Gespräch des Tages

Einlagensicherung - Diskussionsbasis aus Brüssel

Nun darf also auf neuer Grundlage diskutiert werden. Seit 12. Juli liegt der lang erwartete Entwurf der EU-Kommission zur Richtlinie über Einlagensicherungssysteme vor, der die bisherige Norm aus dem Jahre 1994 in wesentlichen Punkten ändern soll und von den Initiatoren deshalb als Neufassung verstanden wird. Zwar waren im Verlauf der Finanzkrise schon zwei wichtige Eckpunkte gesetzt worden, nämlich die Anhebung der Deckungssumme auf 100000 Euro und die Abschaffung der Möglichkeit eines Selbstbehalts unterhalb der maximalen Deckungshöhe. Doch nun sind es in der deutschen Fassung gut 60 Seiten an Richtlinientext, die in den kommenden Monaten vom europäischen Parlament, von den nationalen Regierungen und selbstverständlich auch von den betroffenen Bankenverbänden lebhaft diskutiert werden dürften.

Auf deutscher Seite setzen die Institutsgruppen in ihren ersten Wertungen unterschiedliche Schwerpunkte. So war und ist es den beiden Verbünden zunächst einmal ein wichtiges Anliegen, die grundsätzliche Öffnung der Richtlinie für ihr Konzept der Institutssicherung bestätigt zu finden. "Institutsbezogene Sicherungssysteme", so heißt es dazu im Entwurf, "sind in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) definiert und können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen." Näher betrachtet kann das nur als bescheidener Erfolg gewertet werden wie auch der BVR in seiner ersten Stellungnahme einräumt. Denn wenn die bestehenden Systeme der Institutssicherung der Sparkassenorganisation wie auch des Genossenschaftssektors nur als freiwillige Ergänzung zu einem von der Richtlinie vorgegebenen System der Einlagensicherung toleriert werden, müssten die beiden Verbünde zweigleisig fahren, um ihre bisherige Institutssicherung zu bewahren. Das bedeutet zusätzliche Beiträge.

Doch egal wie sich die beiden Verbünde in der Frage des Nebeneinanders von Institutssicherung und neuem europäischen System positionieren, werden sie sich nach jetzigem Diskussionsstand schwertun, für die eigenen Kunden den vollen Einlagenschutz zu erhalten. Denn im Entwurf wird ausdrücklich von einer harmonisierten Obergrenze gesprochen: "Die Deckungssumme beträgt maximal 100000 Euro pro Bank. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei der gleichen Bank gehaltenen Einlagen aggregiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90000 Euro auf einem Sparkonto und 20000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100000 Euro zurückerstattet."

Ob die Verbünde, wie vom DSGV erhofft, seitens des BMF Unterstützung für diese zentralen Anliegen erwarten können, werden die kommenden Beratungen und spätestens die Umsetzung im nationalen Gesetz zeigen. Die privaten Banken jedenfalls setzen in ihrer ersten Stellungnahme andere Akzente. Insbesondere in Verbindung mit den anderen regulatorischen Vorhaben wie der Bankenabgabe und den erhöhten Eigenkapitalvorschriften hält der BdB die finanzielle Belastung für die deutsche Kreditwirtschaft für viel zu hoch und will das im Richtlinienentwurf angestrebte Finanzierungsvolumen von 1,5 Prozent der geschützten Einlagen auf maximal ein Prozent begrenzt wissen. Abgelehnt wird zudem die Haftung deutscher Banken für Entschädigungsfälle im europäischen Ausland. Als qualitativ schlechter eingestuft als in den bestehenden nationalen Systemen wird auch die Harmonisierung der risikoorientierten Beiträge. Zu wenig im Fokus stehen aus Sicht der privaten Banken die Analyse- und Eingriffsmöglichkeiten bei frühzeitig erkannten Schieflagen von Banken. Als völlig wirklichkeitsfremd sieht der BdB die Verkürzung der Auszahlungsfrist für Entschädigungen auf sieben Tage. Und nicht zuletzt wollen die privaten Banken die Institutssicherung vollständig mit in das EU-System einbezogen wissen.

Ob sich bei allen unterschiedlichen Akzenten in der grundsätzlichen Handhabung und Anwendung der Richtlinie auf die Institutssicherung der Verbünde und den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken bei so vielen anderen Kritikpunkten an dem vorliegenden Entwurf eine gemeinsame Linie im ZKA findet? Bei Richtlinien dieser Tragweite war das bislang meist üblich.

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