Aufsätze

Wirtschaftliches Ergebnis - der Blick hinter die Kulissen

Im März des Jahres 2008 beschritt die De-ka-Bank mit der Veröffentlichung ihres Geschäftsberichts 2007 neue Wege: Mit der vorzeitigen Anwendung des International Financial Reporting Standards 8 (IFRS 8) veröffentlichte sie erstmals ihr wirtschaftliches Ergebnis und ermöglichte damit der interessierten Öffentlichkeit den Blick hinter die Kulissen. Das wirtschaftliche Ergebnis als zentrale Steuerungsgröße bildet zusammen mit dem ökonomischen Risiko die Basis für die Risk-/Return- Steuerung im Konzern. Mit der Veröffentlichung des wirtschaftlichen Ergebnisses ist jeder in der Lage, die Deka-Bank aus dem Blickwinkel des Managements zu sehen. Der zentrale Asset Manager der Sparkas-sen-Finanzgruppe setzt damit ein deutliches Zeichen für mehr Offenheit und Transparenz in der Berichterstattung.

Unter Anwendung des Management Approach

Nach IFRS 8 muss die Segmentberichterstattung auf Basis des internen Managementberichtssystems erfolgen, das heißt, sowohl für die Segmentabgrenzung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Segmentinformationen sind die Daten des internen Managementberichtssystems anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des internen Managementberichtssystems von den Rechnungslegungsvorschriften der IFRS abweichen. Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 erfolgt somit unter Anwendung des Management Approach: Den Abschlussadressaten soll so die Möglichkeit gegeben werden, das Unternehmen "through the eyes of management" (IFRS 8. BC 6 (b)) zu betrachten. Ziel des Management Approach ist es, dem Abschlussadressaten Informationen bereitzustellen, die ihm einen Einblick in die Unternehmenssteuerung durch die Verantwortlichen ermöglichen.1) Der Abschlussadressat soll die hieraus resultierenden finanziellen Auswirkungen für das bilanzierende Unternehmen und dessen wirtschaftliches Umfeld besser beurteilen können.

Der IFRS 8 ist seit 2009 verbindlich von allen Instituten anzuwenden. Welche Ergebnisgrößen von einzelnen Instituten veröffentlicht werden, hängt von der jeweiligen internen Berichterstattung und Steuerung - und damit von der Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit und dem jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld, in dem ein Unternehmen tätig ist, ab. Im folgenden Beitrag soll daher am Beispiel der internen Steuerungsgröße der Deka-Bank, dem wirtschaftlichen Ergebnis, dargestellt werden, dass die Qualität der Berichterstattung durch Verwendung/Offenlegung interner Steuerungsgrößen wesentlich verbessert werden kann, ohne dass die Vergleichbarkeit der offengelegten Abschlussinformationen beeinträchtigt wird. Das wirtschaftliche Ergebnis als zentrale Steuerungs- und Erfolgsgröße der Bank wurde im Geschäftsjahr 2005 eingeführt. Die Risiko-, Ergebnis- und Eigenkapitalsteuerung des Konzerns wird im Wesentlichen über zwei zentrale finanzielle Kennzahlenkonzepte abgebildet: Zum einen ist dies die monatliche Risikotragfähigkeitsanalyse: Die Risikodeckungsmassen des Konzerns, die zur Abdeckung von Verlusten herangezogen werden können, werden dem über alle erfolgswirksamen Risikoarten hinweg erhobenen Konzernrisiko gegenübergestellt. Zum anderen strebt die Bank an, den Unternehmenswert durch eine nachhaltige Erhöhung des wirtschaftlichen Ergebnisses zu steigern. Damit bildet das wirtschaftliche Ergebnis zusammen mit dem ökonomischen Risiko die Basis für die Risk-/Re-turn-Steuerung im Deka-Bank-Konzern.

