Aufsätze

Regulatorische Agenda 2014 für Vorstand und Aufsichtsrat

Seit Mitte 2007 halten Finanzmarktkrise und Aufarbeitung derselben die Finanzbranche in Atem. Auf EU- und auch auf nationaler Ebene konnten im vergangenen Jahr viele Reformen finalisiert werden. Kehrt nun Ruhe ein? Was steht noch aus? Welche Verantwortung haben Vorstände und Aufsichtsräte im Zusammenhang mit den regulatorischen Anforderungen? Wer überwacht die Einhaltung der strengeren Vorgaben? Was bedeuten die Neuerungen für die Strategie und die Geschäftsmodelle der Institute? Welche Themen treibt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht aktuell voran?

Umfangreiche Reformagenda

Die umfangreiche Finanzreformagenda umfasst zum einen Maßnahmen, die die Widerstandsfähigkeit der Institute und des Finanzsystems selbst sicherstellen sollen (Eigenkapital, Liquidität, Verschuldungsobergrenze, Vergütungsregeln, Governance). Zum anderen werden die Finanzmärkte und -infrastrukturen strenger reguliert, um einen transparenten Derivatehandel zu gewährleisten. Daneben sind weitere Reformen im Bereich des Anleger- und des Verbraucherschutzes auf den Weg gebracht worden.

Neben den strengeren Aufsichtsvorschriften für Banken hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Governance-Regeln und -Verfahren in den Instituten konkretisiert und verschärft. Die bislang bestehenden Mindestanforderungen der Aufsicht an die Pflichten der Geschäftsleitung bekommen Gesetzesrang. Nach dem Motto "Ohne eine gute Aufsicht bleibt die Regulierung oft wirkungslos" enthält das neue KWG zudem ganz konkrete Vorgaben zu den Pflichten der Aufsichtsräte/Verwaltungsräte.

Das ist Anlass genug, in dem nachfolgenden Beitrag einen Ausblick über die regulatorischen Änderungen, die ab 2014 für die Institute bestimmend sein werden, zu geben.

CRD IV und CRR - Finale Fassung

Das CRD-IV-Paket zu den Eigenkapitalanforderungen für Banken (EU-Richtlinie 2013/36/EU - CRD-IV- und EU-Verordnung 575/2013 - CRR) wurde am 27. Juni 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.1) Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2014. Das Paket umfasst Änderungen der Kapitalanforderungen, neue Liquiditätsanforderungen mit der Liquidity Coverage Ratio, die Bestimmungen zur Leverage Ratio - um nur exemplarisch einige der wesentlichen Punkte zu nennen. Während die Regeln der CRD-IV-Richtlinie erst noch in nationales Recht durch entsprechende Umsetzungsgesetze übertragen werden mussten,2) ist die CRR aufgrund ihres Verordnungscharakters in Deutschland direkt anzuwenden. Gleiches gilt für die von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) zur näheren Ausgestaltung und Definition der CRR erarbeiteten Regulatory Technical Standards (RTS) und Implementing Technical Standards (ITS). Mit Veröffentlichung der Technical Standards im Amtsblatt der EU erlangen diese Verordnungscharakter und gelten damit unmittelbar auch für die deutschen Institute.

Derzeit (Stand 10. Januar 2014) hat die EBA 16 RTS nach abgeschlossenen Konsultationen in das sogenannte "final draft"-Stadium überführt - hier steht lediglich die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aus, womit im Laufe des ersten Quartals 2014 zu rechnen ist. Weitere rund 20 RTS befinden sich noch in Arbeit, das heißt in verschiedenen Phasen der Konsultation und Überarbeitung. Bei den ITS sind derzeit zehn Standards im final draft - am 30. Dezember 2013 wurde der erste ITS als Durchführungsverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.3) Knapp 20 weitere Standards sind noch in der Bearbeitungsphase.

Nationale Ebene - KWG und Verordnungen

Mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz4) wurden die Anforderungen der Richtlinie im August 2013 im KWG umgesetzt. Dadurch bleibt das KWG in der bisher bekannten Form zwar weiterbestehen, erfährt aber eine deutliche Umgestaltung. Aufgrund der unmittelbaren Anwendung europarechtlicher Vorgaben in der CRR fallen einige Sachverhalte, die bislang im KWG geregelt wurden, künftig aus dem Regulierungsrahmen des KWG heraus. Dies gilt im Wesentlichen für die Definition der Eigenkapitalbestandteile sowie für wesentliche Elemente der Großkreditregelungen. Neu aufgenommen wurden die Vorschriften über die Anforderungen an die unterschiedlichen Kapitalpuffer (§§ 10 d-i KWG), die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen sowie Regelungen zur Governance nach den §§ 25aff. KWG.

