Aufsätze

Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP? Begründete Besorgnis der G20

Im September 2002 hatten sich der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) im sogenannten Norwalk Agreement geeinigt, einen weltweit einheitlichen Satz von hochwertigen Standards der internationalen Rechnungslegung zu erarbeiten. Am 18. und 19. April 2013, fast elf Jahre später, haben die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20-Staaten (die zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer) beide Standardsetzer zum wiederholten Mal aufgefordert, ihre maßgeblichen Konvergenzprojekte bis Ende 2013 zu beenden. Wenige Tage später hat die Vorsitzende der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission - SEC) zwar die Notwendigkeit einer globalen Regulierung betont, jedoch die Erfolgsaussichten aufgrund unterschiedlicher Anwendung und Durchsetzung von Standards relativiert.

Arbeitspläne und Vorgehensweise von IASB und FASB lassen befürchten, dass es auch Ende 2013 keinen weltweit einheitlichen Satz von qualitativ hochwertigen Standards der internationalen Rechnungslegung geben wird. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für international tätige Kreditinstitute? Welche Forderungen sollten gegenüber den politischen Entscheidungsträgern adressiert werden?

Verzögerung beim Konvergenzprojekt

Weltweit einheitliche, nachvollziehbare und umsetzbare hochwertige Bilanzierungsstandards haben für die zunehmend vernetzten Kapital- und Finanzmärkte eine hohe Bedeutung. Sie können die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen fördern. Für international tätige Banken sind sie in mehrfacher Hinsicht wichtig. Sie nehmen nicht nur im Heimatmarkt, sondern global Eigen- und Fremdkapital auf. Sie vergeben Kredite und begeben Anleihen für ihre Kunden im Inland und Ausland. Der zusätzliche Bedarf an weltweit vergleichbaren Bilanzierungsvorschriften ist bedingt durch die verschiedenen bankaufsichtlichen Anforderungen wie Eigenkapitalquote oder Verschuldungsquote. In diesem Sinne gilt der Leitgedanke "Accounting is the language of business".

Ungeahnte Schwierigkeiten

Mit diesem Verständnis schlossen IASB und FASB im Jahr 2002 das Norwalk Agreement ab. Ziel dieses Konvergenzprojektes sollte die Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung sein. Inhalt war die beidseitige Überarbeitung beziehungsweise der Ersatz bestehender Standards sowie die gemeinsame Koordination zukünftiger Standards.

Wegen der teils gegenläufigen Entwicklungen der beiden Wirtschaftsräume ergaben sich ungeahnte Schwierigkeiten in dem Projekt. In 2006 legten die beiden Institute Meilensteine für die nächsten zwei Jahre in einem aktualisierten Übereinkommen fest. 2007 erkannte die SEC die Standards des IASB für an US-Börsen gelistete ausländische Unternehmen ohne Überleitungsrechnung auf die US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) an und publizierte einen Fahrplan für die Übernahme der IFRS (International Financial Reporting Standards) für inländische Unternehmen ab 2011/2012.

2008 aktualisierten beide Standardsetzer das Norwalk Agreement erneut, indem sie die großen gemeinsamen Projekte priorisierten und sich auf prinzipienorientierte Standards verständigten. Deutliche Annäherungen wurden bei den kurzfristigen Konvergenzprojekten erreicht, etwa für Fremdkapitalkosten, Gemeinsame Vereinbarungen und Geschäftssegmente. Die Beendigung einiger großer gemeinsamer Projekte wie zum Beispiel Unternehmenszusammenschlüsse, Konsolidierung und Bemessung des beizulegenden Zeitwerts waren wichtige Meilensteine. Allerdings fehlen noch immer inhaltsgleiche Regelungen bezüglich der wesentlichen Projekte zu Finanzinstrumenten, Versicherungsverträgen, Leasing und Rahmenkonzept.

Im Zuge der Finanzkrise forderten die Regierungschefs der G20 im Jahr 2009 von den Mitgliedstaaten unter anderem, bis Ende 2011 weltweit einheitliche Bilanzierungsstandards zur Erhöhung der Effizienz auf den Kapitalmärkten zu verabschieden. Dieser Zeitpunkt wurde erkennbar gerissen. Bei dem G20-Treffen im Februar und April dieses Jahres zeigten sich die Mitglieder besorgt über die Verzögerung und forderten die Harmonisierung der Schwerpunktthemen bis Ende 2013. Dies wäre sowohl für die Anwender der Rechnungslegungsstandards als auch für die Stabilität der Finanzmärkte wichtig. Adressaten waren und sind der IASB und der FASB.