Ermittlung eines zuverlässigen Periodenerfolgs

Die Verwendung des wirtschaftlichen Ergebnisses als Segmenterfolgsgröße in der Segmentberichterstattung ist die logische Konsequenz aus der Anwendung des IFRS 8. Ermittelt wird das wirtschaftliche Ergebnis grundsätzlich nach den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der IFRS.

Ziel eines IFRS-Abschlusses ist die Vermittlung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True and Fair View). Anders als bei einem Abschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB-Abschluss) steht dabei also nicht der vorsichtig bewertete Vermögensstatus, sondern die Ertragslage und die Ermittlung eines zuverlässigen Periodenerfolgs im Fokus. Kauf- oder Investitionsentscheidungen oder auch Kreditvergaben orientieren sich ja gerade daran, ob ein Unternehmen in der Lage ist, zukünftig Zahlungsmittelüberschüsse zu generieren. Somit stellt das Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung2) neben dem Going-Concern-Prinzip3) auch die zentrale Basisannahme der IFRS dar. Nach dem Grundsatz der Fair Presentation soll durch den IFRS-Abschluss die Performance eines Unternehmens möglichst unverzerrt, das heißt periodengerecht abgebildet werden.

IFRS-Ergebnis vor Steuern nur bedingt als Steuerungsgröße geeignet

Allerdings werden die konkreten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften dem Anspruch der Soll-Konzeption im IFRS-Framework, insbesondere mit Blick auf die komplexen Produkte und Geschäftsaktivitäten einer Bank, derzeit nicht gerecht. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten das wohl umstrittenste und mit den häufigsten Änderungen bedachte Regelungsgebiet der IFRS sind. Die bisherigen für Finanzinstrumente relevanten Standards International Accounting Standards 32 (IAS 32), IAS 39 und IFRS 7 wurden fast jährlich überarbeitet beziehungsweise neu interpretiert. (IFRIC International Financial Reporting Interpretation Committee).4)

Damit ist aus Sicht der Deka-Bank das IFRS-Ergebnis vor Steuern nur bedingt als Performanceindikator und Steuerungsgröße geeignet. Denn wesentliche, für die Beurteilung der Periode notwendige Komponenten, sind nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) enthalten. Je nach Ausmaß der Nutzung der Kategorie Available for Sale können sehr wesentliche Periodenergebnisse außerhalb eines Ergebnisses vor Steuern ausgewiesen sein. So werden etwa wirtschaftliche Hedgebeziehungen, die den Hedge-Accounting-Anforderungen des IAS 39 nicht entsprechen, nicht adäquat im IFRS-Ergebnis vor Steuern abgebildet. Dagegen umfasst das wirtschaftliche Ergebnis der Bank neben dem IFRS-Ergebnis vor Steuern auch die Veränderung erfolgsneutraler Ergebniskomponenten sowie das zinsinduzierte Bewertungsergebnis aus dem originären Kredit- und Emissionsgeschäft. Diese sind nach den Vorschriften der IFRS zwar nicht GuV-wirksam zu erfassen, jedoch für die Beurteilung der Ertragslage relevant (Übersicht).

Erfolgsneutrale Ergebniskomponenten zur Beurteilung des Periodenerfolgs

Im Fokus der Abschlussadressaten zur Performancebeurteilung steht vielfach das IFRS-GuV-Ergebnis vor Steuern. Nach IFRS werden aber - anders als nach HGB - die folgenden Ergebnisgrößen erfolgsneutral in einer gesonderten Rücklage im Eigenkapital (Neubewertungsrücklage) und nicht in der GuV erfasst:

Finanzinstrumente der Bewertungskategorie Available for Sale (AfS) sind nach IAS 39 zum Fair Value zu bewerten. Das Bewertungsergebnis wird aber nicht in der GuV, sondern in der Neubewertungsrücklage erfolgsneutral als gesonderter Eigenkapitalposten ausgewiesen. Nur wenn Finanzinstrumente einer dauerhaften Wertminderung unterliegen oder verkauft werden, wird das in der Neubewertungsrücklage gespeicherte Bewertungsergebnis recycled und in der GuV ausgewiesen. Finanzinstrumente der Kategorie AfS sind aber grundsätzlich zur Veräußerung verfügbar: Das heißt, das in der Neubewertungsrücklage ausgewiesene Bewertungsergebnis kann grundsätzlich täglich durch Verkauf der Wertpapiere realisiert werden.

