair Value Hedge sind auch die darauf entfallenen "Steuerlatenzen" erfolgswirksam abzubilden. Der Unterschied zwischen aktiver und passiver Steuerlatenz lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:

- Aktive Latenzen beruhen auf einem Mindervermögen in der IFRS gegenüber der Steuerbilanz und bilden eine künftige Minderung des Steueraufwands, das heißt eine abzugsfähige temporäre Differenz ab.

- Passive Latenzen beruhen auf einem Mehrvermögen in der IFRS gegenüber der Steuerbilanz und reflektieren einen künftigen Mehrsteueraufwand beziehungsweise zu versteuernde temporäre Differenzen.

Aktive und passive latente Steuern sind zu saldieren, sofern die restriktiven Anforderungen des IAS 12.74 kumulativ erfüllt sind. Die Voraussetzung des "einklagbaren Rechts auf Aufrechnung" gemäß IAS 12.74(a) ist als Fiktion anzusehen, soll sie nicht ins Leere laufen.13) Die Saldierung ist somit erforderlich, wenn die Latenzen aufrechenbar wären, falls es sich nicht um latente, sondern um tatsächliche Steuern handeln würde. Nach der hier vertretenen Auffassung wären abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen analog § 387 BGB zu verrechnen, sofern die Umkehrung der erwarteten abzugsfähigen Differenzen vor oder maximal zeitgleich mit Umkehrung der zu versteuernden Differenz eintritt.

Identitätsanforderung

Die von IAS 12.74(b)(i) geforderte Identität betreffend Steuersubjekt und Steuerbehörde kann im IFRS-Einzelabschluss erfüllt werden. Im Rahmen von Konzernabschlüssen und zentralisiertem Risikomangement zur konzernweiten Steuerung des Zinsänderungsrisikos müssten der abzusichernde Festzinsüberhang als auch das eingesetzte Sicherungsderivat durch das gleiche Steuersubjekt steuerbilanziell verantwortet werden. Optional können deutsche Konzernmutterunternehmen die strenge Identitätsanforderung unter Rückgriff auf IAS 12.74(b)(ii) durch ertragsteuerliche Organschaft14) ([§ 2 Abs. 2 Gew StG i. V. m.] §§ 14-19 KStG) partiell umgehen.15)

Beispiel: Ein Kreditinstitut ermittelt im Rahmen seiner Aktiv-Passiv-Steuerung für das Laufzeitband X einen Festzinsüberhang von nominal zehn Millionen Euro. Dessen beizulegender Zeitwert entspricht zum Beginn der Sicherungsbeziehung seinem Nominalwert. Das Institut entschließt sich den gesamten Überhang gegen Wertschwankungen aus Zinsänderungen zu immunisieren und bestimmt festverzinsliche Vermögenswerte in identischer Höhe als abzusichernden Betrag. Zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos veräußert es an einer Terminbörse 100 (Zins-)Futures zu marktgerechten 113 Prozent (Anschaffungskosten null Euro) und designiert sie als Sicherungsgeschäft. Am nächstfolgenden Bewertungsstichtag notiert der Future 112,45 Prozent. Der ausschließlich zinsinduzierte Zeitwert der abgesicherten Vermögensgegenstände beläuft sich auf 99,50 Prozent.

Der zinsinduzierte Zeitwertrückgang der Vermögenswerte ist im Rahmen des Portfoliohedge erfolgswirksam als separater Bilanzposten (hier: Contra-Asset) zu berücksichtigen. Da dieser Wertanstieg in der Steuerbilanz nicht abgebildet wird, sind in Bezug auf die mithin entstandene temporäre Differenz in Höhe von 50 000 Euro zwischen den bilanziellen Wertansätzen (9,950 Millionen Euro minus 10,000 Millionen Euro) bei einem fiktiven Steuersatz von 40 Prozent aktive latente Steuern von 20 000 Euro abzugrenzen.

Der Zeitwertgewinn des Futures führt beim Kreditinstitut zum IFRS-Ausweis der erfahrenen Wertsteigerung von 55 000 Euro ([113 Prozent minus 112,45 Prozent] mal 10 Millionen Euro). Die fehlende steuerbilanzielle Berücksichtigung bedingt passive latente Steuern von 22 000 Euro. Die aus den einzelnen Geschäftsvorfällen resultierenden "Steuerlatenzen" sind aufgrund hier unterstellter Qualifikation gemäß IAS 12.74 zu saldieren.16) Final verbleibt eine passive latente Steuer von 2 000 Euro. Die Bilanzskizzen (Abbildung 2) illustrieren die Folgen der Geschäftsvorfälle zum Bewertungsstichtag kumuliert.

