Aufsätze

Kapitalgedeckte Alterssicherung im Rahmen der Rentenreformen in Deutschland und der Russischen Föderation

Weltweit nimmt die Reformierung nicht nachhaltiger Alterssicherungssysteme einen Spitzenplatz auf der politischen Agenda ein. Dies gilt gleichermaßen für Industrienationen und Transformationsländer, da ihre umlagefinanzierten staatlichen Alterssicherungssysteme den Auswirkungen des demografischen Wandels nicht standhalten. Neben demografischen haben die Transformationsländer darüber hinaus substanzielle Versorgungsprobleme.

Während es (bislang) Anspruch des deutschen Rentensystems ist, den Lebensstandard nach dem Renteneintritt (nahezu) aufrechterhalten zu können, versorgen die Rentensysteme der Transformationsländer die Rentner gerade einmal mit dem Nötigsten. Die Renten liegen in der Regel am, stellenweise sogar unter dem Existenzminimum. Ziel der Rentenreform in den Transformationsländern ist neben der Bewältigung des Demografieproblems somit auch, Rentnern ein adäquates Versorgungsniveau zu bieten.

Höheres Rentenniveau durch Kapitaldeckung

Sowohl Industrienationen als auch Transformationsländer setzen bei der Rentenreform auf kapitalgedeckte Systemelemente in der Hoffnung, diese seien unabhängiger von der Demografie und generieren ein höheres Rentenniveau. Dies gilt für Deutschland, wo mit der Einführung der Riester- (2002) und der Rürup-Rente (2005) die kapitalgedeckten Systemelemente deutlich ausgebaut wurden, in gleichem Maße wie für Russland, wo im Jahre 2001 mit der Akkumulationsrente der Einstieg in ein partiell kapitalgedecktes staatliches Rentensystem erfolgte.

Dieser Beitrag analysiert und vergleicht in kompakter Form die unterschiedlichen strukturellen Konzepte der kapitalgedeckten Systemelemente in Deutschland und der Russischen Föderation.

Die adverse demografische Entwicklung und die damit einhergehende Gefährdung der Nachhaltigkeit des traditionell generösen gesetzlichen Alterssicherungssystems in Deutschland war Auslöser mehrfacher Rentenreformen bereits in den neunziger Jahren. Die Durchführung der Riester-Reform im Jahre 2001 zielte darauf ab, die Schwächen des umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystems durch die Stärkung des Multi-Säulen-Konzeptes der Alterssicherung zu kompensieren. Mit Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes im Jahre 2002 wurde ein neues und steuergefördertes kapitalgedecktes System der privaten Altersvorsorge eingeführt, die sogenannte Riester-Rente. Gleichzeitig wurde beschlossen, das Rentenniveau aus der Ersten Säule zu senken, um einen Anstieg des Rentenversicherungsbeitrags auf deutlich über 20 Prozent zu vermeiden.

Dämpfung der Rentenanpassungen per Nachhaltigkeitsfaktor

Diese Reformen sollten sich jedoch als nicht ausreichend erweisen, den drohenden massiven Anstieg der Beitragssätze zu verhindern. So kam es bereits im Jahre 2004 erneut zu einer Reform, der sogenannten Rürup-Reform, in deren Rahmen mit der Verabschiedung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes unter anderem ein die Rentenanpassungen dämpfender, von der demografischen Entwicklung abhängiger Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde als Obergrenze für den Rentenversicherungsbeitrag ein Zielwert von 20 Prozent bis zum Jahre 2020 und von 22 Prozent bis zum Jahre 2030 festgelegt.

Ebenso in das Jahr 2004 fiel die Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes, das den sukzessiven Übergang zur nachgelagerten Besteuerung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Dies war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und gesetzlicher Rente als verfassungswidrig einstufte. Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors sowie der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung führen zu einer weiteren deutlichen Absenkung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung. So wird bis zum Jahre 2030 ein durchschnittliches steuerbereinigtes Nettorentenniveau von zirka 43 Prozent erwartet.

Zur Kompensation der im Zuge dieser Reform eintretenden Reduktion der Nettorenten wurden die Möglichkeiten zum steuerbegünstigten Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung ausgeweitet. Hierunter fällt insbesondere die Einführung der kapitalgedeckten Basisrente, auch als Rürup-Rente bekannt, die vor allem Selbstständigen und anderen nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung versorgten Gruppen zugute kommen soll.

