Gespräch des Tages

Leasing / Factoring - Die (eingeschränkte) Aufsicht vor der Tür

Marijan Nemet, Partner, und Lars Marcel Hansen, beide Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, schreiben der Redaktion: "Das Leasing- und Factoringgeschäft unterlag bislang nicht der Bankenaufsicht. Dabei wurde zu Recht darauf verwiesen, dass das , Finanzierungs-Leasing' als auch das Factoringgeschäft zwar eine echte Finanzierungsfunktion beinhalten, allerdings verfügen Leasing- und Factoringgesellschaften über keine Kundeneinlagen und unterliegen daher nicht den hohen Gläubigerschutzanforderungen wie Kreditinstitute. Zudem haben derartige Gesellschaften bislang nie zu einer Instabilität des Finanzkreislaufes geführt. Aktuell liegt nun ein steuerlich motivierter Gesetzentwurf vor, der einerseits der gestiegenen Bedeutung von Leasing und Factoring als Finanzierungsalternative des Mittelstandes Rechnung trägt und andererseits die bestehende Doppelbesteuerung des Refinanzierungsaufwandes bei der Gewerbesteuer durch das erweiterte , Bankenprivileg' mittels einer eingeschränkten Aufsicht beseitigen soll. Leasing- und Factoringgesellschaften sollen zwar als Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) eingeordnet werden. Allerdings wurden dazu wesentliche quantitative Anforderungen, wie zum Beispiel Mindest-Eigenkapital-, Solvabilitäts- und Liquiditätserfordernisse sowie die Einreichung von Monatsausweisen fallen gelassen. Zu den Kernpunkten der eingeschränkten Aufsicht zählen die qualitativen Anforderungen des § 25a KWG i. V.m. den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie diverse Anzeige- und Meldepflichten (§§ 14, 24 KWG). Darüber hinaus ist eine generelle Zulassungspflicht vorgesehen, die jedoch bestehenden Gesellschaften ohne materielle Prüfung gewährt werden soll. Um den steuerlichen Vorteil nutzen zu können, sollen diese steuerlichen Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2008 anwendbar sein. Die Gesellschaften müssen hierfür bis zum 31. Januar 2009 der BaFin eine entsprechende Anzeige erstatten. Für kleine Gesellschaften (§ 267 HGB) gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2009. Erste Reaktionen würdigen die Bemühungen des Gesetzgebers branchenspezifische Besonderheiten und Risiken zu berücksichtigen und auch deren maßvolle Umsetzung. Die geplanten Neuregelungen erfüllen damit auch die Anforderungen einer prinzipienorientierten, qualitativ-ausgerichteten Aufsicht. Gleichwohl ergeben sich einige Detailfragen, die für eine sachgerechte Umsetzung und Akzeptanz dieser Regelungen von Bedeutung sind. Hierzu zählt die Auslegung der , Ausschließlichkeitsklausel', die sich in § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV-E wiederfindet. Danach würden nur Unternehmen, die , ausschließlich Geschäfte mit Finanzierungscharakter' betreiben, einer eingeschränkten Aufsicht unterliegen und in den Genuss des , Bankenprivilegs' kommen. Das würde zu einem Ausschluss solcher Gesellschaften führen, die - wenn auch in geringem Umfang - Operating Leasing oder Factoring ohne Übernahme des Delkredererisikos des Factors (Fälligkeitsfactoring) betreiben. Eine solche , Ausschließlichkeitsklausel' würde zu einer gewerbesteuerlichen , Infizierung' des gesamten Unternehmens führen, was auch im Vergleich zu den Regelungen für Kreditinstitute nicht zweckmäßig ist. Darüber hinaus bedarf es insgesamt einer Klarstellung des Begriffes , Finanzierungs-Leasing'. Es empfiehlt sich die Übernahme der BaFin-Definition aus dem Jahre 1999. Weiterer Konkretisierungs- und Anpassungsbedarf ergibt sich aus den geplanten Regelungen für Leasingobjektgesellschaften. Derartige Gesellschaften sind meist organisatorisch in übergeordnete Immobilien-Leasinggesellschaften eingebunden, aufsichtsrechtlich wird hier eine , Servicer Lösung' angestrebt. Dabei würde die Beaufsichtigung über die sie verwaltenden Gesellschaften erfolgen, was unter Berücksichtigung deren geschäftsspezifischer Besonderheiten sachgerecht ist. Klarstellungsbedarf besteht jedoch bei der dort definierten , Ein-Objekt-Grenze', da derartige Objektgesellschaften durchaus mehrere in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Komponenten beinhalten können und als Einheit zu sehen sind. Neben den noch nicht einschätzbaren Umsetzungskosten wird die Beantwortung der offenen Detailfragen entscheidend über Effizienz und Akzeptanz der neuen Regelungen bestimmen. Die bisherigen Ansätze des Gesetzgebers lassen jedoch auf eine praxisorientierte Umsetzung hoffen. Dies gilt auch für die anschließenden Fragen wie die detaillierteren Vorschriften zur Jahresabschlusserstellung und -prüfung von Finanzdienstleistungsinstituten."

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