Ein differenziertes Bild ergibt sich, wenn unter sonst gleichen Umständen der zinsinduzierte Zeitwertrückgang der abgesicherten Forderungen nunmehr bei minus 65 000 Euro, das heißt 99,35 Prozent ausläuft. In diesem Fall zeigt die Saldierung der gegenläufigen Zeitwertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft einen Verlustüberhang von 10 000 Euro (minus 65 000 Euro plus 55 000 Euro). Dieser kann steuerbilanziell durch Bildung einer Globalrückstellung aus Zinsänderungsrisiken berücksichtigt werden. Da die IFRS dahingehend kein Pendant ausweisen, sind in Bezug auf die nunmehr zusätzliche temporäre Differenz passive latente Steuern von 4 000 Euro abzugrenzen.

Eine Verrechnung von aktiven und passiven Steuerlatenzen gemäß IAS 12.74 führt zur vollständigen Saldierung, da sämtliche zum Bewertungsstichtag zu erwartenden Ertragsteuerwirkungen bereits vorweg genommen worden sind. Die angepassten Bilanzskizzen für diesem Fall zeigt Abbildung 3.

Übertragung auf gesicherte Passivkombinationen

Die gewonnenen Ergebnisse lassen sich auf Vermögenswerte mit zinsinduziert gestiegenen Zeitwerten als auch auf gesicherte Passivakombinationen übertragen. In allen Fällen werden die betreffenden Zeitwertänderungen der IFRS-Bilanzposten erfolgswirksam abgebildet. Verlustüberhänge aus den saldierten Zeitwertänderungen der Grund- und Sicherungsgeschäfte können steuerbilanziell berücksichtigt werden und führen final zu aktiven beziehungsweise passiven latenten Steuern in kumuliert, identischer Höhe. Im Fall von Gewinnüberhängen sind passive latente Steuern auszuweisen. Die Notwendigkeit zur "Steuerlatenzierung" könnte zukünftig, unter Umständen branchen- oder geschäftsspezifisch,17) verringert werden oder gar entfallen.

Ursächlich ist die geplante Reformierung des HGB, zum Beispiel im Rahmen des mehrfach verschobenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (Bil MoG). In diesem Zusammenhang steht die Fair Value-Bewertung von insbesondere derivativen aber auch originären Finanzinstrumenten im handelsrechtlichen Einzelabschluss zur Disposition.18) Bei Umsetzung dieses Konzeptes und Ausbleiben einer diesbezüglich negierenden steuerrechtlichen Regelung, zum Beispiel im weiteren Sinne des § 5 Abs. 4 a Satz 1 EStG, würde aufgrund dann identischer Wertansätze in den betroffenen Rechnungslegungssystemen die Notwendig- beziehungsweise Möglichkeit der "Steuerlatenzierung" entfallen.

Die Bilanzierung von Portfoliohedges betreffend Zinsänderungsrisiken in Kreditinstituten birgt das Potenzial der Notwendigkeit zur Abgrenzung latenter Steuern. Auch nach erfolgter Änderung des relevanten Steuerrechts bestehen temporäre Unterschiede zwischen den IFRS-Buch- und Steuerwerten im Rahmen zinstragender Aktiva beziehungsweise Passiva und zu Sicherungszwecken eingesetzter Derivate. Den Anspruch der IFRS reflektierend, zukünftige Steueransprüche und Steuerbelastungen im Rahmen der Steuerlatenzierung sachgerecht abzubilden, erscheint sorgfältiges Vorgehen bei Ermittlung, Saldierung und Abbildung, insbesondere im Rahmen der Einzeldifferenzenermittlung, ratsam. Für die Ermittlung der "Steuerlatenzen" ist entscheidend, ob der beizulegende Zeitwert gesicherter Vermögenswerte oder Schulden ansteigt oder abnimmt und in welchem Umfang diese Änderung durch die regelmäßig gegenläufige Zeitwertentwicklung des Sicherungsderivats kompensiert wird.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X