Aufsätze

Finanzinformationen gemäß FINREP - die Einführung harmonisierter Meldeanforderungen

Als Reaktion auf die Finanzkrise beschlossen die Staats- und Regierungschefs der G20-Länder einen Aktionsplan mit dem Ziel, die Widerstandskraft des Finanzsektors und damit die Finanzmarktstabilität zu stärken. Ein wesentlicher Kernbereich ist das als "Basel-III-Rahmenwerk" bekannte Maßnahmenpaket, das auf europäischer Ebene durch das CRD-IV-Paket mit einer Richtlinie (CRD IV Capital Requirements Directive) und einer Verordnung (CRR Capital Requirements Regulation) seit dem 1. Januar 2014 umgesetzt wird. In dieser Verordnung ist die Grundlage für eine weitgehende Harmonisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens gelegt.

FINREP ist ein wesentlicher Teil dieses einheitlichen europäischen Meldewesens. Die neuen Meldevorschriften spiegeln zum einen den nach der Lehman-Insolvenz intensivierten Aufsichtsansatz wider, zum anderen sollen sie die Angleichung der Aufsichtspraxis in der EU und damit auch die grenzüberschreitende Aufsicht erleichtern. Entsprechend ist FINREP auch ein wesentliches bankaufsichtliches Instrument in der Bankenunion.

Entstehung von FINREP und nationales Meldewesen in Deutschland

FINREP 2005: Im Jahr 2004 verständigten sich die im damaligen Committee of European Banking Supervision (CEBS) zusammengeschlossenen europäischen Bankenaufsichtsbehörden darauf, ein einheitliches Rahmenwerk für IFRS-basierte Konzernfinanzdaten zu entwickeln. Auslöser war die im Jahr 2005 anstehende Einführung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) in Europa, die keine klar definierten Gliederungsvorgaben für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beinhalten. Aus diesem Grund veröffentlichte CEBS im Jahr 2005 Leitlinien für ein europaweit harmonisiertes, auf Finanzdaten fokussierendes Meldewesen (Guidelines on financial reporting - FINREP). CEBS wie auch die Finanzindustrie erhofften sich davon vor allem eine Reduzierung des Meldeaufwandes für grenzüberschreitend tätige Institutsgruppen sowie eine verbesserte Vergleichbarkeit der Finanzinformationen.

Das Rahmenwerk setzte sich zusammen aus sogenannten Kerninformationen ("Core" FINREP), welche harmonisierte Gliederungsvorgaben für die IFRS-Konzernbilanz und die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung beinhalteten. Des Weiteren wurden EU-einheitliche Tabellen für den Fall einer tieferen Untergliederung der in den Kerntabellen enthaltenen Positionen entwickelt ("Non-core" FINREP).

Ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleisten

Darüber hinaus blieb es den nationalen Aufsehern freigestellt, zusätzliche Sachverhalte auch weiterhin im nationalen Meldeformat einzufordern. Damit beinhaltete das ursprüngliche FINREP-Rahmenwerk im Gegensatz zu heute keine absolute Obergrenze für die aufsichtliche Finanzberichterstattung. Vielmehr sollte beim Übergang auf FINREP ein gewisses Maß an Flexibilität in Abhängigkeit von den traditionellen nationalen Meldeanforderungen und der Aufsichtspraxis gewährleistet werden.

FINREP 2009: Die Übernahme von FINREP vollzog sich anfangs in der EU zögerlich. Zudem konnten sich aufgrund der weit eingeräumten Flexibilität hinsichtlich der nationalen Ausgestaltung von FINREP die erhofften Erleichterungen in der aufsichtlichen Finanzberichterstattung grenzüberschreitend tätiger Institutsgruppen kaum materialisieren. Nicht zuletzt drängten auch die EU-Kommission und Ausschüsse des EU-Parlamentes vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise auf eine weitergehende Harmonisierung.