Bei Cash-Flow-Hedges wird das Bewertungsergebnis des absichernden Instruments nicht erfolgswirksam in der GuV, sondern in einer gesonderten Rücklage im Eigenkapital erfasst. Das Bewertungsergebnis aus den Sicherungsinstrumenten wird erst dann in der GuV erfasst, wenn die Sicherungsbeziehung ineffektiv oder gänzlich aufgelöst wird. Zielsetzung der Cash-Flow-Hedges ist, dass Bewertungsinkongruenzen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in der GuV vermieden werden. Durch Auflösung der Sicherungsbeziehung (zum Beispiel durch Verkauf des Grundgeschäfts) oder Ineffektivität müssen aber die im Eigenkapital geparkten Ergebnisbestandteile erfolgswirksam erfasst werden.

Diese Ergebnisbestandteile im Eigenkapital sind aber ebenfalls bei der Beurteilung des Periodenerfolgs zu berücksichtigen und sollten Investoren transparent offengelegt werden. Aus diesem Grund wird die Veränderung der Neubewertungsrücklage bei der Deka-Bank in das wirtschaftliche Ergebnis einbezogen.

Damit folgt die Bank auch der Betrachtungsweise des IAS-Board (IASB): Nach den Regelungen des IAS°1 sind im Rahmen einer Gesamtergebnisrechnung alle Erfolgsbestandteile auszuweisen, das gilt sowohl für erfolgswirksam als auch für erfolgsneutral erfasste Bewertungsergebnisse. Bereits seit dem Geschäftsjahr 2008 ist der Periodenerfolg zu veröffentlichen. Viele Institute haben den umfassenden Periodenerfolg jedoch in einer gesonderten Tabelle, deutlich getrennt von der GuV, ausgewiesen. Diese Praxis hat auch das IASB kritisch gesehen: Mit dem neuen Entwurf zum IAS 1 wird die Möglichkeit einer gesonderten Darstellung der Gesamtergebnisrechnung (Two-Statement-Approach) aufgegeben. Unternehmen müssen nach dem aktuell vorliegenden Exposure Draft

zum IAS 1 zwingend eine Gesamtergebnisrechnung (Statement of Profit or Loss and Other Comprehensive Income) veröffentlichen. Eine gesonderte Darstellung von GuV und Other Comprehensive Income (Veränderung erfolgsneutral erfasster Ergebnisbestandteile) in verschiedenen Tabellen wird somit abgeschafft. Damit sollen Abschlüsse transparenter und vergleichbarer werden.

Hedge-Aktivitäten im IFRS-Abschluss nur unvollständig abgebildet

Wesentlicher Kritikpunkt an der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 waren und sind die Regelungen zum Hedge Accounting. Hedge Accounting ist erforderlich, weil Finanzinstrumente nach IFRS je nach zugeordneter Bewertungskategorie unterschiedlich bewertet werden (sogenanntes Mixed-Modell). Zum Beispiel können Finanzinstrumente unter bestimmten Voraussetzungen den IFRS-Kategorien Loans and Receivables (LaR) oder Held to Maturity (HtM) zugeordnet und entsprechend zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Derivate - auch wenn sie zur Absicherung von LaR oder HtM-Positionen dienen - sind aber zwingend erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten. Daraus resultierende Bewertungsinkongruenzen sollen durch die Regelungen zum Hedge Accounting beseitigt werden: Sich kompensierende Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft können (erfolgsneutral oder erfolgswirksam) erfasst werden, sodass ökonomisch geschlossene Positionen auch entsprechend im Periodenergebnis als geschlossene Positionen ausgewiesen werden.

