Aufsätze

Zeitwertbilanzierung von Finanzinstrumenten bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten

Ziel der Reform des HGB war die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gegenüber internationalen Rechnungslegungsstandards; dabei sollte das HGB-Bilanzrecht zu einer "kostengünstigeren und einfacheren" Alternative weiterentwickelt werden (BT-Drucksache 16/10067, Seite 1). Aus damaliger Sicht sollte eine umfassende Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sowie eine Stärkung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses erfolgen.

Aufgrund der Entwicklung an den Finanzmärkten wurde das geplante Inkrafttreten zunächst verschoben. Schließlich trat das BilMoG nach der Verabschiedung am 25. Mai 2009 in "abgespeckter" Form am 29. Mai 2009 in Kraft, für den Mittelstand ist die geplante Fair-Value-Bewertung hierbei entfallen. Die Zeitwertbilanzierung für Finanzinstrumente des Handelsbestands von Kredit- und Dienstleistungsinstituten (im Folgenden auch Institute genannt) wurde damit jedoch festgeschrieben. Für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, ist die Anwendung des BilMoG verpflichtend. Der Bankenfachausschuss verabschiedete am 3. März 2010 die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten (IDW RS BFA 2).

Begriff "Finanzinstrument" nicht gesetzlich definiert

Der neue § 340e HGB, welcher vorschreibt, dass Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten sind, enthält keine legale Definition des Begriffs "Finanzinstrument". Vielmehr verzichtet der Gesetzgeber - wie im deutschen Handelsrecht üblich - auf eine genaue Definition. Eine inhaltliche Ausfüllung des Begriffs ist nach der Gesetzesbegründung nicht möglich. Für die Abgrenzung als Finanzinstrument ist deshalb die Definition nach § 1a Abs. 3 KWG relevant.1) Demnach sind Finanzinstrumente alle Verträge, die für ein Eigenkapitalinstrument oder für eine der beteiligten Seiten eine Verbindlichkeit und für die andere einen finanziellen Vermögensgegenstand schaffen.2) Auch Derivate zählen zu den Finanzinstrumenten.

Optionen, Futures, Swaps, Forwards oder Warenkontrakte, die nicht auf eine Lieferung der Ware, sondern auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sind, sind Derivate. Gemäß BR-Drucksache 344/08 sind Derivate als "ein schwebendes Vertragsverhältnis, dessen Wert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjektes - etwa eines Zinssatzes, Wechselkurses, Rohstoffpreises, Preis- oder Zinsindexes, der Bonität, eines Kreditindexes oder einer anderen Variablen - reagiert, bei dem Anschaffungskosten nicht oder nur in sehr geringem Umfang anfallen und das erst in der Zukunft erfüllt wird". Wird ihnen ein Handelszweck zugeordnet, werden Derivate im Handelsbestand der Bilanz von Kreditinstituten erfasst. Dagegen werden Derivate, die Bestandteil einer Bewertungseinheit sind, dem jeweiligen Bestand des Grundgeschäfts zugeordnet. Für die zur Steuerung des allgemeinen Zinsänderungsrisikos eingesetzten Derivate im Bankbuch gilt Entsprechendes.3)

Entgegen der Regelung § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG, nach der Waren, die zur Erzielung eines Eigenhandelserfolgs durch das Institut gehalten werden, dem bankenaufsichtsrechtlichen Handelsbuch zuzuordnen sind, sind Waren keine Finanzinstrumente im Sinne der §§ 340c und 340e HGB. Dies gilt ebenso für CO2-Zertifikate. Eine Sondervorschrift besteht jedoch für Edelmetalle. Diese sind beim Vorliegen einer Handelsabsicht bilanziell dem Handelsbestand zuzuordnen. Mit Inkrafttreten des § 340e Abs. 3 HGB wird das Prinzip der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte partiell durchbrochen.

Zuordnung zum Handelsbestand

Von der Zeitwertbewertung sind nur die Finanzinstrumente des Handelsbestands betroffen. Sie sind im Sinn des Kreditwesengesetzes zu bestimmen (BT-Drucksache 16/10067, Seite 95). Demnach zählen zu dem Handelsbestand Finanzinstrumente, welche weder Anlagebestand noch Liquiditätsreserve darstellen. Zur Letzteren zählen solche Finanzinstrumente, die gehalten werden, um die Zahlungsbereitschaft des Instituts aufrechtzuerhalten. In Abhängigkeit des beabsichtigten Geschäftszwecks sind Finanzinstrumente im Zugangszeitpunkt dem Handelsbestand, der Liquiditätsreserve oder dem Anlagevermögen zuzuordnen.