Daraufhin wurde das FINREP-Konzept im Jahr 2009 revidiert. Zwar handelte es sich nach wie vor um eine Leitlinie, für die es keinen Zwang zur nationalen Umsetzung gab, allerdings wurde zur Verstärkung des Umsetzungsdruckes eine sogenannte "comply or explain"-Regel eingeführt. Jede Aufsichtsbehörde hatte die Nicht-Anwendung von FINREP zu erläutern. Außerdem wurde vereinbart, dass bei Anwendung von FINREP keine weiteren nationalen Meldeanforderungen mehr existieren durften und bei Einführung von FINREP zumindest die Tabellen für die Kerninformationen zwingend anzuwenden waren.

Unterjährige Daten gesucht

Anfangs wurde auch das überarbeitete FINREP in Deutschland nicht implementiert, was unter anderem auch daran lag, dass sich die Aufsicht an den HGB-Abschlüssen orientierte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auf notwendige Informationen verzichtet wurde. Der deutschen Aufsicht liegen neben den Informationen aus dem existierenden Meldewesen umfangreiche Informationen vor durch die Prüfungsberichte der Jahresabschlussprüfer, durch bankgeschäftliche Prüfungen der Bundesbank und durch diverse Adhoc-Abfragen, zum Beispiel interne Risikoreports, MIS-Meldungen, institutsübergreifende Auskunftsersuchen.

Im Rahmen der Finanzkrise wurde allerdings auch deutlich, dass Deutschland regelmäßig unterjährig Finanzdaten auf harmonisierter Basis von den Instituten benötigt. Entsprechend war im Rahmen der Überarbeitung des nationalen aufsichtlichen Meldewesens im Jahr 2012 vorgesehen, die Kerntabellen (core information) sowie zusätzliche ergänzende Informationen für nach IFRS bilanzierende Institutsgruppen verbindlich einzufordern.

ITS on Reporting1) 2013: Die im Jahr 2011 aus CEBS hervorgegangene European Banking Authority (EBA) hatte es sich von Anfang an zum Ziel gesetzt, im Zuge der Schaffung einer europaweit einheitlichen Regulierung (EU single rulebook) auch die verbindliche Einführung von FINREP zu forcieren. Ein einheitliches, unterjähriges Finanzreporting unterstützte die Intention der EBA, die Aufsichtspraxis in der EU anzugleichen und die grenzüberschreitende Aufsicht, insbesondere auch das Funktionieren der Colleges of Supervisors, zu verbessern.

Bedarf an weiteren Querschnittsanalysen

Des Weiteren wurde durch die Finanzkrise der Bedarf an EU-weiten Querschnittsanalysen im Rahmen der makroprudenziellen Aufsicht deutlich, die die EBA für den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken2) erstellt. Auch hierfür werden zeitnahe, harmonisierte Finanzdaten benötigt. Im Dezember 2011 legte die EBA ein Konsultationspapier für einen "ITS on reporting" zur Entwicklung europaweit gültiger Standards für das aufsichtliche Meldewesen, insbesondere Formate, Meldeturnus und Dateninhalte betreffend vor. Die EBA hat die finale Fassung des "ITS on reporting" am 26. Juli 2013 an die Kommission zur Annahme übermittelt.

Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Einforderung von Finanzinformationen nach IFRS war durch den Artikel 99 (2) und (3) CRR3) geschaffen worden. Gemäß Art. 99 (5) CRR hatte die EBA das Mandat erhalten, technische Durchführungsstandards zu erarbeiten, um einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine, Begriffsbestimmungen und EU-einheitliche IT-Lösungen zu spezifizieren. Diese technischen Standards sind Bestandteil des "EU single rule book" und damit zwingend anzuwenden.

FINREP-Anwendung in Deutschland

Die Europäische Kommission hat den ITS für die aufsichtlichen Meldungen der Institute am 16. April 2014 verabschiedet. Der Inhalt des ITS zu Form und Inhalt der Meldebögen wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die für Juni 2014 erwartet wird, unmittelbar rechtswirksam. Die Regelungen enthalten unter anderem auch die Anforderungen an die Bereitstellung von Finanzinformationen durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 der CRR.