ESMA weiterer wichtiger Akteur

Seit 2005 hat die Bedeutung der IFRS insbesondere aufgrund der verpflichtenden Anwendung für kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen in der EU stetig zugenommen. Die Europäische Kommission übernimmt die IFRS in einem speziellen Gesetzgebungsverfahren (EU-Endorsement) verbindlich in europäisches Recht. Allerdings kritisiert die SEC das Anerkennungsverfahren der EU, da einzelne Standards möglicherweise nicht anerkannt oder verändert übernommen werden und insofern der Erfolg der Harmonisierung aufgehalten wird. Aufgabe der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) ist es unter anderem, für die Durchsetzung der IFRS zu sorgen oder nationalen Behörden sowie in besonderen Fällen einzelnen Marktteilnehmern gegenüber direkt aktiv zu werden. Damit ist ESMA innerhalb der EU ein weiterer wichtiger Akteur auf dem Gebiet der Rechnungslegung.

Von den ehemals neun1) deutschen Unternehmen, die 2009 an der New York Stock Exchange (NYSE) gelistet waren, verbleiben heute nur noch vier2). Hingegen sind 54 US-amerikanische Unternehmen am London Stock Exchange notiert. Eine mögliche verpflichtende Anwendung der IFRS für US-Emittenten wurde von der SEC zwar in Betracht gezogen, ist allerdings vorerst in die Ferne gerückt. Aktuell sind die IFRS bereits in 126 Ländern erlaubt oder sogar verpflichtend anzuwenden. Dies sollte man mit Respekt anerkennen.

Unterschiede bei wesentlichen Projekten

1. Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten: Mit dem FASB-Standardentwurf "Financial Instruments - Overall (Subtopic 825-10): Recognition and Measurement of Financial Assets and Financial Liabilities" und dem IASB-Standardentwurf "ED/2012/4 Classification and Measurement: Limited Amendments to IFRS 9 (Proposed Amendments to IFRS 9 [2010])" wurden die Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS deutlich verringert. Einheitlich muss nun das Geschäftsmodell untersucht werden. Werden die Vermögenswerte ausschließlich im Bestand gehalten, werden diese wie bisher zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Sieht das Geschäftsmodell sowohl das Halten als auch das Verkaufen der Finanzinstrumente vor, werden die Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet. Anschließend wird die Existenz vertraglicher Cash-Flows überprüft, wobei bei modifizierten ökonomischen Beziehungen in Finanzinstrumenten gemäß IASB ein Benchmark-Test vorgenommen werden muss. Erfolgen keine vertraglichen Cash-Flows, muss der Vermögenswert erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als Residualkategorie bewertet werden.

Dennoch verbleiben mehrere Unterschiede in der Rechnungslegung. Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist nur gemäß IASB-Entwurf möglich. Hiernach dürfen Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Option) nur dann bilanziert werden, wenn dadurch Rechnungslegungsinkongruenzen reduziert werden. Hingegen erlaubt der FASB-Entwurf, Schuldinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen, wenn sie ansonsten als zum beizulegenden Zeitwert mit Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis eingestuft sind. Die Wertänderungen aus dem eigenen Ausfallrisiko müssen dann vom sonstigen Ergebnis nachträglich in der Periode, in der die Schuld beglichen wird, in das Periodenergebnis umgegliedert werden. Obwohl Eigenkapitalinstrumente generell erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sind, wird eine un widerrufliche Erfassung von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert mit Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis ohne Recycling nur nach IFRS ermöglicht. Des Weiteren dürfen Anschaffungskosten für Eigenkapitalinstrumente nach US-GAAP angesetzt werden, wenn der beizulegende Zeitwert nicht unmittelbar bestimmt werden kann. Zusätzlich muss dann der beizulegende Zeitwert in Klammern in der Bilanz angegeben werden. Ebenso müssen die fortgeführten Anschaffungskosten in Klammern in der Bilanz zusätzlich zum beizulegenden Zeitwert von eigenen Schuldtiteln dargestellt werden.

Entgegen dieser Regelung dürfen die Anschaffungskosten gemäß IFRS nur verwendet werden, wenn sie den beizulegenden Zeitwert angemessen widerspiegeln. Darüber hinaus fordert der FASB die Bewertung von Schuldinstrumenten ohne Rückgriffsanspruch auf das allgemeine Unternehmensvermögen im Einklang mit den spezifischen Vermögenswerten zu deren Erfüllung. Im Gegenteil dazu darf entsprechend IFRS 9 in Ausnahmefällen hier die Fair Value Option angewendet werden. Ferner schreiben die IFRS keine Regelung für Vermögenswerte vor, die später zum Zweck der Veräußerung gehalten werden. Diese müssen von fortgeführten Anschaffungskosten auf den geringeren Wert von Buchwert oder beizulegendem Zeitwert übergehen. Die Auflistung zeigt, dass trotz Konvergenzprojekt noch immer Unterschiede bei der Erfassung von Finanzinstrumenten bestehen.