Neben dem KWG mussten auch die nationalen Verordnungen (GroMiKV, SolvV, LiqV, FinaV) angepasst werden. Einerseits sind durch die unmittelbare Anwendung der CRR-Regelungsbereiche der Verordnungskompetenz des deutschen Gesetzgebers entzogen worden und müssen daher aus den nationalen Verordnungen gestrichen werden. Andererseits müssen zusätzlich Anforderungen aus der Richtlinie in die nationalen Verordnungen einbezogen werden. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2014 gelten, gegeben werden.

GroMiKV, SolvV, LiqV

Die CRR bildet den Rahmen für die Großkreditregelungen - ergänzt durch technische Standards der EBA.5) Die CRR umfasst Begriffsbestimmungen, die Definition der Großkreditobergrenzen, Großkreditüberschreitungen, die Definition der Kreditnehmereinheit sowie die Meldepflichten.6) In der CRR werden für bestimmte Forderungen weiterhin noch nationale Wahlrechte zugelassen. Diese finden sich abschließend in der GroMiKV.7) Darüber hinaus enthält die GroMiKV - wie bereits bisher - die Detailregelungen zum Millionenkreditmeldewesen.8)

Deutlich mehr Änderungen finden sich dagegen in der neuen SolvV.9) Mehr als 90 Prozent der bisher dort geregelten Vorgaben zur Berechnung der Kapitalanforderungen finden sich jetzt in der CRR. Daher beschränkt sich die nationale Umsetzung in der SolvV auf die Zulassung und Prüfung der internen Ansätze für die Ermittlung der Adress-, Marktpreis- und operationellen Risiken. Weiterhin sind Einzelheiten zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen, zu den Kapitalpuffern sowie zu den Übergangsbestimmungen in der SolvV umgesetzt.

Da die LiqV10) noch weiterhin bis 2015 parallel zur CRR und somit der Liquidity Coverage Ratio anzuwenden ist, sind die Änderungen in der Verordnung nur geringfügig gewesen.

Finanzinformationenverordnung (FinaV)

Mit der Finanzinformationenverordnung (FinaV)11) soll sichergestellt werden, dass die Informationsbedürfnisse der Aufsicht über die Ertrags- und Risikolage der Institute - auch unterjährig - adäquat abgedeckt werden. Die Verordnung ersetzt zugleich die bisherige Monatsausweis-Verordnung. Sie unterscheidet zwischen Meldeanforderungen auf der Einzelebene und solchen auf zusammengefasster Basis für übergeordnete Unternehmen. Die Angaben in der bisherigen BISTA finden sich jetzt in der Anlage zum Vermögensstatus. Wesentliche Neuerungen betreffen die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu den Planangaben für die GuV und die sonstigen Informationen. Letztere reichen von den stillen Lasten und stillen Reserven bis zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sowie dem Konditionen- und Strukturbeitrag. Die Meldungen haben vierteljährlich zu erfolgen.

Zwischenfazit: Alle Meldepflichten nach den genannten Verordnungen sind ab dem 1. Januar 2014 zu beachten. Das gilt darüber hinaus für die ab Februar 2014 zu erstattenden Derivate-Meldungen an das Transaktionsregister nach der EMIR-Verordnung sowie weitere Meldepflichten nach der EU-Leerverkaufsverordnung. Nach § 25 c Abs. 3 Nr. 5 KWG hat die Geschäftsleitung unter anderem die Richtigkeit der Finanzberichterstattung sicherzustellen. Nach § 25 d Abs. 6 KWG muss das Verwaltungs-/Aufsichtsorgan überwachen, ob die Geschäftsleiter die einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen beachten.

InstitutsVergV

Mit der geänderten Institutsvergütungsverordnung, die zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt, sind die europäischen Anforderungen aus der CRD IV sowie diverse internationale Empfehlungen und Leitlinien auf nationaler Ebene umgesetzt worden.12) Wesentliche Änderungen betreffen die Begrenzung der Höhe der Bonifikationszahlungen in Relation zur fixen Vergütung sowie die zeitlich verzögerte Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die variable Vergütung maßgeblich vom nachhaltigen Erfolg abhängig ist. Zudem wurde die Systematik zur Kategorisierung als bedeutendes Institut vollständig überarbeitet. Ein gesonderter Abschnitt befasst sich mit den gruppenweiten Regelungen der Vergütung.13)

Die Vergütungspolitik und -strategie ist Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25 a Abs. 1 Nr. 6 KWG) und obliegt damit der Verantwortung der Geschäftsleiter.14) Nach § 25 d Abs. 12 KWG ist der vom Verwaltungs-/Aufsichtsorgan bestellte Vergütungsausschuss für die Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter zuständig. Ist die Bildung des Vergütungskontrollausschusses nicht erforderlich, dann sind die ihm zugewiesenen Aufgaben vom gesamten Plenum wahrzunehmen.