Mit der Einführung von FINREP durch den ITS on Reporting werden in Deutschland erstmals unterjährig harmonisierte Meldungen von Finanzinformationen für nach IFRS bilanzierende Institutsgruppen geschaffen. Mit FINREP fordert die Aufsicht von den Institutsgruppen auf harmonisierter Basis Informationen in einem Umfang und in einer Detailtiefe ein, der für das deutsche Aufsichtssystem mit dem hohen Stellenwert der qualitativen Aufsichtskomponenten ein Novum darstellt.

Dies stellt die Aufsicht, für die sich die Verpflichtung der sachgerechten Analyse ergibt, aber insbesondere auch die betroffenen Banken vor besondere Herausforderungen. Hinzu kommt, dass die im Rahmen von FINREP eingeforderten Informationen nicht vollständig im Rechnungslegungssystem der Banken vorliegen, sondern aus anderen Datenkreisen, zum Beispiel dem Risikomanagement, abgerufen werden müssen.

Des Weiteren stellt das für Deutschland im Meldewesen neue XBRL-Format4), das für die Meldungen des "ITS on reporting" verlangt wird, alle Beteiligten vor weitere Herausforderungen. Bezüglich der auch im Konsultationsprozess häufig kritisierten Granularität ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Meldewesen dem neuen, in Aufarbeitung der Finanzkrise intensivierten Aufsichtsansatz folgt. Eine intensivere und stärker quantitativ aus gerichtete Aufsicht, die der europäische Normengeber vorsieht, verlangt ein umfassenderes Meldewesen. Allerdings lässt sich die Granularität nicht mehr allein mit Anforderungen der mikroprudenziellen Aufsicht begründen, sondern hier sind auch Informationsanforderungen einer makroprudenziellen Aufsicht eingeflossen.

Darüber hinaus sind bei der Gestaltung von FINREP die Anforderungen verschiedener europäischer Aufsichtssysteme zusammengekommen, wobei einige europäische Länder schon heute umfangreiche quantitative Meldeanforderungen kennen, die FINREP nicht nur auf Gruppen-, sondern auch auf Einzelinstitutsebene umfassen können. Nationale Sichtweisen, wie sie von deutscher Seite in die Diskussion oder im Rahmen der Konsultationen von der deutschen Kreditwirtschaft vorgebracht worden sind, hatten vor diesem Hintergrund nur begrenzte Wirkung.

Gleichlauf der Konsolidierungskreise

Eine weitere Neuerung für Deutschland ist, dass die konsolidierten Meldungen nach FINREP für die Institutsgruppe im Gegensatz zum IFRS-Rechnungslegungsansatz auf den bankaufsichtlichen Konsolidierungskreis abstellen. Dieser kann sich von der für die Bilanzierung nach IFRS auf Konzernabschlussebene maßgeblichen Konsolidierung zum Teil deutlich unterscheiden. Aufsichtlich ist der Gleichlauf der Konsolidierungskreise zwischen dem Solvenzmeldewesen nach COREP (Common Reporting) und FINREP notwendig, da die bankaufsichtlichen Risikoanalysen im Rahmen von FINREP auf dem bankaufsichtlichen COREP-Rahmenwerk fußen. Klar ist, dass durch die unterschiedlichen Konsolidierungskreise eine weitere Herausforderung für die deutschen FINREP-Anwender entsteht.

Ein Wesensmerkmal von FINREP ist, dass gemäß Artikel 3 Absatz 4 des ITS on Reporting die Institute ungeprüfte Finanzinformationen melden können. Innerhalb der durch den ITS on Reporting vorgegebenen kurzen Fristen wäre eine Prüfung auch nicht realisierbar. Sofern sich die gemeldeten Zahlen allerdings, zum Beispiel im Rahmen einer nachgelagerten Abschlussprüfung oder interner Prozesse, ändern, sind die korrigierten Finanzinformationen unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer muss im Rahmen der Abschlussprüfung entsprechend den bisherigen Vorgaben die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Prozesse prüfen, was die Prüfung von Stichproben einschließt. Eine unterjährige und vollständige Prüfung des Inhalts der FINREP-Meldungen wird aber nicht gefordert.

