Aufsätze

Stiftungsmanagement als Dienstleistung in der Großbank

"Stiftungen bleiben in Deutschland auf Wachstumskurs", so äußerte sich Dr. Wilhelm Krull, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und Generalsekretär der Volkswagenstiftung, anlässlich der Jahrespressekonferenz des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen am 31. Januar dieses Jahres in Berlin. Nach Angaben des Verbandes, der als unabhängiger Dachverband die Interessen der Stiftungen in Deutschland vertritt und mit über 3 800 Mitgliedern der größte Stiftungsverband in Europa ist, gibt es in Deutschland nunmehr 19 551 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, 645 davon wurden im vergangenen Jahr neu gegründet.

Bei kleineren Stiftungssummen seien alternative Stiftungsformen wie Treuhandstiftungen immer beliebter geworden. Dies erkläre unter anderem, dass die Zahl der neuen rechtsfähigen Stiftungen nicht ganz so stark gewachsen sei wie in den Vorjahren. Tatsächlich ist nach den vom Bundesverband Deutscher Stiftung veröffentlichten Statistiken die Anzahl der Neugründungen rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts bereits im fünften Jahr in Folge rückläufig. Hingegen werden aktuell jedes Jahr zirka 1 600 neue Treuhandstiftungen errichtet, so der Bundesverband Deutscher Stiftung in einer Pressemitteilung vom 23. April 2012. Insgesamt, so entsprechende Schätzungen, gibt es in Deutschland rund 20 000 Treuhandstiftungen.

Treuhandstiftungen und Anbieter

Eine Treuhandstiftung (auch unselbstständige, nicht-rechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt) wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) oder per Verfügung von Todes wegen errichtet. Bei der Errichtung einer Treuhandstiftung zu Lebzeiten ist anerkannt, dass es sich bei dem zwischen dem Stifter und der Treuhänderin zu schließenden Vertrag im rechtlichen Sinne um einen "echten" Treuhandvertrag oder um einen "Schenkungsvertrag unter Auflage" handeln kann.

Im Ergebnis überträgt der Stifter das von ihm bestimmte Stiftungsvermögen der Trägerkörperschaft, die es getrennt von ihrem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung zu verwalten hat. Anders als eine rechtsfähige Stiftung (insbesondere Stiftungen des bürgerlichen Rechts) verfügt eine Treuhandstiftung jedoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Als Vermögensmasse ist die Treuhandstiftung aber für sich ein eigenes Steuersubjekt, welches bei der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. Insofern besteht steuerrechtlich kein Unterschied einer Treuhandstiftung zu einer rechtsfähigen Stiftung.

Dienstleistung im Private Wealth Management

Mit der zunehmenden Popularität der Treuhandstiftungen steigt auch die Zahl der Trägerkörperschaften stetig. So bieten sich auf bestimmte Themenfelder oder regional fokussierte gemeinnützige Einrichtungen, wie etwa rechtsfähige Stiftungen, Bürgerstiftungen oder Vereine, Kirchengemeinden und Universitäten als Treuhänder an. Zunehmend entstehen auch kommunale und kirchliche Stiftungsverwaltungen. Darüber hinaus sind die auf die Betreuung von Treuhandstiftungen spezialisierten kommerziellen Stiftungsverwaltungen (einschließlich Banken und Sparkassen) zu nennen. Insgesamt, so der Bundesverband Deutscher Stiftungen, seien ihm mehr als 800 Treuhänder/Trägerkörperschaften für Treuhandstiftungen bekannt.

Eine der größeren und professionellen Dienstleisterinnen für Treuhandstiftungen ist die Deutsche Stiftungstrust GmbH, eine bereits im Jahr 2000 gegründete 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bank AG. Mehr als 189 gemeinnützige Treuhandstiftungen mit einem aktuellen Gesamtstiftungsvermögen von über 105 Millionen Euro wurden ihr bislang anvertraut (Stand: 31. Dezember 2012, Abbildungen 1 und 2). Das Unternehmen gehört innerhalb des Geschäftsbereichs Asset & Wealth Management dem Private Wealth Management (PWM) der Deutschen Bank an. Im Private Wealth Management hat die Bank ihre Erfahrung und Expertise in der Stiftungsbetreuung gebündelt. So werden die Aufgaben in der Deutschen Stiftungstrust durch Mitarbeiter des Teams "Stiftungsmanagement" der Bank wahrgenommen, dem derzeit zehn Mitarbeiter angehören. Kerngeschäft dieses Teams ist die Beratung und Begleitung von gemeinnützigen, rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Insofern wird die dort vorhandene Expertise auch für die Betreuung der Treuhandstiftungen unter dem Dach der Deutschen Stiftungstrust nutzbar gemacht.

