Vermerkt

Zentralbanken - Überarbeitete Risikokontrolle

Der EZB-Rat hat die Risikokontrollmaßnahmen für Sicherheiten, die im Rahmen der Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sind, einer Überprüfung unterzogen. Die daraus resultierenden Änderungen basieren nach Angaben der Zentralbank auf der zweijährlichen Überprüfung der Risikokontrollmaßnahmen des Eurosystems sowie dem Beschluss des EZB-Rats vom 8. April 2010 über die Einführung eines gestaffelten Systems von Bewertungsabschlägen für Sicherheiten mit niedrigerem Rating.

Gemäß dem neuen System werden die Bewertungsabschläge entsprechend der Restlaufzeit, der Liquiditätskategorie und der Kreditqualität der betreffenden Sicherheiten gestaffelt, wobei eine aktualisierte Bewertung der Risikoeigenschaften der notenbankfähigen Sicherheiten sowie deren tatsächliche Verwendung durch die Geschäftspartner zugrunde gelegt werden. Mit den neuen Bewertungsabschlägen soll keine unangemessene Einschränkung der den Geschäftspartnern zur Verfügung stehenden Sicherheiten verbunden sein.

Des Weiteren wurden nach der Überprüfung die Definition der Liquiditätskategorien für marktfähige Sicherheiten genauer ausgestaltet und die Anwendung zusätzlicher Bewertungsabschläge für Sicherheiten, die einer theoretischen Bewertung unterliegen, festgelegt.

So werden insbesondere alle traditionellen Pfandbriefe (das heißt Non-Jumbos), strukturierte gedeckte Schuldtitel, von mehreren Emittenten begebene gedeckte Anleihen sowie traditionelle gedeckte Schuldverschreibungen, die der OGAW-Richtlinie entsprechen, nunmehr der Liquiditätskategorie III zugeordnet. Der derzeit auf Asset Backed Securities, die einer theoretischen Bewertung unterliegen, anzuwendende zusätzliche Bewertungsabschlag von fünf Prozent gilt künftig auch für gedeckte und ungedeckte Bankschuldverschreibungen, deren Wert theoretisch ermittelt wurde (also Pfandbriefe, Jumbos und Non-Jumbos, traditionelle und strukturierte "Covered Bonds" sowie von mehreren Emittenten begebene gedeckte Schuldtitel). Für Inverse Floater und nicht-marktfähige Sicherheiten gelten gesonderte Regelungen.

Der EZB-Rat weist dabei darauf hin, dass das Eurosystem die Nutzung bestimmter Sicherheiten im Rahmen seiner Kreditgeschäfte bei Bedarf (auch auf der Ebene einzelner Geschäftspartner) begrenzen oder ausschließen kann.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X