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Zentralbanken - Verfügbarkeit von Sicherheiten

Am 6. September 2012 gab der Rat der Europäischen Zentralbank zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner bekannt, um deren Zugang zu liquiditätszuführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen. Es wurde beschlossen, die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts, der nach den Regelungen über die Eignung von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems vorgesehen ist, in Bezug auf marktfähige vom Zentralstaat begebene oder garantierte Schuldtitel sowie dem Zentralstaat gewährte oder von diesem garantierte Kreditforderungen von Ländern, die für geldpolitische Outright-Geschäfte zugelassen sind oder ein EU/IWF-Programm durchlaufen und die damit verbundenen Auflagen nach Einschätzung des EZB-Rates erfüllen, auszusetzen. Die Aussetzung gilt für alle umlaufenden und neuen Vermögenswerte dieser Art.

Der Beschluss des EZB-Rates vom 18. Juli 2012 zur Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten Anleihen (Beschluss EZB/2012/ 14) gilt weiterhin. Ferner hat der EZB-Rat festgelegt, dass marktfähige Schuldtitel, die auf andere Währungen als den Euro, nämlich auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen, lauten und im Euro-Währungsgebiet begeben und gehalten werden, bis auf Weiteres als Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen sind. Mit dieser Maßnahme wird ein ähnlicher Beschluss, der zwischen Oktober 2008 und Dezember 2010 galt, mit angemessenen Bewertungsabschlägen wieder eingeführt. Diese Maßnahmen treten mit den einschlägigen Rechtsakten in Kraft.

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