Die Stiftungsexpertise von Private Wealth Management sowie die Qualität der Stiftungsbetreuung und stiftungsspezifischen Dienstleistungen, wie etwa der Vermögensverwaltung, wurden durch mehrere externe Auszeichnungen bestätigt. So belegte PWM 2012 Platz eins im "Fuchs-Report - Stiftungsvermögen im Test", dem im deutschsprachigen Raum wichtigsten Gradmesser für die Qualität im Stiftungsmanagement. Weitere Auszeichnungen erfolgten als "Bester Stiftungsmanager in Deutschland" durch das Fachmagazin Euromoney in 2011 und 2012.

Bei niedrigem Anlagevermögen Zustiftung sinnvoller

Im Geschäftsjahr 2012 konnte die Deutsche Stiftungstrust GmbH aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein Ergebnis von 442 018,90 Euro erzielen. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass die Gesellschaft kein eigenes Personal beschäftigt und sie als Organgesellschaft ihren Jahresüberschuss aufgrund eines bestehenden Gewinnabführungsvertrags an die Deutsche Bank als Organträgerin abführt.

Das Angebot richtet sich an Stifterinnen und Stifter, die mit einem Vermögen von mindestens 100 000 Euro eine steuerbegünstigte Treuhandstiftung in der Trägerschaft des Unternehmens errichten wollen. Neben einer geringen einmaligen Vergütung für das Aufsetzen der Treuhandstiftung sehen die Verträge eine prozentuale Vergütung vor, die sich nach dem positiven Vermögenswert der Treuhandstiftung zum 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres richtet. Bei einem Stiftungsvermögen von 100 000 Euro liegt diese derzeit bei 0,5 Prozent per annum zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Insbesondere im Geschäftsbereich Privat- & Geschäftskunden der Deutschen Bank wird Privatkunden die Dienstleistung des Stiftungsverwalters unter der Bezeichnung "db Stiftung Comfort" vorgestellt. Hierfür gibt es verteilt auf Deutschland 25 Spezialberater, die von ihrer Ausbildung her einen juristischen Hintergrund haben.

Mit dem genannten Mindestkapital von 100 000 Euro für eine Stiftungserrichtung grenzt sich der Stiftungsverwalter zu einer Vielzahl der Mitbewerber ab. Am Markt gibt es zum Teil Angebote an Stifterinnen und Stifter, ab einem Kapital von 10000 Euro eine neue Treuhandstiftung zu errichten. Diese Entwicklung ist kritisch zu sehen. Zum einen liegt es im Wesen einer Stiftung, dass der Stiftungszweck aus den erwirtschafteten Erträgen des Stiftungsvermögens verwirklicht wird; das Kapital selbst gilt es zu erhalten. Zum anderen sind aus diesen Erträgen noch die administrativen Kosten der Stiftung zu tragen.

Bei einem Anlagevermögen von 10 000 Euro und unter Berücksichtigung des aktuellen Kapitalmarktumfeldes sind die ausschüttungsfähigen Erträge zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu gering. Die Gefahr, dass der Stifter hierbei eine Enttäuschung über das Wirken seiner Stiftung erlebt, ist groß. In solchen Fällen ist es zielführender, wenn eine Zustiftung (Spende in den Vermögensstock) in eine bestehende (rechtsfähige) Stiftung oder eine Spende an bestehende gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen erwogen wird. Der Vertrag, den ein Stifter mit dem Stiftungsträger für die Errichtung einer Treuhandstiftung schließt, ist im rechtlichen Sinne grundsätzlich ein "Schenkungsvertrag unter Auflage". Vom Stifter gewünschte Satzungsänderungen sind möglich. Die neueren Verträge sehen vor, dass der Stifter zu seinen Lebzeiten jederzeit die Umgestaltung der Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts verlangen kann. Unabhängig von vertraglichen Bestimmungen war dies bereits in der Vergangenheit gelebte Praxis.

