Aufsätze

Analyse der neuen Meldeanforderungen zu Forbearance und Non-Performing Exposures unter Finrep

Am 21. Oktober 2013 hat die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit dem EBA Final draft Implementing Technical Standard (EBA/ITS/2013/03)1) die Meldeanforderungen zu Forbearance sowie Non-Performing Exposures veröffentlicht und der EU-Kommission zur Annahme vorgelegt.2) Die neuen Meldeanforderungen sind künftig in das Financial Reporting Framework (Finrep) zu integrieren und anschließend regelmäßig der Bankenaufsicht zu melden. Stichtag der Erstanwendung ist, analog der ursprünglichen Finrep-Templates, der 30. September 2014 mit einer verlängerten Abgabefrist der Forbearance und Non-Performing relevanten Inhalte zum 31. Dezember 2014.3) Im Rahmen des regulären Reporting-Prozesses sind die Meldungen in den Folgeperioden jeweils quartalsweise an die EBA zu übermitteln.

Für den derzeit in vielen europäischen Kreditinstituten stattfindenden Asset Quality Review (AQR) der Europäischen Zentralbank (EZB) sind die neuen Vorschriften ebenfalls von zentraler Bedeutung.

Mangelnde Transparenz über die Qualität von Vermögenswerten

Aufgrund der Finanzmarktkrise ab 2007 und der seit 2010 andauernden Staatsschuldenkrise haben der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verstärkt Verschlechterungen in der Qualität von Vermögenswerten (Asset Quality) bei europäischen Kreditinstituten verzeichnet. Zwei zentrale Beobachtungen rückten dabei in den Fokus der Regulatoren. Bei Eintritt finanzieller Schwierigkeiten eines Kreditnehmers können umfangreiche Nachverhandlungen von Kreditverträgen zu einer Vermeidung oder Verzögerung der Risikovorsorgeerfassung sowie zu einer Verschleierung der tatsächlichen Kreditqualität führen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abgrenzung zwischen leistungsgestörten und nicht-leistungsgestörten Vermögenswerten innerhalb der EU uneinheitlich ausgelegt wird.

Wegen der bisher uneinheitlichen Auslegung der bestehenden IFRS- und CRR-Anforderungen hinsichtlich der Wertminderungs- beziehungsweise Ausfall-Definitionen und der damit einhergehenden heterogenen Bilanzierungs- und Offenlegungspraxis4) im Rahmen der IFRS-Berichterstattung erhielt die EBA ein Mandat5), zur Entwicklung harmonisierter und konsistenter Definitionen und Meldeformate über Forbearance und Non-Performing Exposures. Insgesamt haben die neuen Anforderungen das Ziel, die Auswirkungen von Forbearance-Maßnahmen und deren Effekte auf die Qualität der Vermögenswerte sowie die Bildung von Risikovorsorge besser beurteilen zu können. Zudem wird die Möglichkeit einer einheitlichen Erhebungs- und Beurteilungsbasis innerhalb der EU geschaffen. Im Vergleich zu den bestehenden, umfassenden Offenlegungsanforderungen der IFRS hat die Veröffentlichung der neuen Anforderungen zusätzlich weitreichende Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten der Institute. Die folgenden Ausführungen fassen die wesentlichen Aspekte zu den fachlichen Anforderungen und ihre Wechselwirkungen mit verschiedenen Bereichen zusammen.

Neue Begriffe im Reporting deutscher Kreditinstitute

Mit Veröffentlichung des Final draft ITS Forbearance and Non-Performing Exposures wurden verbindliche Legaldefinitionen für diese beiden Begriffe eingeführt. Kernelemente sind die bereits in der IFRS-Rechnungslegung und dem Aufsichtsrecht bestehenden Begriffe Wertminderung (Impairment) und Ausfall (Default). Ergänzend wurden dabei die Empfehlungen der ESMA zu den bestehenden Regelungen des IAS 39 berücksichtigt. Die Definitionen bilden im Ergebnis ein übergreifendes (Umbrella)-Konzept. Was bedeutet, dass bereits implementierte Wertminderungs- und Ausfallkonzepte nicht verändert, für Zwecke von Finrep, aber weiter gefasst werden.