Konzeption der Riester-Rente

Die Riester-Rente bietet die Möglichkeit, staatlich gefördert in individuelle kapitalgedeckte Alterssicherungsprodukte, sogenannte Altersvorsorgeverträge zu investieren. Die staatliche Förderung besteht dabei zum einen aus steuerlichen Vergünstigungen (Sonderausgabenabzug der Beiträge, Steuerbefreiung der erwirtschafteten Erträge, nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen im Rentenalter), zum anderen aus direkten staatlichen Subventionen (Grund- und Kinderzulage). Um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, müssen die Altersvorsorgeverträge von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert werden.

Ziel der Zertifizierung ist es sicherzustellen, dass die akkumulierten Mittel nach Renteneintritt einen lebenslangen Einkommensstrom generieren und dass die oftmals uninformierten Investoren gegen allzu schlechte Anlageentscheidungen abgesichert sind. Demzufolge können während der Ansparphase eingezahlte Mittel in der Regel nicht entnommen oder beliehen werden.

Zum Rentenbeginn muss der Anbieter garantieren, dass mindestens die eingezahlten Mittel inklusive der staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen. Abgesehen von dieser Garantie sind die Anlagerichtlinien recht liberal, so dass jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, in ein zu seinen individuellen Rendite-Risiko-Präferenzen passendes Portfolio zu investieren.

Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts hat ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag die folgenden Bedingungen einzuhalten: - vollständige Verrentung des akkumulierten Kapitals in Form einer lebenslangen Leibrente mit konstanten oder steigenden monatlichen Auszahlungen, - alternativ dazu ein Entnahmeplan mit konstanten oder steigenden monatlichen Auszahlungen, kombiniert mit der Verrentung des Restkapitals im Alter von 85 zu einer lebenslangen Leibrente mit konstanten oder steigenden monatlichen Auszahlungen, deren erste Zahlung nicht niedriger sein darf als die letzte Zahlung des Entnahmeplans, - Entnahme von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals bei Renteneintritt entweder in Form einer Einmalzahlung oder eines Entnahmeplans mit variablen Zahlungen.

Die im Jahre 2005 eingeführte Basis- oder Rürup-Rente ist die neueste Form der privaten kapitalgedeckten Alterssicherung in Deutschland. Staatlich gefördert wird diese im Rahmen eines steuermindernden Sonderausgabenabzugs in Höhe von bis zu 20 000 Euro für Alleinstehende sowie bis zu 40 000 Euro für steuerlich gemeinsam Veranlagte. Ausgehend vom Jahr 2005, in dem 60 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden können, steigt der abziehbare Anteil jährlich um zwei Prozent, sodass ab 2025 die gesamten Zahlungen steuermindernd anerkannt werden. Auch Kapitalmarkterträge sind steuerfrei.

Zu versteuern sind dagegen die Rentenzahlungen. Dabei hängt der zu versteuernde Anteil der Rente ab vom Jahr des Renteneintritts. Vergleichbar mit der sukzessiv steigenden steuerlichen Anrechnung in der Ansparphase sind im Jahre 2005 beginnende Renten zu 50 Prozent zu versteuern. In den folgenden 15 Jahren steigt der zu versteuernde Anteil um jährlich zwei Prozent, danach um jährlich ein Prozent. Ab dem Jahre 2040 beginnende Renten sind gänzlich zu versteuern.

Steuerliche Förderbarkeit im Rahmen der Rürup-Rente Die steuerliche Förderbarkeit im Rahmen der Rürup-Rente ist an folgende Anforderungen geknüpft:

- Rentenbeginn frühestens ab einem Alter von 60 Jahren,

- Auszahlung ausschließlich als lebenslange, monatliche Rente,

- Anwartschaften nicht übertragbar, kapitalisierbar, veräußerbar oder beleihbar,

- Anwartschaften nicht vererbbar, nur integrierte Hinterbliebenenversicherung möglich.

Traditionell werden diese Eigenschaften von Leibrentenversicherungen erfüllt. Angebote anderer Finanzinstitutionen wie Banken und Investmentgesellschaften sind möglich, sofern diese die oben genannten Anforderungen erfüllen. Im Unterschied zur Riester-Rente werden die Produkte nicht vorab einem Zertifizierungsprozess unterzogen. Vielmehr wird über deren Förderfähigkeit diskretionär von den Finanzbehörden entschieden.