Weitere KWG-Änderungen ab Januar 2014

Mit dem Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen (Trennbankengesetz)15) werden potenziell systemgefährdende Kreditinstitute dazu verpflichtet, Sanierungsund Abwicklungspläne zu erstellen. Damit soll verhindert werden, dass die Schieflage eines solchen Instituts eine Krise des gesamten Finanzsystems nach sich ziehen könnte.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber mit diesem Artikelgesetz Ergänzungen in § 25c Abs. 4 a, 4 b und 4 c KWG vorgenommen, die spezielle Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten betreffen und so noch nicht im KWG erfasst waren. Damit besteht ab 2. Januar 2014 auch gesetzlich die Möglichkeit, Pflichtverletzungen der Geschäftsleiter im Risikomanagement straf rechtlich zu sanktionieren. Die Sicherstellungspflichten umfassen die bereits bislang vorhandenen gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement in § 25 a Absatz 1 und Abs. 3 KWG. Inhaltlich entspricht der im Gesetz detailliert aufgeführte Mindeststandard den bislang in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) dargelegten Geschäftsleiterpflichten.

Die Sanktionen bei Pflichtverletzungen sind in § 54 a KWG geregelt. Wer als Geschäftsleiter nicht dafür Sorge trägt, dass "sein Institut" über die im KWG verankerten Strategien, Prozesse, Verfahren, Konzepte und Funktionen verfügt und hierdurch eine Bestandsgefährdung herbeiführt, kann im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden. Das wird jedoch nur dann Relevanz bekommen, wenn zuvor gegen eine Anordnung der Aufsicht verstoßen und damit die Bestandsgefährdung herbeigeführt wurde.

Was steht noch aus? Im Vergleich zum Vorjahr16) ist - zumindest was das Kreditwesengesetz und die korrespondierenden Verordnungen betrifft - festzuhalten, dass die meisten Anpassungen finalisiert und ab 2014 anzuwenden sind. Eine für alle Institute wichtige Verordnung ist noch in der Überarbeitung: die Prüfungsberichtsverordnung. Allerdings lässt sich an den diversen Anpassungen des § 29 KWG (in Folge von CRD IV/CRR, EMIR, Sepa, AIFM) heute schon ablesen, welche zusätzlichen Pflichten auf den Abschlussprüfer zukommen werden.

Ein Katalog an Vorschlägen

Ruhe kehrt aber gleichwohl eher nicht ein. Zum einen fehlen noch diverse EBA-Standards, die unmittelbare Rechtsanwendung finden werden. Das gilt sowohl für den Bereich der CRD IV/CRR wie auch für EMIR. Zum anderen fehlen die finalen EU-weiten Regelungen zur Bankenabwicklung und zum Thema Trennbanken. Eine ganz eigene Herausforderung ist mit dem Thema Bankenunion - Single Supervisory Mechanism (SSM) verbunden. Nach der SSM-Verordnung hat die EZB das Recht ein eigenes Rahmenwerk/Aufsichtshandbuch zu erstellen. Man darf gespannt sein, welche zusätzlichen Aufgaben diese Vorgehensweise für die Institute nach sich ziehen wird.

Weitere Vorschläge, die den Finanzsektor robuster machen und die Bestandteil des EU-weit einheitlichen Regelwerks für alle 8 300 Banken werden sollen, liegen bereits vor.17) Dazu zählen unter anderem die

- Reform der Abschlussprüfungen,

- Reform des Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Marktmissbrauch (MAD/MAR),

- Reform der aktuellen Bestimmungen über Märkte für Finanzinstrumente und Investmentfonds - (MiFID/MiFIR),

- Regulierung der Schattenbanken einschließlich Vorschriften für Geldmarktfonds und Wertpapierhandel,

- Überprüfung des Umgangs mit Marktbenchmarks zum Beispiel Libor.