Allerdings sind die Vorschriften zum Hedge Accounting sehr restriktiv und erfordern umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten zur Effektivität von Sicherungsbeziehungen, die zum Teil mit einem sehr hohen (IT-technischen) Implementierungsaufwand verbunden sind. Trotz der Komplexität werden aber die in der Praxis von Kreditinstituten genutzten Sicherungsstrategien durch die bestehenden Vorschriften zum Hedge Accounting nicht abgedeckt:

- Held-to-Maturity-Bestände, die gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert sind, dürfen nicht in das Hedge Accounting einbezogen werden.

- Derivate (Stand-alone-Derivate oder trennungspflichtige eingebettete Derivate) können grundsätzlich nicht als Grundgeschäfte abgesichert werden.5)

- Interne Hedge-Derivate dürfen nicht als Sicherungsinstrumente designiert werden. Nur soweit zum Beispiel einem internen ein externes Geschäft gegenübersteht, kann das interne Geschäft zum Nachweis der Absicherung von Grundgeschäft und externem Sicherungsinstrument verwendet werden. Bei der banküblichen Risikosteuerung der Zinsrisiken werden jedoch offene Zinsnettopositionen des Bankbuchs durch Abschluss interner Geschäfte an den Handelsbereich weitergegeben, der wiederum die Risiken zusammenführt und gegebenenfalls externe Sicherungsgeschäfte, die in der Regel keinen einzelnen Grundgeschäften zugeordnet werden können, abschließt.

- Für die bankübliche Praxis, im Rahmen der allgemeinen Zinsrisikosteuerung im Bankbuch Nettopositionen abzusichern (sogenanntes Makro-Hedging), wurde der IAS 39 im Jahr 2004 um die Vorschriften zum "Fair Value Hedge Accounting for a Portfolio Hedge of Interest Rate Risk" (Portfolio Hedge) ergänzt, ohne tatsächlich die Praxis zu treffen.

Frage nach einer geeigneten Steuerungsgröße

In den Fällen, in denen die Hedge-Accoun-ting-Vorschriften nicht angewendet werden dürfen, oder der Implementierungsaufwand zur Einführung der Regelungen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zunehmenden Überarbeitungsfrequenz des IAS 39 vermieden werden soll, bildet das IFRS-Ergebnis die ökonomische Performance eines Instituts nur periodenverzerrt ab: Im IFRS-Ergebnis sind Bewertungs- und Ergebniserfassungsinkongruenzen enthalten, auch wenn wirtschaftlich eine weitgehend geschlossene Position vorliegt. Damit werden die Hedge-Aktivitäten im IFRS-Abschluss nur unvollständig abgebildet. Eine unvollständige Abbildung ist aber nicht realitätsgetreu, es handelt sich strenggenommen um eine Falschdarstellung: Wird kein Sicherungszusammenhang bilanziert, wird den Abschlussadressaten suggeriert, dass auch ökonomisch keine Sicherungsbeziehung vorliegt.

Grundsätzlich kann ein Institut, das die komplexen Vorschriften zum Hedge Accounting nicht anwenden darf oder will, Bewertungs- oder Ergebniserfassungsinkongruenzen durch Nutzung der Fair- Value-Option vermindern beziehungsweise beseitigen. Der wesentliche Nachteil der Fair-Value-Option ist jedoch, dass zwingend eine Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäften zum Full Fair Value erfolgen muss. Damit werden nicht nur abgesicherte (zinsinduzierte) Bewertungsergebnisse erfolgswirksam erfasst, sondern Wertänderungen, die auf Änderungen von Bonitäts- und Liquiditätsspreads zurückzuführen sind, schlagen sich ebenfalls voll ergebniswirksam nieder und führen zu einer Ergebnisvolatilität, die nicht zwingend der Geschäfts- und Steuerungsphilosophie des Managements entspricht.