Eigenständig geführt

Jede von dem Unternehmen betreute Treuhandstiftung wird buchhalterisch und bilanztechnisch (kaufmännische Rechnungslegung) eigenständig geführt. Auch wenn zivilrechtlich und banktechnisch stets die Gesellschaft Konto- und Depotinhaberin ist, wird für jede Treuhandstiftung eine eigene Bankverbindung eröffnet; eine Vermengung der Vermögensmassen der Stiftungen findet nicht statt. Aus Sicht einer gewerblich tätigen Gesellschaft ist dies erforderlich, damit die der jeweiligen Treuhandstiftung vom Finanzamt erteilten Nichtveranlagungsbescheinigung in das Banksystem eingemeldet werden kann.

Die Stiftungssatzungen sehen vor, dass jede Stiftung über ein eigenes unabhängiges Gremium verfügt, welches über die konkrete Verteilung der Stiftungsmittel zur Erfüllung der jeweils festgelegten gemeinnützigen Zwecke entscheidet. Bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Stiftungsverträge und Satzungen orientiert sich das Unternehmen an den Kodex "Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen", der vom Bundesverband Deutscher Stiftungen am 30. März 2012 verabschiedet wurde.

Mit der Entscheidung eines Stifters, an einen Stiftungsträger Vermögenswerte zu übertragen - dies gilt unabhängig von der Frage, ob hier rechtlich ein Treuhandverhältnis begründet oder eine Schenkung unter Auflage vollzogen wird -, ist ein großer Vertrauensvorschuss des Stifters gegenüber der Stiftungsträgerin verbunden. Dies gilt umso mehr, als dass eine staatliche Stiftungsaufsicht, wie man sie bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach sämtlichen Landesstiftungsgesetzen in Deutschland kennt, bei Treuhandstiftungen und deren Trägerkörperschaften nicht erfolgt. Die Treuhandstiftung ist eingegliedert in die Verwaltung einer anderen Körperschaft. Dies alles geschieht auf einer vertraglichen Grundlage, die grundsätzlich auch nach Stiftungserrichtung veränderbar ist und bei der die Partner die richtige Balance von Rechten und Pflichten finden müssen. Dies erfordert es auch, dass die Trägerkörperschaft dem Stifter gegenüber eindeutig Auskunft gibt, wo die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit liegen.

Umgang mit Interessenkonflikten

Soweit eine Trägerkörperschaft das Angebot ausspricht, dass die von ihr betreuten Stiftungen grundsätzlich jeden der vielfältigen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke fördern können, ist es kaum darstellbar, dass die Trägerkörperschaft zu jedem dieser Zwecke eigenes Spezialwissen vorhält und den Stifter respektive das Stiftungsgremien bei der Zweckverwirklichung detailliert beraten kann. Bei Trägerkörperschaften, die nicht bereits von ihrer eigenen Ausrichtung her erkennbar für einen definierten gemeinnützigen Zweck stehen (Universitäten als Trägerkörperschaften von Treuhandstiftungen, die nur Projekte/Einrichtungen an dieser Universität fördern), sind deren Mitarbeiter vielmehr gut beraten, sich nicht von eigenen, subjektiven "Wertvorstellungen" bei der Vorauswahl eines "guten" gemeinnützigen Zweckes respektive eines "förderungswürdigen" Projektes leiten zu lassen.

Zusätzlich darf bei der Konstruktion einer Treuhandstiftung nicht übersehen werden, dass im Rechtsverkehr stets die Trägerkörperschaft handelt und letztlich deren Geschäftsführung gegenüber Dritten haftet. Vor diesem Hintergrund betreut die Deutsche Stiftungstrust nur solche Stiftungen, die ihren Zweck im Wege der Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllen. Die jeweilige Empfängerkörperschaft wird von dem Stifter/dem Stiftungsgremium benannt; deren eigene Zwecke mit den Zwecken der Treuhandstiftung korrespondieren.

Eine weitere Besonderheit gilt es bei Stiftungserrichtungen von Todes wegen zu berücksichtigen. Dies geschieht oftmals in der Weise, dass der Stifter die Trägerkörperschaft als seine Alleinerbin unter der Maßgabe einsetzt, den Nachlass in eine Treuhandstiftung einzubringen. Mangels eigener Kapazitäten wäre die Trägerkörperschaft darauf angewiesen, einen Dritten mit der entgeltlichen Regelung des Nachlasses zu beauftragen. Dieser Aspekt sollte bereits zu Lebzeiten mit dem potenziellen Stifter besprochen werden. So legt die Deutsche Stiftungstrust darauf Wert, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung zur Regelung seines Nachlasses anordnet und dem designierten Testamentsvollstrecker auch Vollmachten für den Todesfall erteilt, damit die Vermögenswerte des Erblassers nach seinem Ableben betreut sind.

