Gespräch des Tages

Leasing - "Neue Aufsicht?" - eine Gefahr für die Zukunftsfähigkeit

Prof. Dr. h.c. Klaus Feinen, Köln, schreibt der Redaktion: "Leider hat der Bundestag ohne wesentliche Änderungen den Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform, dessen negative Wirkungen auch auf die Leasingbranche in , Immobilien & Finanzierung' (Klaus Feinen in I&F 5/6-2007 - Red.) mit größter Kritik beschrieben wurde, als Gesetz verabschiedet. Ob der Bundesrat hieran noch im Rahmen eines dann notwendigen Vermittlungsverfahrens Änderungen durchsetzen kann, ist ziemlich ungewiss, da ja ein CDU- Ministerpräsident Verhandlungsführer in Sachen Unternehmensteuerreform war und ist und ja bereits den , Referentenentwurf' mit seiner vollen Zustimmung , abgesegnet' hatte.

Den von Hans-Michael Heitmüller und Paul Dillenberger in Kreditwesen Heft 11 sehr exakt beschriebenen Auswirkungen der , Reform' auf das Leasinggeschäft ist prinzipiell nichts hinzuzufügen. Hoffentlich wird bezüglich der Zinsschranke tatsächlich die in Aussicht gestellte Erlassregelung über das angesprochene Wahlrecht auch in der notwendigen Form umgesetzt, um die ansonsten gegebenen massiven Wettbewerbsnachteile für inländische Leasinggesellschaften auszuschließen. Dramatisch für das Leasingprodukt sind die neuen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften, die die Investitionsform Leasing zukünftig in vielen Fällen doppelt besteuert, nämlich da, wo die Leasinggegenstände nicht unmittelbar über eine Bankbilanz finanziert werden.

Mit dem Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, die Möglichkeit einer Einführung spezieller aufsichtsrechtlicher Regelungen für Leasingunternehmen zu prüfen, die eine Aufnahme dieser Unternehmen in die gewerbesteuerliche Sonderregelung für Banken nach § 19 Gew StDV (Bankenprivileg) rechtfertigen würde (was nach Aussagen der beiden Autoren von der Leasingwirtschaft grundsätzlich akzeptiert wird), droht jedoch die Gefahr, dass das seit 45 Jahren in Deutschland sich als fortlaufende Innovation erfolgreich entwickelnde Leasinggeschäft seine Zukunftsfähigkeit verliert.

Heitmüller und Dillenberger weisen selbst darauf hin, dass diese neue Aufsicht nicht mit unnötigen organisatorischen Vorschriften oder Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung erschwert werden darf. Nur, wenn man nach dem Staat ruft, weiß man doch aus Erfahrung, welche bürokratischen Konsequenzen folgen. Dies ist auch, wie alle Erfahrungen in anderen Gebieten belegen, unabänderlich, weil der Staat es ja , jedem gleich machen muss'. Und wie will - ohne dass ein Leasinggesetz à la Frankreich existiert - der Steuerfiskus überhaupt , das Leasing' vom , klassischen Mietgeschäft', wo bis heute eine 100-prozentige steuerliche und 99-prozentige zivilrechtliche Identität besteht, für die Zwecke einer Gewerbesteuerminderung abgrenzen?

Vielleicht gibt es heute 1 500 Unternehmen, die sich - jedermann kann das ja auch - , Leasingunternehmen' nennen, aber sicher weit über 30 000 , Vermieter', die gewerblich tätig sind. Wer soll hier wie Aufsicht führen? Welches Unternehmen will dann nicht in den Genuss gewerbesteuerlicher Vorteile gelangen? Das ließe sich nur über die Höhe eines Mindesteigenkapitals steuern, und das würde das Aus von 80 Prozent der heute im Leasingmarkt operierenden Unternehmen bedeuten.

Schon 1983/84 ist es mit Unterstützung der Berufskollegen gelungen, das schon in einem Entwurf zur Novellierung des KWGs als , Bankgeschäft' in § 1 deklarierte Leasing vor der drohenden unmittelbaren Beaufsichtigung zu retten. Dies gelang aber nur, weil wir dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, insbesondere einem Abteilungsleiter und der Präsidentin, nachweisen konnten, dass mindestens 2 000 , Leasingunternehmen' neu zu überwachen wären, die sich nur durch Eigenkapital und Aufnahme von Bankkrediten finanzierten. Aus welchem Grunde sollte denn beaufsichtigt werden? Also, hoch geschätzte Branchenkollegen, dieser Ansatz des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages ist zu kurz gedacht und sollte unverzüglich , begraben' werden, weil er in letzter Konsequenz das Leasing in Deutschland zerstören wird.

Wenn die Abgeordneten des Deutschen Bundestages - ohne das im Gesetz auch zu berücksichtigen - selbst die Unsinnigkeit und die negativen Wirkungen der gewerbesteuerlichen Doppelbesteuerung erkannt haben, dann braucht man doch nur § 9 Ziff. 4 Gew StG in Verbindung mit § 8 Ziff. 7 Gew StG zu belassen und hat nur die Bemessungsgrundlage anzupassen. Das könnte man einvernehmlich mit den so sachkundigen Herren Abgeordneten bewerkstelligen, , die sich jedoch noch nicht in der Lage sahen, hier sofort Abhilfe zu besorgen' - der Bundesrat sogar ohne ein offizielles Vermittlungsverfahren noch vor der abschließenden Verabschiedung.

Oder war das Ganze doch nur eine Beruhigungspille, und die Finanzminister freuen sich insgeheim mit den Abgeordneten, eine neue Einnahmequelle für die angeblich notwendige Gegenfinanzierung der so schön gelungenen Unternehmensteuerreform zu haben, die aufgrund großer Komplexität - obwohl es in Wirklichkeit so einfach wäre, siehe oben - nicht mehr verändert werden kann. Mittlerweile gibt es ja endlich auch mutige IHK-Präsidenten, die die von der , hohen Politik' so schön verkaufte Unternehmensteuerreform mehr oder weniger als Totengrab für Tausende mittelständischer Betriebe bewerten. Nur wer von den Politikern

- nach Friedrich Merz - zeigt hierfür überhaupt noch Mut? Eine Große Koalition kann sich ja nur auf faule Kompromisse einigen, und dann darf hieran auch gar nichts mehr geändert werden."

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