Mit Blick auf die Meldepflicht finden die Begriffe Forbearance und Non-Performing Exposure Anwendung auf alle nicht zu Handelszwecken gehaltenen Fremdkapitalinstrumente sowie auf begebene Zusagen und Garantien.6) Dabei umfassen Fremdkapitalinstrumente sowohl Forderungen (Loans & Advances) sowie als Wertpapiere gehaltene Schuldinstrumente (Debt-Securities).

Non-Performing Exposures

Wertminderung und Ausfall sind die zentralen Bausteine der Non-Performing-Definition. Ein Non-Performing Exposure liegt vor, wenn entweder eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Ein wesentliches Exposure ist mehr als 90 Tage überfällig.

- Es wird als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen ohne die Verwertung von Sicherheiten nachkommt; unabhängig vom Umstand ausstehender Beträge oder der Tage der Überfälligkeit.

Non-Performing Exposures sind darüber hinaus alle Fremdkapitalinstrumente, die nach IAS 39 wertgemindert oder nach CRR als ausgefallen eingestuft sind.7)

Die Einstufung als Non-Performing Exposure erfolgt in Höhe des aktuellen Buchwerts ohne Berücksichtigung eventuell vorhandener Sicherheiten. Die Festlegung eines "wesentlichen Exposures" orientiert sich an den Vorschriften des Artikels 178 CRR in Verbindung mit § 16 SolvV (Solvabilitätsverordnung).8)

Europaweit einheitliche Betrachtungsebene

Mit Einführung des Ansteckungseffekts soll eine harmonisierte Umsetzung des konzernweiten Schuldneransatzes sichergestellt werden. Untersucht und gemeldet werden die Exposures entweder auf Ebene des Einzelgeschäfts (Transaktionsansatz) oder auf Ebene des Gesamtexposures des Schuldners (Schuldneransatz).

Der Meldeansatz bestimmt sich zunächst nach der in der Rechnungslegung beziehungsweise dem Aufsichtsrecht verwendeten Methode. Während die Bildung von Wertberichtigungen nach IAS 39 in Deutschland vorherrschend transaktionsbezogen erfolgt,9) wird im Aufsichtsrecht grundsätzlich auf die Schuldnerebene abgestellt. Ausgenommen sind Risikopositionen, die der Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurden. Diese dürfen nach Art. 178 Abs. 1 CRR auf Einzelgeschäftsbasis beurteilt werden.

Um eine europaweit einheitliche Betrachtungsebene sicherzustellen10), ist für überfällige Exposures zu prüfen, ob sich diese ansteckend auf andere Forderungen des gleichen Schuldners auswirken. Entspricht der Betrag des mehr als 90 Tage überfälligen Exposures 20 Prozent und mehr des Gesamtexposures des Schuldners, sind alle Forderungen dieses Schuldners als Non-Performing Exposure zu melden (Pulling Effect). Aufgrund der in Deutschland bereits bisher geltenden nationalen Anforderungen zum Schuldnerausfall aus § 125 SolvV (alt) wird in der Praxis vielfach erwartet, dass sich der durch die EBA geforderte Ansteckungseffekt hierzulande im Wesentlichen nur auf das Mengengeschäft auswirken wird. Dabei bestimmt sich der Umfang der Auswirkungen auch an der institutsspezifischen Implementierung der SolvV.

Wenn der Schuldner einen Teil einer Gruppe darstellt, ist die Notwendigkeit zur Berücksichtigung weiterer Exposures, anderer Unternehmen der gleichen Gruppe, zu prüfen, sofern diese nicht bereits als wertgemindert oder ausgefallen betrachtet werden.

