RECHTSFRAGEN

Corona-Soforthilfen sind unpfändbar

Staatlich gewährte Corona-Soforthilfe ist unpfändbar. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Aktenzeichen 39 T 57/20). Weil die Soforthilfe insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dient, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstanden sind, ist sie demnach zweckgebunden. Deshalb ist sie ein unpfändbarer Anspruch und es gilt für sie ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer automatischen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Sondern sie muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Eine Tilgung von Altschulden sei hingegen nicht Sinn der Maßnahme, so das Gericht.

Die Entscheidung darüber, welche Forderungen für die eigene Existenzsicherung die höchste Relevanz haben (beispielsweise Miet- oder Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen, obliegt dabei dem Empfänger der Soforthilfe.

Im konkreten Fall ist der Gläubiger, der die Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige eines Kunden pfänden lassen wollte, ein Steuerberater. Er wird vom Gericht nicht als sogenannter Anlassgläubiger bewertet, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre. Weil die Soforthilfe für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens einzusetzen ist, könnte der Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners gepfändet werden. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie haben hingegen das Nachsehen. Und können nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen.

So nachvollziehbar diese Entscheidung auch sein mag - sie wirft doch ein Schlaglicht darauf, dass Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige - nach dem Gießkannenprinzip verteilt - ein eher ineffektives Instrument sind, das die Insolvenz solcher Kleinstunternehmen, die bereits vor der Krise in Schwierigkeiten waren, in vielen Fällen lediglich hinauszögern dürfte. Red.

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