BGH entscheidet am 30. Juni 2020 über Entgelt für Basiskonto

Bundesgerichtshof

Am 30. Juni 2020 entscheidet der Bundesgerichtshof mit Zustimmung der Parteien ohne vorherige mündliche Verhandlung in Sachen XI ZR 119/19 über Entgelte für Basiskonten. Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto bei einem monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten. Der Vzbv hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam.

Das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt hatte am 27. Februar 2019 geurteilt, dass die Pauschale von 8,99 € die bundesweit oder regional üblichen Entgelte zwar nicht übersteigt. Das  Entgelt sei aber so, dass das gesetzgeberische Ziel, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, nicht erreicht werde. Die Beklagte habe zahlreiche Kostenpositionen auf die Kunden eines Basiskontos abgewälzt, die Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien oder die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer beträfen. Dies seien etwa die Kosten für aufwendigere Legitimationsprüfungen, verstärktes Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Ausfall durch Ausbuchungen. Solche Kosten dürfen dem OLG Frankfurt zufolge nicht auf die Basiskontokunden abgewälzt werden.

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