Gesundung bei Non-Performing Exposures

Auch für den Austritt aus der Non-Performing-Einstufung ist der Gesamtschuldner zu betrachten. Die Einstufung als Non-Performing endet grundsätzlich - spiegelbildlich zu den Eintrittskriterien - wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

- Das Exposure ist nach den Kriterien des Instituts nicht wertgemindert nach IAS 39 beziehungsweise ausgefallen nach CRR.11)

- Die Schuldnersituation hat sich in einem Umfang verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung in Bezug auf die ursprünglich vereinbarten beziehungsweise, sofern relevant, die modifizierten Konditionen wahrscheinlich ist.

- Der Schuldner ist mit keinem Betrag mehr als 90 Tage überfällig.

Werden Forbearance-Maßnahmen als Reaktion auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners auf Non-Performing Exposures angewendet, sind weitergehende Prüfkriterien für die Beendigung der Non-Performing-Einstufung zu erfüllen. In diesen Fällen endet die Kennzeichnung als Non-Performing erst, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Mit Durchführung der Forbearance-Maßnahmen geht keine Wertminderung oder ein Ausfall einher.

- Seit der Durchführung der Maßnahme wur de eine einjährige Wartefrist eingehalten.

- Nach Durchführung der Forbearance-Maßnahme ist das nachverhandelte Exposure weder überfällig noch bestehen Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit in Bezug auf die modifizierten Konditionen. Die Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit hat auf Ebene des Schuldners zu erfolgen.

Mit Anwendung der strengeren Austrittskriterien soll sichergestellt werden, dass die ergriffenen Maßnahmen nachhaltig zu einer Verbesserung der Schuldnersituation beigetragen haben und es nicht zu einer vorzeitigen fehlerhaften Einschätzung als Performing Exposure führt.

Forbearance

Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwie rigkeiten sind der Ausgangspunkt für Forbearance. Allgemein sind Forbearance-Maßnahmen als Zugeständnisse gegenüber einem Schuldner vor dem Hintergrund finanzieller Schwierigkeiten definiert. Ziel solcher Zugeständnisse ist es, den Kreditnehmer in die Lage zu versetzen, seinen kreditvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Zugeständnisse können entweder durch Modifikation bestehender Konditionen zugunsten des Schuldners oder durch Gewährung teilweiser oder vollständiger Refinanzierungsmaßnahmen erfolgen.12) Dies umfasst sowohl Modifikationen im Bereich Performing als auch Non-Performing Exposures. Als Maßnahmen, die zu Forbearance führen können, gelten unter anderem Laufzeit-, Zinssatz- und Tilgungsstrukturmodifikationen sowie Forderungsverzichte, die Kapitalisierung von Rückständen oder Waiver bei Covenant-Brüchen.

Damit greift die EBA bei der Definition von Forbearance auf bereits durch die ESMA identifizierte Maßnahmen zurück.13) Die Definition eines Zugeständnisses ist erfüllt, wenn die geänderten Vertragsbedingungen für den Schuldner vorteilhaftere Konditionen als zuvor aufweisen beziehungsweise hinsichtlich der Konditionen vorteilhafter sind, als einem Schuldner mit einem ähnlichen Risikoprofil vom Institut sonst gewährt worden wären.14)

Bereits bei Vertragsabschluss eingeräumte Rechte können ohne formelle Änderungen des Vertrages zu Forbearance führen. Die EBA definiert sogenannte "Embedded Forbearance clauses", das heißt, nutzt der Schuldner Vertragsrechte, die es ihm ermöglichen, auf seine Initiative die bisherigen Bedingungen des Kreditvertrages zu ändern (zum Beispiel der Wechsel von regelmäßigen Tilgungsraten auf eine endfällige Tilgung), wird dies ebenfalls als Zugeständnis im Sinne von Forbearance gewertet, wenn die Bank die Ausübung anerkennt und der Schuldner sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet.15) Die Modifikation erfolgt in diesem Fall über ein bereits bei Geschäftsabschluss eingeräumtes Recht, das jedoch im Sinne der Forbearance-Definition ebenfalls als Vertragsänderung interpretiert wird.