FINREP: Neuerungen für Bankenaufsicht und Institute

Der Anwendungskreis für die FINREP-Meldungen wird durch die CRR (Artikel 99) geregelt. Hiernach haben Institute, die einen IFRS-Abschluss auf konsolidierter Ebene erstellen, FINREP-Meldungen entsprechend Annex III zum ITS on Reporting einzureichen. Artikel 99 Absatz 6 der CRR enthält eine Klausel, nach der die zuständigen Behörden die Pflicht zur Vorlage von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis auf Nicht-IFRS-Institute ausweiten können, wenn die Daten als erforderlich eingestuft werden und dies mit der EBA konsultiert wurde. Die Meldebögen für diese Institutsgruppen enthält der Annex IV, der bislang in der nationalen Diskussion in Deutschland zwischen Bankenaufsicht und Instituten keine Rolle gespielt hat. Auf Ebene des Einzelinstituts sieht die CRR keine FINREP-Meldungen vor.

Die Angaben zu Meldepositionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie zum Eigenkapital sind vierteljährlich einzureichen. Eine geografische Aufschlüsselung ist nur bei Überschreiten eines Schwellenwertes gefordert. Ebenso sind bestimmte Angaben über Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, und über Dienstleistungsfunktionen quartalsmäßig einzureichen. Weitere Meldebögen enthalten Meldepositionen für halbjährliche oder für jährliche Angaben. Der Aufbau der FINREP-Meldebögen ist in der Übersicht5) zusammenfassend dargestellt. Einzelne Meldebögen sind über die gezeigte Struktur hinaus in weitere Unterbögen eingeteilt. Die Struktur der Meldepflicht folgt insoweit dem bisher zum Beispiel im Rahmen der monatlichen Bilanzstatistik bekannten Schema, allerdings in einer bedeutend größeren Detailtiefe.

Die Meldebögen 18 und 19, die hier bereits aufgeführt sind, werden erst nach Abschluss des Rechtssetzungsprozesses durch einen gesonderten ITS on Forbearance und Non-performing Exposures nachträglich in das FINREP-Meldewesen eingefügt. Die Veröffentlichung durch die EU-Kommission steht derzeit noch aus. Eine erste Meldung für diese Angaben ist für Ende 2014 zu erwarten.

Der nicht von den Finanzinformationen nach ITS abgedeckte Institutskreis verbleibt weiterhin gemäß dem nationalen Meldewesen meldepflichtig: Im Zuge der CRD-IV-Umsetzung wurde auf der Grundlage des neu gefassten § 25 KWG die Finanzinformationenverordnung (FinaV) eingeführt, die auf nationaler Basis unterjährige Meldungen von Finanzinformationen nach deutscher Definition einführt und ergänzend die Monatsausweis- sowie die Zusammengefasste-Monatsausweise-Verordnung ersetzt. Mit der FinaV werden für die deutsche Bankenaufsicht im Rahmen der Finanz krise identifizierte Datenlücken geschlossen und parallel die makroprudenziellen Analysemöglichkeiten verbessert. So werden zukünftig national Angaben zur unterjährigen Gewinn- und Verlustrechnung sowie weitere Finanzinformationen zu risikosensitiven Inhalten erhoben, die um Planangaben zur Ertragslage ergänzt werden.

Gleichlauf der Informationsgewinnung

Für eine verbesserte Einschätzung der institutsindividuellen Risikolage sind ferner Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten, zu Risiken aus dem Kreditgeschäft, zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch sowie zum Konditionen- und Strukturbeitrag zu melden. Diese für die Kreditinstitute neuen Meldepflichten sollen der Aufsicht einen intensiveren und zeitnahen Einblick in die geschäftliche Entwicklung der Institute ermöglichen und folgen vor diesem Hintergrund der gleichen Inten tion, die die EBA mit dem FINREP-Meldewesen auf EU-Ebene verfolgt.

Der beabsichtigte Gleichlauf der Informationsgewinnung zwischen FINREP und FinaV konkretisiert sich in einem parallelen Beginn der erstmaligen Meldepflichten auf konsolidierter Ebene ab September 2014. Die deutsche Bankenaufsicht nimmt unter der Maßgabe der künftig erheblich verbesserten unterjährigen Informationslage für die beaufsichtigten Institute und Institutsgruppen hin, dass durch FinaV und FINREP zwei unterschiedliche Datenlagen für Bankengruppen in Deutschland resultieren, je nachdem, ob Meldungen nach HGB oder IFRS abgegeben werden.