Darüber hinaus wird zukünftig das Thema Anleger-/Verbraucherschutz einen weitaus höheren Stellenwert als bisher bekommen. Das betrifft nicht nur die bereits bekannten Anforderungen im Bereich des Wertpapiervertriebs. Vielmehr umfasst dieser Bereich auch die verantwortungsvolle Kreditvergabe (Hypothekarkredite), verbesserte Anlegerinformationen für komplexe Finanzprodukte, sicherere Vorschriften für Retail-Investmentfonds (OGAW) und das Recht auf ein Basisbankkonto/Gebührentransparenz/Kontowechsel.

Auf verstärkten Verbraucherschutz ist auch die aktuell vorliegende Hypothekarrichtlinie (MCD) ausgerichtet: Sie enthält umfangreiche Anforderungen an die Transparenz der Produkte, die Qualifikation der Bankberatung und die Aufklärung der Verbraucher.18) Die kreditgebenden Banken müssen den Kunden europaweit standardisierte Informationsblätter über die Kreditprodukte (ESIS) zur Verfügung stellen, damit diese in der Lage sind, das für sie günstigste Produkt unter allen Anbietern zu identifizieren. Die damit verbundenen höheren Verwaltungskosten werden nicht ohne Auswirkungen auf die Darlehenskonditionen bleiben können. Nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie werden die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit haben, um die Umsetzung in nationales Recht vorzunehmen.

Verantwortung der Geschäftsleitung

Wer überwacht die Einhaltung der strengeren Vorgaben? Wie bereits oben und auch im Vorjahresbeitrag ausgeführt, ist die Verantwortung der Einhaltung der bankaufsichtlichen Regelungen Sache der Geschäftsleitung.19) Nach § 25 a Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise nach Abs. 3 KWG sind die Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts beziehungsweise der Gruppe verantwortlich.

Mit der CRD-IV-Umsetzung werden zudem die Überwachungspflichten durch den Aufsichts-/Verwaltungsrat signifikant ausgeweitet. Das zeigen die umfänglichen Regelungen des § 25 d KWG mehr als deutlich. Nach der Gesetzesbegründung sollen mit den zusätzlichen Anforderungen an die Corporate-Governance-Defizite, die nicht unerheblich zum Entstehen der Finanzmarktkrise beigetragen haben, beseitigt werden. Daher müssen die Institute künftig grundsätzlich zusätzliche Ausschüsse einrichten, die das Überwachungsorgan bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen soll. Nach der EBA-Leitlinie 44/2011 überwacht die "Aufsichtsfunktion die Leitungsfunktion und berät sie. Ihre Aufsichtsfunktion besteht darin, die Erstellung der Strategie eines Instituts konstruktiv zu begleiten und zu hinterfragen, die Leistung der Leitungsfunktion und die Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu überwachen und die Verlässlichkeit und Vollständigkeit der Finanzinformationen sowie ein wirksames Risikomanagement und interne Kontrollen zu gewährleisten".20) Damit erweitert sich der Pflichtenkatalog deutlich. Zum Nachweis der durchgeführten Aufgaben wird der Aufsichtsrat eigene Prozesse, Verfahren und Dokumentationsinstrumentarien entwickeln müssen. Denn nur so kann die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden.

Nach der EBA-Leitlinie wird erwartet, dass unabhängige Kontrollfunktionen in der Bank die Einhaltung der internen Kontrollrichtlinien und Verfahren überprüfen. Die Kontrollfunktionen umfassen eine Risiko-Controlling-Funktion, eine Compliance-Funktion und eine Innenrevision.

Nach § 29 KWG sind dem Abschlussprüfer besondere Prüfungs- und Berichtspflichten hinsichtlich der Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen und Anzeigepflichten zugeordnet.

Nach § 6 KWG übt die BaFin die Aufsicht über die Institute aus. Dabei arbeitet sie mit der Deutschen Bundesbank zusammen (§ 7 KWG). Spezielle Regelungen enthält das KWG darüber hinaus zur Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA).

Ab 2014 werden der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet übertragen. Nach Art. 4 Abs. 1 der VO 1024/2013 fallen unter den Aufgabenkatalog unter anderem die Zulassung von Kreditinstituten sowie der Entzug der Zulassung sowie die Gewährleistung der Einhaltung der CRR-Anforderungen und der internen Governance-Regeln.21) Weiterhin kann die EZB aufsichtliche Überprüfungen und Stresstests in den Instituten durchführen. Nach Art. 6 soll die Zuständigkeit für weniger bedeutende Institute bei der nationalen Aufsicht bleiben.