Indikationen für die Einstufung

Bestimmte Konstellationen führen immer zu einer Einstufung als Forbearance. Die Änderung oder Refinanzierung eines Vertrages gilt immer als Forbearance, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:16)

- Die Modifikation bezieht sich auf einen bereits als Non-Performing eingestuften Vertrag beziehungsweise die Unterlassung der Modifikation würde zur Non-Performing-Klassifizierung führen.

- Die Vertragsänderung beinhaltet einen vollständigen oder teilweisen Forderungsverzicht.

- Anerkennung der Ausübung einer "Embedded Forbearance clause" durch den Schuldner bei einem als Non-Performing klassifizierten Geschäft beziehungsweise einem Vertrag, der ohne Zustimmung die Non-Performing-Kriterien erfüllen würde.

- Gleichzeitig oder nah am Zeitpunkt der Gewährung weiterer Darlehen leistet der Schuldner Zins- oder Tilgungszahlungen auf einen anderen Vertrag, der als Non-Performing eingestuft ist oder ohne die Gewährung der zusätzlichen Mittel als Non-Performing eingestuft werden würde.

Ergänzend unterstellt die EBA bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Forbearance-Sachverhalt, wobei es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt.17) Diese basiert im Wesentlichen auf dem Kriterium der Überfälligkeit. Bei Modifikation oder Refinanzierung eines in den letzten drei Monaten mehr als 30 Tage überfälligen Vertrags besteht die widerlegbare Vermutung, dass es sich um Forbearance handelt.

Gesundungskriterien für Forborne Exposures

Ein Vertrag ist nicht länger als Forborne zu berichten, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind18):

- Der Vertrag wird als Performing eingestuft.

- Eine Wohlverhaltensperiode (probation period) von mindestens zwei Jahren seit der Einstufung als Performing Exposure wird eingehalten.

- Der Schuldner hat mindestens während der Hälfte der "probation period" regelmäßige Zahlungen über eine mehr als insignifikante Summe von Zins- und Tilgungszahlungen erbracht.

- Der Schuldner ist am Ende der "probation period" bei keinem Exposure mehr als 30 Tage überfällig.

Forbearance und Non-Performing Exposures im Fokus des AQR

Für die Durchführung des AQR wird, vor dem Hintergrund des komplexen Umsetzungsaufwands der finalen EBA-Anforderungen, ein vereinfachter EZB-Ansatz zur Einstufung der Non-Performing Exposures und eine Beurteilung der Angemessenheit der Forbearance-Kennzeichnung zur Anwendung kommen.

Auf Grundlage des vereinfachten EZB-Ansatzes sind die relevanten Bestände bereits im Rahmen der Kreditprüfung zu analysieren und mit den bestehenden Regelungen abzugleichen. Im Rahmen des Prozess-, Richtlinien- und Bilanzierungs-Reviews (Processes, Policies and Accounting Review), als Teil des AQR, ist dabei auch der aktuelle und geplante Umgang mit den künftigen Anforderungen zu prüfen und zu evaluieren. In Ab hän gigkeit der bereits existierenden Um setzungsqualität zur Bestimmung von Forbearance- und Restrukturierungsgeschäften bestimmt sich der Stichprobenumfang.

Interdependenzen in unterschiedlichsten Bereichen

Die neuen Anforderungen zu Forbearance und Non-Performing Exposures sind nicht isoliert zu betrachten, da sie unabhängig vom zugrunde liegenden Geschäftsmodell umfassende Wechselwirkungen in verschiedene Bereiche der Institute haben. Hierzu gehören nicht nur andere Berichtsformate, sondern auch risikorelevante Steuerungsansätze, Kredit- und Rechnungslegungsprozesse sowie IT-Anwendungen und Datenhaushalte. Aus diesem Grund besteht die fachliche Herausforderung vor allem darin, die Anforderungen des ITS zur Identifizierung und Kennzeichnung von Non-Performing Exposures und Forbearance institutsspezifisch zu konkretisieren, zu beschreiben und revisionssicher zu operationalisieren.