Staatliche Alterssicherung in Russland seit 2001

Mit dem Beginn des politischen und wirtschaftlichen Transformationsprozesses Anfang der neunziger Jahre gewann auch die Reform des angesichts massiver demografischer Probleme in die Krise geratenen sozialistischen Rentensystems Russlands an Aktualität. Die zahlreichen wirtschaftlichen und sozialen Probleme dieser Zeit verschärften die Lage und verdeutlichten die Notwendigkeit einer umfassenden Rentenreform. Die inflationäre Preisentwicklung in der ersten Hälfte der neunziger Jahre hatte eine deutliche reale Abwertung der staatlichen Renten zur Folge.

Ihren Höhepunkt erreichte die Krise des russischen Rentensystems im Jahre 1995, als die durchschnittliche Rentenhöhe unter das Existenzminimum fiel. Durch immer wieder erforderliche nominale Rentenerhöhungen geriet der staatliche Rentenfonds in finanzielle Schieflage und war nicht mehr in der Lage, seine Verpflichtungen gegenüber den Rentnern zu erfüllen.

Erste Reformschritte zu Beginn der neunziger Jahre erfolgten ohne strategische Perspektive. So wurde im Jahre 1992 zunächst eine staatliche Einheitsrente eingeführt, die im darauf folgenden Jahr wieder durch eine differenzierte, von Löhnen und Gehältern abhängige Arbeitsrente abgelöst wurde. Erst im Jahre 1995 verabschiedete die Regierung der Russischen Föderation

ein strategisches Konzept für die Reform des Alterssicherungssystems. Als Ziel der Rentenreform galten insbesondere die Sicherung der finanziellen Stabilität des Rentensystems sowie die Schaffung der Voraussetzungen für einen weiteren Ausbau der Rentenversicherung. Umgesetzt wurde dieses Reformkonzept jedoch erst ab dem Jahr 2001.

Grundrente, Versicherungsrente und Akkumulationsrente

Das reformierte staatliche Alterssicherungssystem basiert auf einem Drei-Stu-fen-Modell. Die erste Stufe bildet dabei die staatliche Grundrente, eine aus dem föderalen Haushalt finanzierte Einheitsrente. Die sogenannte Versichertenrente stellt die zweite Stufe der staatlichen Alterssicherung dar. Dieser Teil beruht auf einem umlagefinanzierten "Notional Defined Contri-bution"-System (NDC), bei dem die Höhe der Rente von geleisteten Versicherungsbeiträgen, demografischen Parametern sowie bestimmten Verzinsungsannahmen abhängt. Getragen wird diese vom Rentenfonds der Russischen Föderation.

Die dritte Stufe ist die Akkumulationsrente. Dieser Teil des integrierten staatlichen Alterssicherungssystems beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren mit individuellen Konten. Diese Konten können sowohl beim Rentenfonds der Russischen Föderation als auch bei privaten Rentenfondsanbietern unterhalten werden.

Zur Finanzierung des neuen Alterssicherungssystems sowie der anderen staatlichen Sozialsysteme wurde 2002 eine einheitliche von den Arbeitgebern zu entrichtende soziale Steuer eingeführt. Diese beträgt derzeit 26 Prozent des Gehalts, wovon aktuell 20 Prozent zur Finanzierung des Rentensystems verwendet werden. Von diesen dienen unabhängig vom Alter des Erwerbstätigen sechs Prozent der Finanzierung der staatlichen Grundrente und verbleiben im föderalen Haushalt.

Die verbleibenden 14 Prozent werden an den staatlichen Rentenfonds transferiert. Vor 1967 geborenen Erwerbstätigen werden die vollen 14 Prozent für ihre Versichertenrente angerechnet. Jüngeren wurden bis Ende 2007 zehn Prozent in die Versichertenrente und vier Prozent in die Akkumulationsrente eingezahlt. Ab 2008 wird die Versichertenrente dieser Gruppe nur noch mit acht Prozent, die Akkumulationsrente hingegen mit sechs Prozent dotiert.