Für bankenaufsichtsrechtliche Zwecke erfolgt eine Zuordnung zu Handels- beziehungsweise Anlagebuch. Die Handelsabsicht muss zum Zugangszeitpunkt der Finanzinstrumente vorliegen. § 1a Abs. 1 Nr. 1 KWG definiert die Handelsabsicht wie folgt:

"Finanzinstrumente [...] und Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird."

Kurzfristiger Eigenhandelserfolg als Kriterium

Damit sind alle Finanzinstrumente und Edelmetalle, die zum Zweck der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs gekauft oder verkauft werden, dem Handelsbestand zuzuordnen. Die Wiederverkaufsabsicht spielt hierbei allein keine Rolle, da Bestandteile des Handelsbestands auch bis zur Endfälligkeit gehalten werden können. Eine unmittelbare Zuordnung zum Handelsbestand ergibt sich durch den Geschäftsabschluss in der Verantwortung des Handels, dessen Kompetenzen entsprechend der Anforderungen des Risikomanagements zu dokumentieren sind (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 12).

Nicht Bestandteile des Handelsbestands sind gemäß § 254 HGB Finanzinstrumente, die unmittelbar zur Absicherung von außerhalb des Handels stehenden Risiken erworben und eingesetzt werden. Auch Geschäfte, die im Kundeninteresse auf fremden Namen durchgeführt werden, sind nicht Bestandteil des Handelsbestands, da sie nicht auf einem Eigeninteresse beruhen. Weiter kann ein Finanzinstrument nicht zu Handelszwecken erworben werden, falls sich sein Zeitwert nicht entsprechend § 255 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 HGB ermitteln lässt.

Eine nachträgliche Einbeziehung in den Handelsbestand und somit in die Zeitwertbilanzierung ist aufgrund des Umwidmungsverbots nach § 340e Abs. 3 Satz 2 HGB nicht zulässig. Infolge der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften für die einzelnen Bestände kommt diesem Verbot eine besondere Bedeutung zu. Umgekehrt ist es grundsätzlich untersagt, Finanzinstrumente aus dem jeweiligen Handelsbestand herauszulösen, um sie so der Zeitwertbewertung zu entziehen: "Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand" (§ 340e Abs. 3 Satz3 HGB).

Vom grundsätzlichen Umgliederungsverbot in und aus dem Handelsbestand existieren zwei Ausnahmen:

- Eine Umgliederung aus dem Handelsbestand in den Anlagebestand beziehungsweise die Liquiditätsreserve ist nach § 340e Abs. 3 Satz 3 HGB nur möglich, wenn "[...] außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, [...] zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut [führen]." Ein Preisverfall allein beeinflusst nicht die Handelbarkeit der Finanzinstrumente. Die aktuelle Finanzmarktkrise wird in der Gesetzesbegründung als ein mögliches Beispiel für eine Marktstörung genannt (vergleiche BT-Drucksache 16/12407, Seite 189). Der zuletzt nach § 255 Abs. 4 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 ermittelte beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Umgliederung gilt gemäß § 255 Abs. 4 Satz 4 HGB als Anschaffungskosten.

- Des Weiteren legt § 340e Abs. 3 Satz 4 HGB fest, dass eine Umgliederung in den Handelsbestand für solche Finanzinstrumente nach Beendigung einer Bewertungseinheit zwingend ist, die zu Handelszwecken erworben und nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen wurden. Dazu müssen die Finanzinstrumente aber zuvor dem Handelsbestand zugehörig gewesen sein. Nur nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogene Finanzinstrumente des Handelsbestands erfüllen die Anforderungen des Gesetzgebers nicht.

Handelsbestand: getrennt nach Zugangs- und Folgebewertung

Die Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands erfolgt entsprechend der allgemeinen Bewertungssystematik getrennt nach Zugangs- und Folgebewertung.