Eine bereichs- und funktionsübergreifende Datenerhebung ist zur Sicherstellung einer vollständigen und richtigen Meldung unerlässlich. Je nach Produktart, Kundensegment und (Tochter-)Gesellschaft sind bei der Erfüllung der Voraussetzungen unterschiedliche Systeme und Prozesse betroffen. Eine Erhebung der meldepflichtigen Geschäfte ist aufgrund der geforderten Datengranularität vor dem Hintergrund der momentan existierenden IT-Architekturen, allein durch das Rechnungswesen derzeit vielfach nicht möglich. Vielmehr setzt die Erhebung eine Einbindung der Kreditbereiche (Markt und Marktfolge) sowie die Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Risikocontrolling voraus.

Die Anpassung des Risikomanagementsystems und des Kreditvergabeprozesses ist daher in der Regel zwingend notwendig, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung und Bestätigung der Geschäfte angemessen erfolgt. Dabei erlangen neben Fragen der Zuständigkeit und Verantwortung insbesondere prozessuale Aspekte eine hohe Bedeutung.

Interaktion mit IFRS 9

Bei der Umsetzung der Anforderungen des ITS sollten Aspekte des IFRS-9-Wertminderungsmodells frühzeitig Berücksichtigung finden. Bereits jetzt sollten bei der Umsetzung der neuen EBA-Anforderungen die Wechselwirkungen mit den zukünftigen Vorschriften zur Erfassung von Wertminderungen nach IFRS 9 berücksichtigt werden.19) Die zentrale Fragestellung ist hier nicht nur, wie sich die Einordnung eines finanziellen Vermögenswerts in das angedachte Dreistufenmodell20) auf die Qualifikation als Non-Performing auswirkt, sondern auch, ob zum Beispiel die Kennzeichnung eines Geschäfts als Forborne oder Non-Performing einen Transfer zwischen den Stufen zur Berechnung der Risikovorsorge zur Folge hat. Der Übergang zwischen Stufe 1 und Stufe 2 oder 321) des neuen IFRS-Wertminderungsmodells ist grundsätzlich an eine signifikante Verschlechterung der Kreditqualität seit Zugang des Instruments gekoppelt. Ausgenommen hiervon sind Finanzinstrumente, die am Abschlussstichtag über ein "niedriges Ausfallrisiko" verfügen.

Ob eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos besteht, ist durch einen Vergleich der ursprünglichen Ausfallwahrscheinlichkeit bei Zugang des Instruments mit der Ausfallwahrscheinlichkeit am Berichtsstichtag zu prüfen. Der Standardentwurf zu Wertminderungen charakterisiert eine bedeutende Änderung von Vertragsbedingungen, zum Beispiel aufgrund erwarteter Vertragsverstöße als berücksichtigungspflichtigen Indikator bei der Beurteilung der Verschlechterung der Kreditqualität.22)

Das Ausfallrisiko eines als Forborne gekennzeichneten Geschäfts, für welches das bilanzierende Institut ein Zugeständnis zugunsten des Schuldners vor dem Hintergrund finanzieller Schwierigkeiten in Kauf nimmt, hat sich objektiv betrachtet, im Vergleich zu dem bei Vertragsabschluss existierendem Ausfallrisiko, verschlechtert. Dies sollte auch in den Ratingsystemen der Institute durch einen Anstieg der Ausfallwahrscheinlichkeit Berücksichtigung finden. Bereits unter den Vorschriften des IAS 39 gelten Forbearance-Maßnahmen als objektiver Hinweis auf eine Wertminderung, die eine Prüfung im Hinblick auf die erwarteten vertraglichen Zahlungsströme nach sich zieht.23) Gleichzeitig ist das im Entwurf zur Erfassung von Wertminderungen nach IFRS 9 als widerlegbare Vermutung festgelegte 30-Tage-Überfälligkeitskriterium für eine signifikante Verschlechterung des Ausfallrisikos ebenfalls deckungsgleich zu dem im ITS definierten Kriterium.24)

Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ist zu erwarten, dass die Kennzeichnung eines Geschäfts als Forbearance mindestens eine umfassende Prüfung der Kreditqualität für Zwecke des zukünfti-gen Wertminderungsmodells unter IFRS 9 mit sich bringt. Denn auch die Ausnahmeregelung für Geschäfte mit einem niedrigen Ausfallrisiko dürfte bei Forborne-Geschäften nicht greifen, da diese vor dem Hintergrund finanzieller Schwierigkeiten modifiziert oder refinanziert wurden.