Jeder Erwerbstätige kann die Organisation seiner Akkumulationsrente entweder dem staatlichen Pensionsfonds überlassen oder aber auf expliziten Antrag einen zugelassenen privaten Pensionsfonds damit beauftragen. Standardgemäß lässt der staatliche Pensionsfonds die Mittel von einer staatlichen Investmentgesellschaft (der Vnesheconombank) verwalten, die diese ausschließlich in staatliche Wertpapiere investiert (Standardportfolio).

Darüber hinaus bieten sowohl der staatliche als auch die privaten Pensionsfonds die Option, die ihnen übertragenen Mittel von privaten Investmentgesellschaften verwalten zu lassen. Hierzu müssen sich die Asset Manager im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zertifizieren lassen. Ziel der Zertifizierung ist dabei die Garantie der Einhaltung der staatlichen Anforderungen, nicht jedoch die Auswahl der besten Investmentstrategie.

Die Beiträge zur Akkumulationsrente werden zunächst an den staatlichen Pensionsfonds transferiert, von diesem zentral verwaltet und in das staatliche Standardportfolio investiert. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat jeder Arbeitgeber bis zum 1. März des folgenden Jahres eine detaillierte Aufstellung der für jeden Angestellten im Vorjahr entrichteten Beiträge zur Akkumulationsrente an den staatlichen Pensionsfonds zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben informiert dieser jeden Erwerbstätigen bis zum 1. September über seinen Kontostand. Daraufhin hat jeder Erwerbstätige bis zum 31. Dezember Zeit, den staatlichen Pensionsfonds darüber zu informieren, an welche Investmentgesellschaft beziehungsweise an welchen privaten Pensionsfonds die akkumulierten Beiträge zu transferieren sind.

Sodann überträgt dieser die entsprechenden Mittel inklusive der bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Investitionserträge bis Ende März des darauf folgenden Jahres an die ausgewählte Investmentgesellschaft. Sofern der Erwerbstätige keine Auswahl hinsichtlich einer privaten Investmentgesellschaft beziehungsweise eines privaten Rentenfonds tätigt, verbleiben die für ihn angesparten Mittel standardgemäß beim staatlichen Asset-Manager.

Umfangreiche Anlagerestriktionen

Die Anlage der Mittel am Kapitalmarkt unterliegt umfangreichen Restriktionen, denen sowohl der staatliche als auch private Asset Manager unterliegen. Explizit erlaubt ist die Investition in folgende Assetklassen:

- Staatliche Wertpapiere der Russischen Föderation,

- Staatliche Wertpapiere der Föderationssubjekte (Gebietskörperschaften) maximal 40 Prozent,

- Obligationen der russischen Emittenten - maximal 70 Prozent,

- Aktien russischer Emittenten (offene Aktiengesellschaften) - maximal 55 Prozent,

- Anteile an Investmentfonds, die ihre Mittel in ausländische Wertpapiere anlegen, - hypothekengedeckte Wertpapiere,

- Sichteinlagen bei Kreditinstituten in Rubel oder ausländischen Währungen,

Explizit verboten ist die Investition in Wertpapiere, die von mit Dienstleistungen beauftragten Asset Managern, Brokern, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, Depotbanken und Prüfungsgesellschaften herausgegeben wurden, und Wertpapiere von Emittenten, die sich aktuell in einem Konkursverfahren befinden oder die sich während der vorherigen zwei Jahre in einem solchen befanden. Darüber hinaus sind folgende Obergrenzen für das Gewicht einzelner Assetklassen am Gesamtportfolio festgelegt:

- Der maximale Anteil der Wertpapiere eines Emittenten darf fünf Prozent nicht übersteigen (Ausnahme: Wertpapiere der Russischen Föderation).

- Einlagen bei einem Kreditinstitut und die von diesem Institut emittierten Wertpapiere dürfen zehn Prozent nicht übersteigen.

- Der maximale Anteil der Aktien eines Emittenten darf zehn Prozent seiner Gesamtkapitalisierung nicht übersteigen.

- Der maximale Anteil der Obligationen eines Emittenten darf zehn Prozent all seiner ausgegebenen Obligationen nicht übersteigen.

- Der maximale Anteil ausländischer Wertpapiere darf 20 Prozent nicht übersteigen.