Die Zugangsbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands erfolgt zu Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB (vergleiche BT-Drucks. 16/10067, Seite 95). Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Anschaffungsnebenkosten. Werden die beim Kauf von Finanzinstrumenten anfallenden Transaktionskosten in die Anschaffungskosten einbezogen, müssen die zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Instrumente bei der Folgebewertung direkt um die angefallenen Anschaffungsnebenkosten abgeschrieben werden. Vor diesem Hintergrund ist eine unmittelbare, erfolgswirksame Erfassung der Anschaffungsnebenkosten und Zugangsbewertung zum Kaufpreis selbst nicht zu beanstanden (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 66). Die Folgebewertung dieser Finanzinstrumente wird gemäß § 340e Abs. 3 und 4 in drei Schritten vollzogen.

- § 340e Abs. 3 Satz 1 sieht zunächst eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert vor. Dieser wird gemäß § 255 Abs 4 HGB ermittelt.

- Nach § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB wird weiter ein Risikoabschlag zum Abschlussstichtag ermittelt.

- § 340e Abs. 4 HGB sieht die Zuführung beziehungsweise Auflösung zum Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankenrisiken" (nach § 340g HGB) vor. Diese Schritte werden im Folgenden näher betrachtet.

Beizulegender Zeitwert

Der Bewertungsmaßstab des beizulegenden Zeitwerts wird mit dem BilMoG erstmals gesetzlich definiert. § 255 Abs. 4 HGB gibt die Stufenkonzeption für die Zeitwertbilanzierung vor:

- Der Zeitwert entspricht dem Marktpreis, wenn ein aktiver Markt für ein Finanzprodukt vorliegt (§255 Abs. 4 HGB Satz 1).

- Lässt sich der Marktwert nicht mit Hilfe eines aktiven Marktes bestimmen, sind allgemein anerkannte Bewertungsmethoden zu nutzen (§255 Abs. 4 Satz 2 HGB).

- Ist der beizulegende Zeitwert nach beiden Methoden nicht zu ermitteln, werden die Finanzinstrumente des Handelsbestands zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß § 253 Abs. 4 HGB bewertet (§255 Abs. 4 Satz 4 HGB).

Die Bewertung von Handelsaktiva erfolgt gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zum niedrigsten Wert. Handelspassiva werden entsprechend zum höchsten Wert bewertet. Entsprechend ergibt sich die Bewertung bei einem aktiven Markt zum Geldkurs beziehungsweise Briefkurs. Eine Bewertung jeweils zum Mittelkurs ist aus Vereinfachungsgründen jedoch als zulässig zu erachten (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 37).

Marktpreis an einem aktiven Markt

Für einen Marktpreis an einem aktiven Markt sind verschiedene Voraussetzungen inhärent, die kumulativ erfüllt seien müssen (vergleiche BR-Drucksache 344/08, Seite 132).

"Der Marktpreis kann als an einem aktiven Markt ermittelt angesehen werden, wenn er an einer Börse, von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich ist und auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen zwischen unabhängigen Dritten beruht."

Eine Bewertung nach § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB ist in der Folge nicht vorzunehmen, wenn nur eine der Bedingungen nicht erfüllt ist. Sie scheidet ebenfalls aus, wenn ein nicht aktiver Markt vorliegt. Indikatoren für einen nicht aktiven Markt wurden vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise in IDW RS BFA 2, Tz. 41 definiert. Zu ihnen zählen die signifikante Ausweitung der Geld-Brief-Spanne, der signifikante Rückgang des Handelsvolumens, signifikante Preisschwankungen zwischen Marktteilnehmern oder im Zeitverlauf sowie keine laufende Verfügbarkeit von Preisen.

Diese Zeitwertbewertung führt zu einer partiellen Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips, des Realisationsprinzips und des Grundsatzes der Nichtbewertung von schwebenden Geschäften (Derivate). Die Literaturmeinung ist bezüglich der Durchbrechung des Realisationsprinzips uneinheitlich. Einerseits wurde von einer Konkretisierung des Realisationsprinzips unter Zugrundelegung eines aktiven Marktes für die Fair-Value-Bewertung und damit dem Vorliegen von realisierbaren Gewinnen gesprochen. Der Gesetzgeber spricht hier von einer Ausdehnung des Realisationsprinzips. Andererseits wurde von Teilen der Literatur häufig die Überschreitung der historischen Anschaffungskosten mit Hinweis auf das Realisationsprinzip als Ausfluss des Vorsichtsprinzips abgelehnt.4)