Zusätzliche Erläuterungspflichten

Vor diesem Hintergrund stellt sich aber die Frage nach einer geeigneten Steuerungsgröße, die die Hedge-Aktivitäten adäquat abbildet und somit Risiko- und Ertragsgrößen konsistent zueinander ermittelt. Die Deka-Bank bezieht in das wirtschaftliche Ergebnis entsprechend auch die zins- und währungsinduzierten Bewertungsergebnisse ökonomisch abgesicherter Risikopositionen ein. Wird also das Zinsänderungsrisiko eines Festzinskredits durch einen Zinsswap abgesichert, so wird zunächst der Zinsswap erfolgswirksam bewertet. Im zweiten Schritt wird das zinsinduzierte Bewertungsergebnis des Kredits im wirtschaftlichen Ergebnis erfasst. Damit ist die Ergebnisdarstellung konsistent zur Risikoposition.

Somit stellt das wirtschaftliche Ergebnis der Deka-Bank eine ökonomisch fundierte Erfolgsgröße dar, die die Geschäftsaktivitäten adäquat, das heißt vollständig, periodengerecht und konsistent zur Risikomanagementstrategie des Konzerns, abbildet.

Durch die Vorschriften des IFRS 8 zur Segmentberichterstattung ist das wirtschaftliche Ergebnis als intern verwendete Steuerungsgröße expliziter Bestandteil des Jahresabschlusses. Die qualitativen Anforderungen an einen IFRS-Abschluss - Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von Abschlussinformationen - gelten somit auch für das in der Segmentberichterstattung ausgewiesene wirtschaftliche Ergebnis. Um den Abschlussadressaten eine Interpretation der Segmentberichterstattung zu ermöglichen und eine Vergleichbarkeit im Zeitablauf und zwischen mehreren Unternehmen gewährleisten zu können, sind die intern angewandten und auf die Segmentberichterstattung übertragenen Bewertungsmethoden im Abschluss zu erläutern. Insbesondere sind auch die Unterschiede zwischen den intern verwendeten Bewertungsmethoden für die Segmentergebnisse und den Rechnungslegungsvorschriften der IFRS zu erläutern.6)

Sofern Änderungen der intern verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, ist dies in der Segmentberichterstattung anzugeben, die Vorjahreswerte sind zur besseren Vergleichbarkeit anzupassen. Somit wird gewährleistet, dass auch das wirtschaftliche Ergebnis einerseits im Zeitablauf konsistent unter Anwendung der gleichen (internen) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ermittelt wird, beziehungsweise bei Änderung mit Aussagen zu den Ergebniseffekten transparent im Rahmen der Segmentberichterstattung dargestellt wird.

Außerdem muss im Rahmen der Segmentberichterstattung eine Überleitung der intern verwendeten Steuerungsgrößen auf das IFRS-Ergebnis vorgenommen werden. Dabei sind im Rahmen der Überleitungsrechnungen auf alle wesentlichen Überleitungsbestandteile gesondert einzugehen: Gemäß IFRS 8.28 ist jeder wesentliche Überleitungsposten, der durch unterschiedliche Bewertungsmethoden im internen und externen Berichtswesen begründet ist, gesondert darzustellen und zu erläutern. Durch diese zusätzlichen Angabe- und Erläuterungspflichten soll die Transparenz und Vergleichbarkeit der Segmentberichterstattung im Zeitablauf sowie zwischen Unternehmen verbessert werden.