Wirksame und kostengünstige Beaufsichtigung

Damit zeichnen jetzt eine ganze Vielzahl von Experten/Institutionen für die Überwachung der Regeln verantwortlich. Es darf aber dabei nicht vergessen werden, dass die Beaufsichtigung so wirksam und kostengünstig wie möglich durchgeführt werden sollte. Das ist von entscheidender Bedeutung, wenn Kunden und Unternehmen in vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren sollen. So wurde es auch von der High Level Group um Jacques de Larosière kommuniziert.22) Deren Vorschläge zur Stabilisierung des Finanzsystems sind maßgebend für die Gründung der EBA, ESMA und EIOPA gewesen. Zugleich haben die Experten auch eine zentrale Aufsicht für alle CRR-Institute gefordert.

Was bedeuten die Neuerungen für die Strategie und die Geschäftsmodelle der Institute? Die nach CRR/Basel III geforderte deutliche bessere Kapitalausstattung der Institute ist - trotz großzügiger Übergangsregelungen - aus Sicht der Marktteilnehmer und der Aufseher bereits heute ein Muss. Bei den formalen Quoten handelt es sich lediglich um eine Mindestkapitalanforderung. Bei einem Verstoß gegen diese müssen aufsichtliche Maßnahmen bis hin zur Schließung der Bank ergriffen werden. Das soll aber gerade mit den höheren Kapitalanforderungen vermieden werden.

Kapitalplanung und Kapitalsteuerung müssen mit vielen Variablen arbeiten, zum Beispiel Volatilitäten aus der Fair-Value-Bewertung, Umgang mit den diversen Abzugsposten, Unsicherheiten bezüglich der Bildung der diversen Kapitalpuffer, Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit weiteren individuellen Kapitalanforderungen von der Aufsicht. Wenn man zudem die Auswirkungen des bereits seit einiger Zeit anhaltenden Niedrigzinsniveaus auf die Ertragslage der Institute betrachtet, kann das Gesamtpaket nicht ohne Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle bleiben.23)

Auswirkungen der neuen Liquiditätsanforderungen

Die neuen Liquiditätsanforderungen können nicht "stand-alone" gesteuert und überwacht werden. Vielmehr haben sie erhebliche Implikationen auf das Geschäftsmodell und die Strategie der Institute und damit auf die Ertragslage. Hochliquide, niedrigverzinsliche, risikoarme Aktiva müssen als Liquiditätspuffer vorgehalten werden. Die Erzielung einer verlässlichen Rendite aus der Fristentransformation ist deutlich schwieriger geworden. Beide Sach verhalte implizieren einen nachhaltigen Druck auf die Profitabilität der Institute. Zudem gilt es, die Abhängigkeiten mit der Leverage Ratio und dem Eigenkapital als Nebenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die deutlich höhere Nachfrage nach hochwertigen Sicherheiten bei den Marktteilnehmern (Stichwort "Collateral Shortfall") hinzuweisen. Ausgereichte Sicherheiten stehen nicht mehr als Liqui ditätspuffer zur Verfügung, belasten aber gegebenenfalls weiterhin die Leverage Ratio.

Man darf gespannt sein, wie die Branche mit diesen neuen Herausforderungen umgehen wird. Etliche Marktteilnehmer haben bereits mit Kostenreduzierungsprogrammen und der Straffung der Geschäftsaktivitäten reagiert. Aus der avisierten EU-Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie sowie der Trennbankenregulierung sind weitere Effekte auf die Geschäftsmodelle zu erwarten. Das betrifft unter anderem das bisher recht stabile Einlagengeschäft und damit auch die Liquidity Coverage Ratio. Die EBA kommt in ihrem neuesten Report zu den Risiken des europäischen Bankensystems zu dem Ergebnis, dass einige aktuelle Geschäftsmodelle nicht überlebensfähig sind.24)

Zunehmende Aufmerksamkeit durch die Regulatoren erfahren aufgrund diverser aktueller Vorkommnisse derzeit die Themen IT-Risiken sowie Reputations- und Rechtsrisiken. Auch in diesem Kontext werden aktuelle Strategien und Geschäftsmodelle von der Aufsicht kritisch hinterfragt werden.