2. Wertminderungen von Finanzinstrumenten: Hierzu sollte ursprünglich ein gemeinsamer Standard erarbeitet werden. Jedoch war das vorgeschlagene Modell zu komplex für die Anwender, sodass die Boards das Modell weiter entwickelten. Später erarbeitete der FASB einen alternativen Vorschlag, wohingegen der IASB an dem existierenden Modell festhielt. Die Bemessung und Erfassung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte verändert sich mit dem Konvergenzprojekt stark. Künftig sind in den beiden unterschiedlichen Board-Modellen nicht mehr eingetretene, sondern erwartete Verluste bereits bei Zugang frühzeitig zu erfassen. Gemäß dem FASB-Entwurf "Accounting for Financial Instruments: Credit Impairment" muss bei Zugang eines Finanzinstrumentes sofort eine Risikovorsorge in Höhe des Barwertes der über die gesamte Restlaufzeit erwarteten Zahlungsausfälle (Current Expected Credit Losses) gebildet werden. Der IASB hat mit dem Entwurf "ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses" jedoch eine differenzierte Auffassung. Gleichfalls muss sofort bei Zugang des Finanzinstrumentes eine Risikovorsorge gebildet werden. Allerdings schlägt der IASB den Bezug der Risikovorsorge lediglich auf die nächsten zwölf Monate vor. Erst wenn bereits eine signifikante Verschlechterung der Kreditqualität eingetreten ist, muss (wie auch gemäß US-GAAP) die gesamte Laufzeit betrachtet werden (Three-Bucket-Model). Insofern werden die Wertberichtigungen nach US-GAAP wesentlich höher sein als nach IFRS. Eine Einigung der Standardsetzer auf ein gemeinsames Modell wäre im Sinne der Investoren und des Aufsichtsrechtes.

3. Leasingverhältnisse: Im neuen Leasingstandard soll es vor allem darum gehen, Leasingverhältnisse adäquat in der Bilanz abzubilden und außerbilanzielle Finanzierungen zu verhindern. Bereits im Jahr 2010 wurde ein gemeinsamer Standardentwurf Leases veröffentlicht. Allerdings resultierten daraus vielzählige Meinungsverschiedenheiten und Unklarheiten unter den Anwendern. Die beiden Standardsetzer entwickelten den bisherigen gemeinsamen Entwurf erst unterschiedlich und dann doch wieder gemeinsam weiter und veröffentlichten am 16. Mai 2013 einen überarbeiten Standardentwurf ED2013/6 Leases. Anstatt der Unterscheidung zwischen operativen und finanziellen Leasingverträgen müssen Leasingverträge nach wesentlicher (vornehmlich Inventar, Fuhrparks) und unwesentlicher Konsumierung (insbesondere Immobilien) klassifiziert und zusätzlich die Art des zugrunde liegenden Vermögenswertes betrachtet werden. Entsprechend dieser Klassifizierung gestaltet sich die Aufwands- und Ertragserfassung. Gemäß dem Entwurf muss der Leasingnehmer eine Verbind lichkeit für die Leasingzahlungen sowie ein Nutzungsrecht (Right-of-Use-Asset) an dem Vermögenswert bilanzieren. Entsprechend muss der Leasinggeber zukünftig dem Forderungs- und Restwertmodell (Receivable-and-Residual-Approach) folgend das Leasingobjekt anteilig ausbuchen und eine Forderung für die mit dem Leasinggeschäft verbundenen Zahlungen bilanzieren.

Die Hauptunterschiede zwischen dem FASB-Entwurf und dem IASB-Entwurf bestehen in der nur vom IASB erlaubten Neubewertung des Nutzungsrechtes, in abweichenden Bestimmungen für die Kapitalflussrechnung, in differenzierten Anhangangaben des FASB sowie in Vereinfachungen für nichtöffentliche Unternehmen.