Bessere Vergleichbarkeit

Zudem ist die Vergleichbarkeit einer intern verwendeten Steuerungsgröße über mehrere Perioden hinweg eher als bei dem IFRS-Ergebnis vor Steuern gegeben: Intern verwendete Steuerungsgrößen müssen nicht zwingend an Änderungen der externen Rechnungslegungsstandards angepasst werden. Obwohl die Anpassung von IFRS-Rechnungslegungsstandards üblicherweise retrospektiv erfolgt und Vorjahresangaben entsprechend angepasst werden müssen, sind Vergleiche über mehrere Perioden hinweg in der Regel nicht darstellbar. Zum Beispiel wurden im Oktober 2008 im Zuge der globalen Finanzmarktkrise und unter Einflussnahme der Europäischen Union (EU) die Umwidmungsmöglichkeiten finanzieller Vermögenswerte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erweitert, von denen zahlreiche Kreditinstitute Gebrauch gemacht haben.7)

Gemäß einer Studie von Eckes/Weigel wurden in 2008 Wertpapiere mit einem Fair Value von beinahe 450 Milliarden Euro umgegliedert.8) Zwar hat das IASB die Einräumung von Erleichterungen bei der Umkategorisierung an zusätzliche Offenlegungspflichten geknüpft, insbesondere sollen sich durch "Als-ob-Rechnungen" keine Informationsverluste ergeben, dennoch wird ein mehrperiodiger Vergleich der Erfolgsgrößen erschwert.

Derzeit wird zudem der IAS 39 vom IASB im Rahmen eines dreistufigen Projekts umfassend überarbeitet und durch einen neuen Standard (IFRS 9) bis 2013 vollständig ersetzt. In der ersten Phase wurden die Vorschriften für die Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten überarbeitet. Die ersten Ergebnisse der zweiten Projektphase wurden im November 2009 mit dem Exposure Draft ED/2009/12 "Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment" veröffentlicht. Fokus der dritten Phase sind die Vorschriften zum Hedge Accounting.

Diese umfassende Überarbeitung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten wird sich im IFRS-Ergebnis beziehungsweise in entsprechenden Eigenkapitalpositionen niederschlagen. Zwar sind die Vorjahresangaben - sofern nicht bereits eine vorzeitige Anwendung des IFRS 9 erfolgt entsprechend anzupassen, eine Vergleichbarkeit von Ergebnisgrößen über mehrere Perioden hinweg wird vermutlich bei den meisten Instituten nicht gegeben sein.

Wirtschaftliches Ergebnis ein Höchstmaß an Transparenz

Das wirtschaftliche Ergebnis bildet die Performance der Bank periodengerecht ab und stellt daher die zentrale Steuerungsgröße der Bank dar. Abschlussadressaten erhalten somit den Blick "through the eyes of management" auf die Geschäftsaktivitäten der Bank. Abschlussadressaten erhalten, wenn auch naturgemäß auf einer aggregierten Ebene, die gleichen Informationen, die auch dem Management zur Performancebeurteilung und Ressourcenallokation vorgelegt werden. Dies entspricht den Informationsanforderungen der Segmentberichterstattung, deren Angaben zwingend auf Basis des internen Managementberichtssystems erfolgen müssen. Im Geschäftsbericht werden wesentliche Effekte der Überleitungsrechnung vom wirtschaftlichen Ergebnis auf das IFRS-Ergebnis vor Steuern erläutert. Die Veröffentlichung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Kon-zern-Reporting und in der externen Kommunikation bietet damit ein Höchstmaß an Transparenz.

Fußnoten

1)Vgl. PwC, IFRS für Banken, S. 1336.

2)Vgl. F 22.

3)Vgl. F 23.

4)Vgl. Große, Ablösung von IAS 39; Implikationen für das hedge accounting, in KoR: 04(2010, S. 191.

5)Davon ausgenommen sind written options, sofern sie zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt werden. (IAS 39. AG94).

6)Vgl. PwC, IFRS für Banken, 4. Auflage, S.1348.

7)Vgl. Eckes, Flick, Sierleja, Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 bei Kreditinstituten, in KoR, S. 627.

8)Vgl. Eckes/Weigel, Zusätzliche Möglichkeiten der Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten in IRZ, 4. Jg. (2009) S. 373.

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