Anerkannte Bewertungsverfahren

Kann ein Marktpreis auf einem aktiven Markt nicht ermittelt werden, werden zur Festlegung des beizulegenden Zeitwerts nach § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB allgemein anerkannte Bewertungsmethoden genutzt. Eine nähere Erläuterung zu den allgemein anerkannten Bewertungsverfahren erfolgt jedoch nicht.5) Sie wäre auch aus zwei Gründen wenig hilfreich:6)

- Aufgrund der Verschiedenartigkeit und der extremen Vielfältigkeit von Finanzinstrumenten wirken spezielle Vorgaben zu einzelnen Verfahren wenig sinnvoll.

- Die einzelnen Institute weisen ebenfalls unterschiedliche Merkmale auf. Die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Verfahrens erscheint daher ungeeignet.

Risikoabschlag in Funktion einer partiellen Ausschüttungssperre

Ist eine Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts entsprechend der oben genannten Verfahren ausnahmsweise nicht möglich, sieht § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB die Fortführung der Anschaffungskosten vor. Beispielhaft für eine nicht verlässliche Ermittlung des Marktwertes ist, dass die angewandte Bewertungsmethode zu einer Bandbreite möglicher Werte führt, eine signifikante Abweichung der Werte voneinander vorliegt und diese nicht nach Eintrittswahrscheinlichkeit zu gewichten sind (vergleiche BR-Drucksache 344/08, Seite 133). In einem solchen Fall sieht § 255 Abs. 4 Satz 4 HGB die Nutzung des zuletzt ermittelten beizulegenden Zeitwerts als Anschaffungs- oder Herstellkosten vor. Die weitere Bilanzierung erfolgt dann gemäß § 253 Abs. 4 HGB. Wie vorzugehen ist, wenn der beizulegende Zeitwert in der Folge wieder zuverlässig ermittelt werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Finanzinstrumente des Handelsbestands sind in Höhe des um einen Risikoabschlag verminderten beizulegenden Zeitwerts anzusetzen. Dieser Risikoabschlag muss laut Gesetzgeber den Ausfallwahrscheinlichkeiten der realisierbaren Gewinne Rechnung tragen (BT-Drucksache 16/10067, Seite 95). Der Risikoabschlag übernimmt die Funktion einer partiellen Ausschüttungssperre als Surrogat für die vollumfängliche Ausschüttungssperre, die der Gesetzgeber für die im RegE BilMoG noch vorgesehene Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten bei Nicht-Banken vorgesehen hatte (vergleiche BT-Drucksache 16/10067, Seite 95).

Ferner ist eine angemessene Berechnungsmethode zugrunde zu legen, deren Angemessenheit nach den Vorschriften des KWG durch die Bankenaufsicht beurteilt und überwacht wird (vergleiche BR-Drucksache 344/08, Seite 208). Bei diesem Risikoabschlag handelt es sich um einen Value-at-Risk(VaR)-Abschlag, der unter Nutzung finanzmathematischer Methoden bestimmt wird (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 48). Somit ist davon auszugehen, dass ein so ermittelter VaR-Abschlag als Risikoabschlag anerkannt wird. Sind die Institute verpflichtet, einen VaR nach dem SolvV zu ermitteln, müssen sie auch den Risikoabschlag für den Handelsbestand entsprechend den Parametern der SolvV ermitteln.

Für die weiteren Fälle sehen die Regelungen in IDW RS BFA 2, Tz. 53 bis 55 Folgendes vor:

- Der Risikoabschlag muss ebenfalls nach den Parametern der SolvV erfolgen, wenn ein Institut für die interne Steuerung freiwillig einen VaR nach SolvV ermittelt.

- Ermittelt ein Institut freiwillig einen VaR nach SolvV, nutzt bei der internen Steuerung jedoch einen von den Berechnungsparametern der SolvV abweichenden VaR, so ist aufgrund des Vorsichtsprinzips der höhere Betrag als Risikoabschlag zu nutzen.