4. Rahmenkonzept: Konsultationen zum Rahmenkonzept wurden von 2004 bis 2010 gemeinsam als Teil des Konvergenzprojektes von IASB und FASB durch geführt. Die Boards hatten sich in acht separaten Phasen mit einzelnen Themen befasst. Diese stellen Zielsetzung und qualitative Eigenschaften (A), Elemente und Ansatz (B), Bewertung (C), Berichtseinheit (D), Ausweis und Angaben (E), Zweck und Status (F), Anwendung auf nicht-gewinnorientierte Einheiten (G) und Restanten (H) dar. Phase A wurde bereits als unmittelbar anzuwendender Teil des Rahmenkonzeptes publiziert und zu Phase D veröffentlichten die Boards einen Standardentwurf. Ende 2010 wurde das Konvergenzprojekt dann zugunsten wichtigerer Themen unterbrochen. Seit 2012 beschäftigt sich der IASB allein mit den Themen Zweck und Status des Rahmenkonzeptes, Elemente des Abschlusses, Ansatz und Ausbuchung sowie Bewertung. Entgegen dem Vorgehen im Konvergenzprojekt bestrebt der IASB die Veröffentlichung eines einzigen Papieres aller Themen bezüglich des "Conceptual Framework".

Einbindung der USA nicht um jeden Preis

Der Beginn des Konvergenzprojektes liegt inzwischen elf Jahre zurück. In den USA zögert die SEC ihre Entscheidung zur Anwendbarkeit der IFRS durch US-amerikanische Unternehmen immer wieder hinaus. Wegen der unterschiedlichen Rechtsrahmen und der unterschiedlichen Entwicklung der beiden wichtigen Wirtschaftsräume entwickeln IASB und FASB trotz gemeinsamer Arbeit häufig Abweichungen und Ausnahmeregelungen, sodass die wichtigsten Standards aus dem Konvergenzprojekt wie Finanzinstrumente oder Leasing nur partiell Fortschritte verzeichnen. Dabei werden die ursprünglichen Ziele der Überarbeitung beziehungsweise Neuentwicklung von Standards außer Acht gelassen. Dies wirft Fragen zur Glaubwürdigkeit des Konvergenzprojektes auf.

Nicht ohne Grund geben die G20 inzwischen regelmäßig ihre Bedenken zum Konvergenzprojekt zu Protokoll und drängen auf die baldige erfolgreiche Beendigung. Es bleibt zu hoffen, dass IASB und FASB die erneute Fristsetzung bis Ende 2013 Ernst nehmen und gerade der FASB gemeinsam mit der SEC ihre Strategie bezüglich der IFRS überdenken. Für Unternehmen ist es kaum länger hinnehmbar, dass ständig Projekte neu terminiert und in die Zukunft vorgetragen werden. Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit, auch Planungssicherheit, sind keine Einbahnstraße in Bezug auf die rechnungslegenden Unternehmen; diesen Ansprüchen müssen sich auch IASB und FASB stellen. Das seit Jahren erkennbare Verhalten der beiden Standardsetzer unterminiert schleichend ihre Akzeptanz. Es führt zwangsläufig zum Nachdenken über neue Wege, wenigstens in den Wirtschaftsräumen für einheitliche internationale Rechnungslegungsvorschriften zu sorgen, die daran ein ernsthaftes Interesse haben.

In unseren globalen und vielfältig vernetzten Volkswirtschaften ist der Grundgedanke auch weiterhin richtig: "Accounting is the language of business". Wenn jedoch IASB und FASB die Annäherung von IFRS und US-GAAP in wesentlichen Sachverhalten bis Ende 2013 nicht erreichen, so muss aus europäischer Sicht die fachlich-inhaltliche Begleitung des IASB Priorität haben. Auf diese Weise bleibt zumindest in der EU ein einheitlicher Satz von internationalen Rechnungslegungsstandards erhalten. Dessen Umsetzung in europäisches Recht im Rahmen des EU-Endorsement und die langfristig ausgerichtete Durchsetzung dieser Standards über die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA stellen einen hohen Grad an Harmonisierung in Aussicht. Im engen politischen Austausch mit Kanada und den Brics-Staaten ließe sich das ursprüngliche Ziel global einheitlicher Rechnungslegungsstandards für international agierende Konzerne leichter realisieren. Wie bei den bankaufsichtlichen Anforderungen nach Basel II und Basel III bleibt die erfolgreiche Einbindung der USA ein lohnenswertes, allerdings sehr hehres Ziel - nicht jedoch um jeden Preis.

Fußnoten

1) Allianz SE, Daimler AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Telekom AG, Fresenius Medical Care AG & Co. KGAA, Infineon Technologies AG, Qimonda AG, SAP AG, Siemens AG.

2) Deutsche Bank AG, Fresenius Medical Care AG & Co. KGAA, SAP AG, Siemens AG.

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