Bundeskartellamt: Letztinstanzliches Urteil zu Banken-AGBs

Quelle: Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt hatte im Juni 2016 ein Verwaltungsverfahren gegen die Deutsche Kreditwirtschaft sowie einige ihrer Spitzenverbände abgeschlossen und bestimmte, von den Verbänden gemeinsam abgestimmte Regelungen zum Online-Banking für rechtswidrig erklärt. In dem Beschluss war festgestellt worden, dass die beanstandeten Klauseln in den Online-Banking-Bedingungen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Diese Klauseln machten dem Online-Banking-Kunden Vorgaben zum Umgang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen PIN und TAN. Demnach durften die Kunden im Internethandel ihre PIN und TAN nicht als Zugangsinstrumente bei der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren eingeben. Betroffen davon waren die Geschäftsmodelle, die Zahlungsauslösedienste betreiben (wie zum Beispiel „Sofortüberweisung“).

Die Beschwerden der Beteiligten gegen diesen Beschluss des Bundeskartellamtes hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Januar 2019 zurückgewiesen. In seiner Entscheidung bewertete das OLG die beanstandeten Klauseln in den Online-Banking-Bedingungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Die beanstandeten Regelungen der Online-Banking-Bedingungen seien für die Gewährleistung der Sicherheit im Online-Banking nicht unerlässlich gewesen. Hauptzweck der konkreten Ausgestaltung sei vielmehr die Behinderung bankenfremden Zahlungsauslösediensten gewesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Beteiligten hatten daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde sowie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Mit Beschluss vom 7. April 2020 (KVR 13/19, bislang noch nicht veröffentlicht) hat der BGH diese Rechtmittel zurückgewiesen und dabei die Rechtsauffassung des OLG und des Bundeskartellamts gestützt.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X