- Wenn weder freiwillig noch verpflichtend ein VaR nach SolvV ermittelt wird, sondern die interne Steuerung nach einem von den Parametern der SolvV abweichenden VaR verfährt, ist vorgesehen, dass die Vornahme des Risikoabschlags auf Einzelgeschäftsebene der Vermeidung unrealiserter Bewertungsgewinne entspricht. Erfolgt die Steuerung für Finanzinstrumente des gleichen Risikos auf Portfolioebene mit Hilfe des Fair-Value, ist es sachgerecht, wenn die Differenz der nicht realisierten Gewinne und der nicht realisierten Verluste der das Portfolio bildenden Finanzinstrumente als Risikoabschlag angesetzt werden (Abbildung).

Sonderposten

Neben dem VaR-Abschlag verlangt § 340e Abs. 4 HGB darüber hinaus mit der Zuführung zum Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankenrisiken" ein weiteres Risikopolster. Diese ist gesondert als "Da-von-Vermerk" auszuweisen (vergleiche BT-Drucksache 16/12407, Seite 93). Der Sonderposten nach § 340e Abs. 4 HGB zählt zum bankaufsichtlichen Eigenkapital nach § 10 Abs. 2a Nr. 7 KWG. § 340e Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass die Zuführung zum Sonderposten mindestens zehn Prozent des Nettoertrags (nach Risikoabschlag und vor Zuführung) beträgt. Die Zuführung ist auf die Höhe des gesamten Nettoertrags des Handelsbestands begrenzt (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 61). Bei Nettoaufwendungen aus dem Handelsbestand erfolgt entsprechend keine Zuführung zum Sonderposten nach § 340e Abs. 4 HGB. Die Pflicht zur Zuführung besteht so lange, bis der Bestand des Sonderpostens 50 Prozent der durchschnittlichen letzten fünf jährlichen Nettoerträge nach Risikoabschlag gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 des Handelsbestands beträgt.

Ergebnisglättender Effekt

Erwirtschaftet das Kreditinstitut hingegen einen Verlust aus den Handelsaktivitäten, kann der gebildete Sonderposten zur Verlustverrechnung genutzt werden (§ 340e Abs. 4 HGB). Hier besteht ein Wahlrecht. Der Sonderposten erfüllt damit zwei Funktionen: In den Jahren mit positivem Handelsergebnis wirkt er als Ausschüttungssperre in Höhe von mindestens zehn Prozent der erwirtschafteten Erträge. In Verlustjahren dient er zum Verlustausgleich. Die Zuführung und Inanspruchnahme des Sonderpostens hat so einen ergebnisglättenden Effekt. Wird der Handel eingestellt, kann der Sonderposten aufgelöst werden (vergleiche BT-Drucksache 16/12407, Seiten 122 f.). Eine Auflösung ist somit nicht in jedem Fall verpflichtend, sondern stellt ein Wahlrecht dar (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 67).

Bei der Erstanwendung ab dem Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt eine Zuführung zum Sonderposten frühestens erstmals per 31. Dezember 2010. Der maßgebliche Durchschnitt i. S.d. § 340e Abs. 4 Satz 2 HGB entspricht - im Fall eines Nettoertrags des Handelsbestands dem Nettoertrag des Handelsbestands des Geschäftsjahres, im zweiten Jahr wird entsprechend der Durchschnitt der beiden jährlichen Nettoerträge genutzt, sodass frühestens im fünften Jahr nach Erstanwendung des § 340e HGB i.d. F. des BilMoG maßgeblich ist (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 92). Für die Grenze des Durchschnitts der letzten fünf Jahre sind nur Nettoerträge des Handelsbestands zu nutzen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um fünf aufeinander folgende Jahre handelt oder zwischenzeitlich Nettoaufwendungen des Handelsbestands ausgewiesen wurden (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 66).

Anwendungsbeispiel: Institut Muster-Bank weist über den Zeitraum der angegebenen sieben Jahre folgende Nettoerträge/-aufwendungen des Handelsbestands jeweils nach Abzug des erforderlichen Risikoabschlags gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 aus (Tabelle 1).