Neue Möglichkeiten im Bereich der Unternehmenssteuerung

Die erhöhte Datengranularität bietet vielfältige Möglichkeiten unter anderem zur Unternehmenssteuerung. In einem ersten Schritt dient die Umsetzung der neuen Anforderung der Erfüllung der Meldepflichten des Finrep-Reporting-Prozesses. Wagt man jedoch einen Blick über die konkreten Meldeanforderungen hinaus, so ergeben sich bei einem entsprechenden Projektaufsatz vielfältige Möglichkeiten, um die künftig geforderte Datengranularität zum Vorteil des Instituts zu nutzen. Einerseits können durch einen konsistenten und transparenten Datenhaushalt bereits jetzt wichtige Schritte im Hinblick auf die sich aus dem Konsultationspapier des Baseler Ausschusses zu BCBS 23925) ergebenden Anforderungen getan werden. Andererseits können die Daten bei der Umsetzung der Anforderungen zu IFRS 9 von vornherein auf ein stabiles Fundament gestellt werden.

Mit der neu vorhandenen Datengranularität und dem konsistenten Datenhaushalt ergeben sich zudem neue Möglich keiten im Bereich der Unternehmenssteuerung. Aus den Informationen lassen sich - auch auf Konzernebene - Schlüsse auf die Rentabilität einzelner Produkte, Segmente, Märkte und Kundengruppen ableiten. Zudem können sie eine Basis für die Entwicklung neuer individuali sierter Preisgestaltungsmodelle darstellen.

Interdisziplinäre Umsetzung

Die Einführung der neuen Meldeanforderungen für Forbearance und Non-Performing Exposures stellen die berichtenden Institute vor eine wesentliche Herausforderung und erfordern einen interdisziplinären, bereichs- und abteilungsübergreifenden Umsetzungsansatz.

Bei der Umsetzung der finalen Anforderungen des ITS sollten auch die Erkenntnisse und Überlegungen aus dem AQR im Zusammenhang mit Forbearance und Non-Performing Exposures berücksichtigt werden. So könnten beispielsweise zeitnah entsprechende Merkmale hinterlegt werden, auf die für die spätere finale Umsetzung aufgesetzt werden kann.

Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte und vor dem Hintergrund der ambitionierten Frist bis zur erstmaligen Meldung und der komplexen fachlichen und prozessualen Herausforderungen ist ein umgehendes Handeln erforderlich. Neben der Implementierung der rein regulatorischen Anforderungen im Rahmen von Finrep empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf einen effizienten Projektaufsatz bereits heute, sich mit den zukünftigen Wertminderungs- und BCBS-Vorschriften auseinanderzusetzen sowie die Datennutzbarkeit im Hinblick auf ihre Steuerungsrelevanz zu validieren.

Letztlich sind die Zusammenarbeitsmodelle der betroffenen Unternehmensbereiche aus Finanzen, Risikomanagement und Kredit zu überprüfen und anzupassen, um dem übergreifenden Meldekonzept der Bankenaufsicht adäquat entsprechen zu können.

Fußnoten

1) EBA Final draft Implementing Technical Standardson Supervisory reporting on forbearance and nonperforming exposures under article 99(4) of Regulation (EU) No 575/2013, nachfolgend kurz "Final draft ITS Forbearance and Non-Performing Exposures".

2) http://www.eba.europa.eu/-/eba-publishes-finaldraft-technical-standards-on-npls-and-forbearance-reporting-requirements.