Die Einführung unterschiedlicher neuer Meldeverpflichtungen in einem Jahr als Ergebnis der Harmonisierung, die teilweise auch aus mehrfachen Verschiebungen von Meldevorhaben resultieren, bringt erhebliche Herausforderungen für Institute, aber auch für die Aufsicht mit sich, die sich auf den Inhalt, aber auch auf die technischen Formate des ITS erstrecken. Neue Herausforderungen entstehen auch durch Vorgaben zu Taxonomien beziehungsweise Validierungen. Ein besonderer und durchaus kritischer Faktor ist dabei, dass die Verzögerung des europäischen Rechtssetzungsverfahrens keine übliche Vorbereitungszeit für die Meldungen gemäß ITS on Reporting ermöglicht. Die Vorbereitungen auf das neue Meldewesen basieren mithin teilweise auf nicht abschließenden Vorgaben.

Für das laufende Jahr werden - nach einer Veröffentlichung des ITS mit Anhängen im Amtsblatt der EU-Kommission - weitere Aktualisierungen der fachlichen und technischen Vorgaben erwartet. Diese Herausforderungen werden sich insbesondere in der Anfangsphase des neuen Meldewesens niederschlagen und die Aufsicht sowie die meldepflichtigen Institute gleichermaßen fordern. Dennoch ist bezogen auf das Ziel maßgeblich, dass ein gewisser Grad an aufsichtlicher Harmonisierung Voraussetzung für ein integriertes Aufsichtssystem ist. Dabei gilt es aber auch im Rahmen einer fortschreitenden Harmonisierung der Meldepflichten zu beachten, dass gewachsene Strukturen und weiterhin national ausgeprägte Grundlagen existieren, die nicht per se kurzfristig überwunden werden können.

Ausblick auf den einheitlichen Bankenmechanismus SSM

Die EZB übernimmt am 4. November 2014 die direkte Bankenaufsicht über die signifikanten Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet und die indirekte Aufsicht über die sogenannten weniger signifikanten Institute. Ihr steht mit dem ITS on Reporting bereits ein harmonisiertes Meldewesen zur Verfügung. Im Bereich von FINREP besteht allerdings für einen europäischen Aufseher das Problem, dass hier nur vergleichbare Daten für Institutsgruppen vorliegen, die einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen. Damit liegen für signifikante Banken, die nach nationalen Rechnungslegungsstandards bilanzieren, und für den Großteil der weniger signifikanten Banken keine vergleichbaren Finanzdaten vor. Diese sind allerdings für die Bankenaufsicht wichtig, um die Institute im Rahmen eines einheitlichen Risikomessansatzes zeitnah zu überwachen.

Des Weiteren sind vergleichbare Daten für die grenzüberschreitende Aufsicht innerhalb von Institutsgruppen und für Querschnittsanalysen im Rahmen der makroprudenziellen Aufsicht mit ihrer Steuerungsfunktion für die Institutsaufsicht unerlässlich. Wie dargestellt, bietet die CRR (Artikel 99 Abs. 6) der zuständigen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, FINREP-Meldungen gemäß Annex IV des ITS auch von nach nationalen Rechnungslegungsstandards bilanzierenden Instituten auf konsolidierter Ebene einzufordern. Entsprechende Daten sind allerdings grenzüberschreitend und im Verhältnis zu den IFRS-Anwendern aufgrund unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards nur eingeschränkt vergleichbar.