Fall 1: Keine Ausübung des Wahlrechts

Da Institut Muster-Bank die Bestimmungen des § 340e Abs. 4 HGB i.d. F. des BilMoG erstmals zum 31. Dezember 2010 anwendet, wird von den Übergangsbestimmungen Gebrauch gemacht. Entsprechend ergeben sich die oben gezeigten 50 Prozent der durchschnittlichen letzten fünf jährlichen Nettoerträge (zum Beispiel für das Bilanzjahr 2012 sind nur die Netto-Erträge der Jahre 2010 und 2012 zu berücksichtigen). Vom Wahlrecht der Auflösung des Sonderpostens wird in diesem Fall kein Gebrauch gemacht. Es ergeben sich die folgenden Zuführungen beziehungsweise Auflösungen des Sonderpostens, der Bestand des Sonderpostens nach § 340e Abs. 4 HGB und der verbleibende Gewinn beziehungsweise Verlust des Handelsbestands.

Institut Muster-Bank erreicht den Sollbetrag des Sonderpostens (= 50 Prozent der durchschnittlichen letzten fünf jährlichen Nettoerträge) erstmals im siebten Jahr nach der Anwendung der neuen Bestimmungen. Übersteigt der gebildete Sonderposten in einem der folgenden Jahre den Sollbetrag, so besteht ein Wahlrecht, den überschießenden Teil ertragswirksam aufzulösen (§340e Abs.4 HGB; Tabelle 2).

Fall 2: Ausübung des Wahlrechts

Entscheidet sich Institut Muster-Bank hingegen im Rahmen der Wahlmöglichkeit für die Auflösung des Sonderpostens in den Verlustjahren ergeben sich die abweichende Werte: (Tabelle 3).

Im siebten Jahr nach Anwendung der Vorschriften des BilMoG erreicht der Sonderposten weiterhin nicht den Sollbetrag von 50 Prozent des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands. Mit der Nutzung des Auflösungswahlrechts des Sonderpostens wird die gewinnglättende Wirkung deutlich sichtbar.

Anzumerken ist bei beiden Fällen das Wahlrecht, eine höhere Zuführung als die zehn Prozent des Netto-Ertrags vorzunehmen, da das Gesetz hier nur einem Minimalbetrag der Zuführung ("mindestens") entspricht.

Jedoch gibt es für die Zuführung zu dem Sonderposten zwei Obergrenzen: der gesamte Netto-Ertrag des Handelsbestands im Bilanzjahr und der Sollbetrag des Sonderpostens (= 50 Prozent der durchschnittlichen letzten fünf jährlichen Nettoerträge), wobei die untere Obergrenze maßgeblich ist.

Die Einführung des Postens "Handelsbestand" auf Aktiv- und Passivseite der Bilanz (Aktivposten Nr. 6a: Handelsaktiva, beziehungsweise Passivposten Nr. 3a: Handelspassiva) sowie die Umbenennung des Nettoaufwands beziehungsweise Nettoertrags aus Finanzgeschäften in "Nettoaufwand beziehungsweise Nettoertrag des Handelsbestands" (GuV-Posten Nr. 7 in der Staffelform beziehungsweise GuV-Posten Nr. 3 bei den Aufwendungen beziehungsweise Nr. 5 bei den Erträgen) fördert die Aussagefähigkeit und Transparenz der Berichterstattung über die Handelsaktivitäten der Institute.7)

Keine Saldierungsvorschrift

Eine Saldierungsvorschrift bezüglich des Handelsbestands besteht nicht. Daher ist ein Bruttoausweis von Handelsaktiva und Handelspassiva zwingend. Änderungen ergeben sich damit insbesondere für derivative Finanzinstrumente: Diese wurden im Rahmen einer Portfoliobewertung bislang mit den zugeordneten Geschäften saldiert (vergleiche IDW RS BFA Tz. 68). Im Handel dürfen aufgrund der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert keine Bewertungseinheiten gemäß §254 HGB gebildet werden.

Komponenten der Eigenhandelsaktivität

Der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands, dem Handel mit Edelmetallen sowie den zugehörigen Erträgen aus Zuschreibungen beziehungsweise Aufwendungen aus Abschreibungen wird als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ausgewiesen. Der Posten "Nettoertrag/Nettoaufwand des Handelsbestands" stellt das Ergebnis der Eigenhandelsaktivität dar, in das folgende aufgeführte Aufwendungen und Erträge einfließen:8)