3) Vgl. Article 1 - Amendments to Regulation (EU) Draft TS in EBA/2013/ITS/02: Ergänzung zu Artikel 18, welcher auch die in den Templates 6; 9.1; 20.4; 20.5; 20.7 und 30.2 modifizierten Zeilen betrifft.

4) Vgl. ESMA/2013/1664, Review of Accounting Practices, S.28 und 30, http://www.esma.europa.eu/ system/files/2013-1664_report_on_comparability_of_ifrs_financial_statements_of_financial_institutions_in_europe.pdf.

5) Vgl. Art. 99. Abs. 4 CRR iVm Artikel 15 EBA VO.

6) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.149 und 2.169. Die Grundgesamtheit bei Forbearance und Non-Performing Exposures unterscheidet sich dahingehend, dass bei Forbearance im außerbilanziellen Geschäft nur begebene Kreditzusagen berücksichtigt werden.

7) Geschäfte für die eine Portfoliorisikovorsorge (incurred but not yetreportedlosses) gebildet wurde, gelten nicht als Non-Performing Exposures (vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.147).

8) Als Wesentlich gilt die Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber dem berichtspflichtigen Institut, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro übersteigt.

9) Vgl. ITS/2013/3 Q&A 21: Transaction versus debtor approach and harmonized debtor approach.

10) Vgl. ITS/2013/3 Q&A 21: Transaction versus debtor approach and harmonized debtor approach.

11) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.146.

12) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.164.

13) Vgl. ESMA 2012/853 Treatment of Forbearance Practices in IFRS Financial Statements of Financial Institutions, 20. December 2012, S. 3, abrufbar unter: http://www.esma.europa.eu/system/files/2012-853.pdf.

14) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.165.

15) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.166.

16) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.172.

17) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.174.

18) Vgl. EBA/ITS/2013/03, Annex V Part 2.176.

19) Im Rahmen der Boardsitzung am 20. Februar 2014 hat das IASB vorläufig entschieden, den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 auf Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2018 festzulegen.

20) Vgl. nähere Ausführungen in Deloitte IFRS fokussiert - Finanzinstrumente Erwartete Verluste, März 2013, abrufbar unter http://www.iasplus.com/de/de/ publications/german-publications/ifrs-fokussiertnewsletter/2013/ifrs-fokussiert-ed-2013-3.

21) Für finanzielle Vermögenswerte in Stufe 1 wird eine Risikovorsorge auf Basis des 12-Monats-Expected-Loss erfasst, in den Stufen 2 und 3 wird diese auf Basis des Lifetime Expected Loss berechnet. Vgl. Financial Instruments: Expected Credit Losses ED/2013/3.4 ff.abrufbarunterhttp://www.ifrs.org/ Current-Projects/IASB-Projects/Financial-Instruments-A-Replacement-of-IAS-39-Financial-Instruments-Recognitio/Impairment/Exposure-Draft-March-2013/Comment-letters/Documents/ ED-Financial-Instruments-Expected-Credit-Losses-March-2013.pdf.

22) Vgl. Exposure Draft Financial Instruments: Expected Credit Losses ED/2013/3.B20 (d).

23) Vgl. insbesondere IAS 39.59(c).

24) Vgl. Exposure Draft Financial Instruments: Expected Credit Losses ED/2013/3.9.

25) Im Januar 2013 hat das Basel Committee on Banking Supervision die "Principles for effective risk data aggregation and risk reporting" (BCBS 239) veröffentlicht. Diese Grundsätze stellen regulatorische Anforderungen an den Aufbau der IT und den Datenhaushalt von Banken dar und verfolgen das Ziel, das Datenmanagement sowie die Reportingsysteme zu verbessen. Die Grundsätze sind erstmals zum 1. Januar 2016 von global und national systemrelevanten Banken verpflichtend anzuwenden. Die Ausweitung der Anwendung auf weitere Kreditinstitute liegt im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörden. Vgl. BCBS 239 Tz 13, S. 3, abrufbar unter http://www.bis.org/publ/bcbs239.pdf.

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