Die direkte Aufsicht über die weniger signifikanten Banken wird weiterhin durch die nationalen Aufseher wahrgenommen. Damit der SSM seine Funktionen im Rahmen der Aufsicht wahrnehmen kann, werden die nationalen Aufseher nach harmonisierten Vorgaben Daten über diese Institute an die EZB melden müssen. Deutschland ist mit der Finanzinformationenverordnung6) zwar gut aufgestellt, um entsprechende Informationen zu liefern, trotzdem werden voraussichtlich zukünftig weitere Informationen von den Instituten zur Weiterleitung an die EZB verlangt werden, sofern sie nicht aufgrund eines Konzernabschlusses gemäß IFRS FINREP-Meldungen abgeben. Hier bei sind zwei Bedingungen zu beachten, nämlich die Zuständigkeit der Gesetzgeber für die nationalen Rechnungslegungsvorschriften und das den bankaufsichtlichen Vorschriften und Anwendungen innewohnende Prinzip der Proportionalität. Hierdurch ergeben sich Möglichkeiten, aber auch Grenzen, im Euro-Währungsgebiet vergleichbare Finanzdaten für sämtliche weniger signifikanten Institute zu erhalten.

Ziel noch nicht erreicht

FINREP gibt es in der EU als Leitlinie seit 2005 und ist damit kein unbekanntes Meldeformat. Da Deutschland FINREP bislang nicht umgesetzt hat, stellen die umfangreichen Meldeanforderungen für Finanzinformationen des "ITS on reporting" in Deutschland für die Aufsicht, insbesondere aber für die meldepflichtigen Institutsgruppen eine im Vergleich zu Ländern, die FINREP schon eingeführt haben, deutliche größere Herausforderung dar. Aufgrund der heutigen Anforderungen, die ein bankaufsichtliches Meldewesen zu erfüllen hat, Stichworte sind hier zum Beispiel intensivere, vorausschauende Aufsicht, grenzüberschreitende Aufsicht beziehungsweise Querschnittsanalysen, war ein Ausbau des deutschen, aber auch des europäischen bankaufsichtlichen Meldewesens absolut erforderlich.

Die Richtung, die mit FINREP gegangen wurde, wird allerdings als unerlässlich angesehen, um die neuen Aufsichtsansätze mit Leben zu erfüllen. Aufgrund der neueren Entwicklung in Europa mit dem Entstehen der Bankenunion ist das Ziel dieses Weges noch nicht erreicht. Vielmehr werden noch etwaige Datenlücken geschlossen werden müssen, damit der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus seine Aufgaben erfüllen kann.

Quellen

Deutsche Bundesbank, (2013): Die Umsetzung von Basel III in europäisches und nationales Recht, Monatsbericht Juni 2013, S. 57 bis 73.

Gehrer, Judith; Krakuhn, Joachim; Sanglard, Nicolas (2014): Forbearance-Definition der EBA im Kontext von IAS 39 und IFRS 9, in IRZ Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung, Heft 4, April 2014, S. 155 bis 160.

Hanenberg, Ludger (2008): FINREP (Financial Reporting) und COREP (Common Reporting): Eine Initiative zur EU-weiten Standardisierung des aufsichtlichen Berichtswesens, in: Die Wirtschaftsprüfung, 23/2008 S. 1175 bis 1183.

Beyer, Matthias; Daudistel, Ottmar; Mertens, Michael (2012) FINREP - Herausforderungen für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 11/2012, S. 536 bis 538.

Leue-Jany, Andrea; Vetter, Georg (2014), Analyse der neueen Meldeanforderungen zu Forbearance und non-PerformingExposures unter Finrep, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 8/2014, S. 384 bis 388.

Boutant, Remi; Rimmanen, Meri (2014) Forborne is forearmed, in: Risk, January 2014; S. 96 bis 98.

König, Dr. Elke (2014), Einheitlicher Aufsichtsmechanismus, in: BaFin Journal.

Dombret, Dr. Andreas (2014), Finanzmarktregulierung - Stillstand ist Rückschritt, Rede anlässlich der Alternative Investor Conference 2014.

Fußnoten

1) Technischer Durchführungsstandard zum aufsichtlichen Meldewesen (Implementing Technical Standard on Supervisory Reporting - ITS on reporting).

2) Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB).

3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, veröffentlicht am 26. Juni 2013.

4) XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein Dateiformat, das für elektronische Dokumente der Finanzberichterstattung genutzt wird.

5) http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/legislation_in_force_de.htm#implementing; modifiziert durch Deutsche Bundesbank.

6) Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung - FinaV) vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209).

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