Die mit dem Handelsbestand korrespondierenden Erträge und Aufwendungen gehören zum Nettoertrag beziehungsweise Nettoaufwand des Handelsbestands. Sofern der Refinanzierung von Handelsaktivitäten dienende Verbindlichkeiten auch bilanziell dem Handelsbestand zugeordnet werden, sind deren Zinsaufwendungen im Handelsergebnis auszuweisen (vergleiche IDW RS BFA, Tz. 72 und 73). Zinsaufwendungen, die entsprechend der internen Steuerung mittels nachvollziehbarer Schlüsselung als Refinanzierungsaufwendungen dem Handel zugewiesen werden, können für die externe Rechnungslegung beibehalten werden. Dies muss im Anhang dargestellt werden.9)

Bei Übereinstimmung mit der internen Steuerung und Bericht im Anhang wird alternativ zu einem Ausweis im Nettoergebnis des Handelsbestands der Ausweis laufender Zinserträge und -aufwendungen im Zinsergebnis als zulässig erachtet. Auf die stetige Anwendung der jeweiligen Methode ist zu achten (vergleiche IDW RS BFA Tz. 75). Der Ausweis der Zuführungen nach § 340e Abs. 4 HGB zum gesonderten Bestand des Sonderpostens "Fonds für allgemeine Bankrisiken" ist auch in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

Ein Wahlrecht besteht bezüglich dem Ausweis im Posten "Nettoertrag des Handelsbestands" beziehungsweise "Aufwendung aus der Zuführung zum Fonds für allgemeine Bankrisiken" (vergleiche IDW RS BFA Tz. 62 und 76).

Anhangangaben und Übergangsbestimmungen

Gemäß § 285 Satz 1 Nr. 20 HGB sind im Anhang für die nach § 340e Abs. 3 Satz1 HGB zum Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente die grundlegenden Annahmen anzugeben, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden. Darüber hinaus muss das Kreditinstitut über den Umfang und die Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können, berichten. Diese Erläuterungen sind ebenso im Konzernanhang verpflichtend anzugeben (vergleiche § 314 Abs. 1 Nr. 12 HGB).

Des Weiteren sind die geänderten Bestimmungen der RechKredV zu beachten. Gemäß nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a RechKredV ist der Bilanzposten "Handelsbestand" (Aktivposten Nr. 6a) in derivative Finanzinstrumente, Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie sonstige Vermögensgegenstände aufzugliedern. Außerdem hat eine Aufgliederung des passivischen Bilanzpostens "Handelsbestand" (Passivposten Nr. 3a) in derivative Finanzinstrumente und Verbindlichkeiten zu erfolgen.

Ebenso verlangt § 35 Abs. 1 Nr. 6a Rech-KredV bei Finanzinstrumenten des Handelsbestands Angaben zum absoluten Betrag des Risikoabschlags, der Ermittlungsmethode sowie den wesentlichen Annahmen (vergleiche IDW RS BFA 2, Tz. 83ff). Im Fall der Umgliederung sieht § 35 Abs. 1 Nr. 6b RechKredV weitere Angaben vor. Auswirkungen auf den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag durch Änderungen der festgelegten Kriterien zur Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 6c RechKredV anzugeben.

Die in § 34 RechKredV geforderte Untergliederung der Posten "Nettoertrag des Handelsbestands" beziehungsweise "Nettoaufwand des Handelsbestands" nach geografischen Märkten entfällt bei einem zentralen Handel, der nach Produkten und nicht nach Regionen unterscheidet.

Artikel 67 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 EGHGB sieht vor, dass Vorjahreszahlen grundsätzlich nicht an die geänderten Bewertungsmethoden angepasst werden müssen. Mit der Erstanwendung findet eine faktische Neubewertung statt, der Ausweis dieser Neubewertung erfolgt nach Artikel 67 Abs.7 EGHGB im außerordentlichen Ergebnis (vergleiche auch IDW RS BFA 2, Tz. 90f). Die Übergangsregelung zur Zuführung zum Sonderposten gemäß § 340e Abs. 4 Satz 1 HGB wurde bereits an anderer Stelle thematisiert.

Handelsrechtliches Realisationsprinzip verletzt

Nach den neu eingefügten Absätzen 3 und 4 des § 340e HGB werden Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, bilanziert. Der noch im RegE BilMoG enthaltene § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB in der Fassung des RegE BilMoG, der die Zeitbewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten für Nicht-Banken vorsah, wurde "vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise" (BT-Drucksache 16/12407, Seite 111) aus der verabschiedeten Fassung gestrichen.