- Der maximale Anteil an Sichteinlagen auf Konten von Kreditinstituten darf 20 Prozent nicht übersteigen.

Investitionen in ausländische Wertpapiere sind erst seit 2004 erlaubt, der maximale Gesamtanteil am Portfolio von 20 Prozent stellt einen zukünftigen Zielwert dar. In den Jahren 2004 und 2005 betrug diese Quote fünf Prozent, im Jahre 2006 erhöhte sich dieser Anteil auf zehn Prozent. Für die Jahre 2008 und 2009 ist ein Anstieg auf 15 Prozent antizipiert.

Auszahlungsoptionen der Akkumulationsrente

Der Anspruch auf Rentenzahlung aus den während des Erwerbslebens akkumulierten Mitteln entsteht bei Renteneintritt aufgrund des Erreichens des Rentenalters oder von Invalidität. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht. Vielmehr wird im Falle des Versterbens eines Erwerbstätigen dessen akkumuliertes Kapital in Form einer Einmalzahlung an die Hinterbliebenen ausgeschüttet. Stirbt ein Rentner, so fließt das verrentete, noch nicht ausgeschüttete Kapital in die Reserven des Rentenfonds.

Sowohl der staatliche als auch die privaten Rentenfonds zahlen die Akkumulationsrente nach den gleichen Prinzipien aus. Das bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts akkumulierte Kapital K wird in eine lebenslange monatliche Rente R transformiert, die sich bei Renteneintritt berechnet als:

Formel

Hierbei entspricht T der für die Akkumulationsrente zum Zeitpunkt des Renteneintritts festgelegten erwarteten Dauer der Rentenauszahlung, das heißt der für die Berechnung der Akkumulationsrente angenommenen erwarteten Restlebensdauer. Diese beträgt aktuell 228 Monate, also 19 Jahre. Diese Rente unterliegt, wie alle Renten in der Russischen Föderation, nicht der Besteuerung.

Die zur Zahlung der monatlichen Rente benötigten Mittel werden von den Investmentgesellschafen an die Rentenfonds überwiesen, die diese dann auszahlen. Das Restkapital verbleibt bei der Investmentgesellschaft und wird weiter angelegt. Mit den dabei erzielten Erträgen wird die Akkumulationsrente einmal im Jahr zum Zwecke des Inflationsausgleichs angepasst. Dabei finden auch Änderungen der erwarteten Dauer der Rentenauszahlung Berücksichtigung. Die Anpassung der Akkumulationsrente erfolgt gemäß:

wobei Rt-1 die Akkumulationsrente vor der Anpassung, Et-1, t die seit der letzten Rentenanpassung beziehungsweise-berechnung erzielten Erträge und Tt die zum Zeitpunkt der Anpassung angenommene erwartete Rentenzahlungsdauer bezeichnen.

Unterschiedliche Wege

Adverse demografische Entwicklungen und andere Herausforderungen gefährden die Nachhaltigkeit umlagefinanzierter Alterssicherungssysteme. Die Förderung kapitalgedeckter Formen der Alterssicherung gilt als möglicher Ausweg. Deutschland und Russland setzen auf diesen als Ausgleich für sinkende Renten aus umlagefinanzierten Systemen. Dabei werden jedoch unterschiedliche Wege beschritten. In Russland ist die obligatorische Akkumulationsrente integraler Bestandteil des staatlichen Rentensystems. Deutschland setzt hingegen auf freiwillige Lösungen und begünstigt diese durch steuerliche Anreize und direkte Subventionen.

Gemeinsam ist beiden Systemen eine starke staatliche Regulierung. So ist die Verrentung des Kapitals bei Renteneintritt sowohl bei der Rürup- als auch bei der Akkumulationsrente obligatorisch. Auch die Riester-Rente zielt verstärkt auf die Versorgung mit lebenslangen Rentenzahlungen ab. Liberale Entnahmeregeln, wie zum Beispiel in den USA, sind nicht oder nur in sehr eingeschränkter Form vorgesehen. Ebenso steht in beiden Ländern der Anlegerschutz in Form von festgelegten Mindestrenditen oder Anlagerestriktionen im Vordergrund.

Das vollständige Arbeitspapier zu diesem Kurzartikel kann per E-Mail an investment[at]wiwi.unifrankfurt[dot]de angefordert werden.

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