Weiterhin ist es unverzichtbar, auf bestehende Interessenkonflikte hinzuweisen. Eine Trägerkörperschaft für Treuhandstiftungen, die nicht (auch) eigene Interessen mit ihrem Dienstleistungsangebot für Stifter verfolgt, gibt es am Markt nicht. Die Verfolgung eigener Interessen eines Stiftungsträgers ist für sich auch nicht zu beanstanden. Hierbei können die Interessen vielfältig sein: Kommunen, die sich als Trägerkörperschaft anbieten, können auch das Ziel verfolgen, dass aus Stiftungsmitteln der ihr anvertrauten Treuhandstiftungen kulturelle und soziale Einrichtungen, die sich in ihren Gebietsgrenzen befinden, finanziell besser unterstützt werden. Hierbei entspricht es regelmäßig der Erwartung des Stifters, dass die Kommune unter Hinweis auf eine angespannte öffentliche Haushaltslage nicht eigene Finanzmittel für die von der Stiftung geförderte Einrichtung einspart. Rechtsfähige Stiftungen und Vereine, Universitäten und kirchliche Institutionen suchen mit ihrem Angebot an Stifter nach neuen Wegen, eigene Einrichtungen und Projekte aus Stiftungsmitteln der Treuhandstiftung nachhaltig finanziell unterstützen zu können.

Bei einer kommerziell tätigen Stiftungsverwalterin ist eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Soweit diese Trägerkörperschaft einem Bankkonzern oder einer Sparkassenorganisation angehört, besteht darüber hinaus ein Interesse daran, dass das betreute Stiftungsvermögen auf Konten und Depots des jeweiligen Kreditinstitutes betreut wird. Dies gilt auch für die Deutsche Stiftungstrust. Die Konten und Depots, die für die einzelnen Treuhandstiftungen eröffnet werden, liegen bei der Deutschen Bank. Die Anlage des Stiftungsvermögens erfolgt in deutschen Publikumsfonds, die sich mit ihrer Anlagepolitik speziell an Stiftungen und gemeinnützige Institutionen richten und die von den Konzerntöchtern "DWS Investments GmbH" und der "Wilhelm von Finck Deutsche Family Office AG" gemanagt werden. Die Anlageziele aller drei Fonds sind dabei der Kapitalerhalt des Vermögens und die Erwirtschaftung eines möglichst stabilen und regelmäßigen Ertrages zur jährlichen Ausschüttung bei deutlich beschränktem Risiko. Die Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgedankens spielt dabei in jedem Anlagekonzept eine zentrale Rolle und soll dem Vermögen als zusätzlicher Schutz dienen.

Neben der entgeltlichen Leistung als Stiftungsverwalterin stellt der Konzern somit auch seine Expertise in der Verwaltung von Stiftungsvermögen unter Beweis. Mit dem Kauf von Publikumsfondsanteilen und dem Verwalten des Fondsvermögens sind weitere Erträge für den Konzern verbunden. Auch hierüber ist der Stifter einer Treuhandstiftung in Trägerschaft der Deutschen Stiftungstrust informiert.

Ganzheitliches Vermögensmanagement

Neben den unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen, die ein spezialisierter kommerzieller Stiftungsverwalter als Tochtergesellschaft eines großen Kreditinstitutes verfolgt, dienen Angebote rund um das Thema "Stiftungen" auch der Vervollständigung eines ganzheitlichen Vermögensmanagements für anspruchsvolle Privatkunden und ausgewählte juristische Personen; eine solche Expertise wird von Kunden zunehmend erwartet. Die Bereitschaft von vermögenden Privatkunden, sich mittels gemeinnütziger Stiftungen für die Allgemeinheit einzusetzen, nimmt stetig zu. Mit dem Vorhalten eines differenzierten Angebots für potenzielle Stifter und Stiftungen kann sich ein Kreditinstitut im Wettbewerb deutlich positionieren.

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