Mit der Einführung einer eingeschränkten Zeitwertbewertung für Finanzinstrumente des Handelsbestands kodifiziert der Gesetzgeber nach eigenen Angaben lediglich, was "derzeit von Kreditinstituten praktiziert wird" (BT-Drucksache 16/12407, Seite 122). Bei Kreditinstituten sei es übliche Bilanzierungspraxis, das Handelsbestandsportfolio - unter Einschränkung des Einzelbewertungsgrundsatzes - als Bewertungseinheit zu bilanzieren. Das Imparitäts- und Realisationsprinzip finden lediglich auf den Handelsbestand als Ganzes Anwendung. Die einzelnen Finanzinstrumente des Portfolios werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die neue gesetzliche Regelung diene nach der Gesetzesbegründung lediglich der Klarstellung und Vereinheitlichung (siehe BT-Drucksache 16/10067, Seite 53).

Nichtsdestotrotz verletzt die Zeitwertbewertung das handelsrechtliche Realisationsprinzip, da nicht nur realisierte, sondern nun auch nur realisierbare Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen vereinnahmt werden können. Obwohl die Erträge aus der Zeitwertbewertung noch nicht durch einen Umsatzakt bestätigt wurden, können sie nach der neuen Regelung ganz oder teilweise zur Ausschüttung gelangen. Die widerspricht diametral dem vorherrschenden Vorsichtsprinzip des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.

Der Gesetzgeber versucht, die handelsrechtliche Schutzfunktion durch zwei Risikopuffer zu wahren. Zunächst wird auf den Zeitwert der im Handelsbestand befindlichen Finanzinstrumente ein Risikoabschlag vorgenommen. Des Weiteren schreibt § 340e Abs. 4 HGB vor, einen bestimmten Betrag der Netto-Erträge aus der Zeitwertbewertung der Finanzinstrumente in einen Sonderposten einzustellen. Beide Maßnahmen sollen dazu dienen, dass die (noch nicht realisierten) Erträge aus der Zeitwertbewertung nicht sofort zur Ausschüttung gelangen können und somit eine gewisse Substanzerhaltung sichergestellt wird.

Literatur

Löw, E./Farhood, T. (2008): Auswirkungen des Entwurfs des BilMoG auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 13-2008, Seiten 608 bis 614.

Nguyen, T. (2009): Offene Fragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach BilMoG, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 5-2009, Seiten 230 bis 235.

Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C.-P. (2008), Das neue deutsche Bilanzrecht, 1. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2008, .

Scharpf, P./Schaber, M./Löw, E./Treitz, C./Weigel, W./Goldschmidt, P (2010a): Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten - Erläuterungen von IDW RS BFA (Teil 1), in: Wirtschaftsprüfung, 9/2010, Seiten 439 bis 453.

Scharpf, P./Schaber, M./Löw, E./Treitz, C./Weigel, W./Goldschmidt, P (2010b): Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten - Erläuterungen von IDW RS BFA (Teil 2), in: Wirtschaftsprüfung, 10/2010, Seiten 501 bis 506.

Fußnoten

1) Vgl. Scharpf, P. et al (2010a), S. 440.

2) Diese Definition lehnt sich eng an die Definition in IAS 32.11 an; vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C.-P. (2008), S. 216.

3) Vgl. Scharpf, P. et al (2010a), S. 441.

4) Vgl. Löw, E./Farhood, T. (2008), S. 608.

5) Die Regierungsbegründung lehnt sich stark an die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 39.38A an. Als anerkannte Verfahren nennt der IAS-Standard den Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, Discounted Cash-flow-Verfahren und Optionspreismodelle.

6) Vgl. Nguyen, T. (2009), S. 232.

7) Vgl. Scharpf, P et al (2010b), S. 501 sowie IDW RS BFA Tz. 68.

8) Vgl. IDW RS BFA Tz. 70 und 71 sowie Scharpf, P. et al (2010b), S. 502f.

9) Vgl. IDW RS BFA, Tz. 73 sowie Scharpf, P. et al (2010b), S. 502.

Prof. Dr. Tristan Nguyen , Professor für Economics, Finance & ­Accounting , Hochschule Fresenius, München
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