Keine Regulierungspause in Sicht

Woran arbeitet der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht aktuell? Im Mittelpunkt der übergeordneten Aufgaben stehen auf internationaler Ebene alle Themen rund um die Verbesserung der Aufsicht über die bankspezifischen Risikomanagementpraktiken. Diese umfassen unter anderem: Verbriefungen, Risikokonzentrationen, interne Kontrollen, Stresstests und Kontrahentenrisiken. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Überarbeitung der Handelsbuchregelungen. Neben den internen Modellen zur Ermittlung der Marktpreisrisiken werden auch die Abgrenzung des Handelsbuchs und die aufsichtlich vorgegebenen Standardmethoden für alle Risiko arten behandelt.25) Die Tabelle soll einen kurzen Überblick über die anstehenden Themen geben.

Fußnoten

1) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CRD IV) und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR), beide vom 26. Juni 2013 (EU-Amtsblatt vom 27. Juni 2013, L 176 und L 176/1).

2) In Deutschland durch das CRD-IV-Umsetzungsgesetz - ausführlicher siehe unten.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der VO (EU) Nr. 575/2013 (EU-Amtsblatt, L 355/60 vom 30. Dezember 2013).

4) Gesetz zur Umsetzung der RL 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die VO (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD-IV-Umsetzungsgesetz) vom 28. August 2013 (BGBl I vom 3. September 2013, S. 3395).

5) Zum Beispiel Final Draft RTS on the determination of the overall exposure to a client or a group of connected clients in respect of transactions with underlying assets (EBA/RTS/2013/07); Final Draft ITS on Supervisory Reporting [COREP, COREP Large Exposures and FINREP] [EBA/ITS/2013/02]).

6) Vgl. §§ 387ff. CRR.

7) Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV) vom 6. Dezember 2013 (BGBl I, Nr. 73 vom 18. Dezember 2013, S. 4183).

8) Ausführlicher dazu unter: Regulatory-Blog-Beitrag: "Änderungen in der Groß- und Millionenkreditverordnung", abrufbar unter: http://blogs.pwc. de/regulatory/allgemein/aenderungen-der-grossund-millionenkreditverordnung/1153/

9) Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) vom 6. Dezember 2013 (BGBl I, Nr. 73 vom 18. Dezember 2013, S. 4168).

10) Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl I, Nr. 73 vom 18. Dezember 2013, S. 4166).

11) Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung - FinaV) vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I, S. 4209).

12) Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung - InstitutsVergV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl I 4270, Nr. 74 vom 19. Dezember 2013).

13) Dazu auch Regulatory-Blog-Beitrag: "Wichtige Änderungen durch die neue Institutsvergütungsverordnung" vom 15. Oktober 2013, abrufbar unter http://blogs.pwc.de/regulatory/allgemein/wichtigeaenderungen-durch-neue-institutsverguetungsverordnung/1092/

14) § 27 InstitutsvergV.

15) Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen (Trennbankengesetz) vom 12. August 2013, BGBl Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47 vom 12. August 2013, S. 3090).

16) Hiltrud Thelen-Pischke, Wiebke Sawahn: "Regulatorische Agenda 2013 - Update für Vorstand und Aufsichtsrat" erschienen in 2/2013 der Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, S. 72 ff.

17) Antwort der EU auf die Finanzkrise: Wichtige Schritte in Richtung eines soliden Rahmens für den Finanzsektor in Europa und einer Bankenunion für den Euroraum, European Commission - MEMO/13/ 1168 vom 17. Dezember 2013.

18) Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge, KOM (2011) 142 endgültig/2.

19) Hiltrud Thelen-Pischke, Wiebke Sawahn: "Regulatorische Agenda 2013 - Update für Vorstand und Aufsichtsrat" erschienen in 2/2013 der Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, S. 72 ff.

20) EBA-Leitlinien zur Internen Governance (GL 44) vom 27. September 2011.

21) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank vom 15. Oktober 2013 (EU-Amtsblatt vom 29. Oktober 2013, L 287/63).

22) High Level Group on financial supervision in the EU, Final report 2009.

23) Vgl. dazu EBA: Report on impact assessment for liquidity measures under Article 509(1) of the CRR-vom 20. Dezember 2013.

24) Siehe FN 23.

25) Ausführlich dazu im Regulatory Blog: "Neues Konsultationspapier zur Überarbeitung der Handelsbuchregelungen" vom 26. November 2013, abrufbar unter http://blogs.pwc.de/regulatory/basel-iii/neueskonsz/1128/

Die beiden Autorinnen greifen aktuelle regulatorische Themen auch in ihrem Regulatory Blog unter http://blogs.pwc.de/regulatory/ auf.

Wiebke Sawahn , Senior Associate, Risk and Regulation Knowledge, Training and Media, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart
Noch keine Bewertungen vorhanden


X