Aufsätze

Verschärfung der Anforderungen an Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Fristentransformation gehört zu den traditionellen Funktionen eines Kreditinstituts. Die hieraus erwachsenden Zinsänderungsrisiken spielen derzeit neben den Adressrisiken im Eigengeschäft eine große Rolle bei der bankaufsichtlichen Beurteilung der Banken und Sparkassen. Auch in Veröffentlichungen wird darüber diskutiert, ob die von deutschen Kreditinstituten eingegangenen Zinsänderungsrisiken zu hoch seien.1) Das diesbezügliche BaFin-Rundschreiben 7/2007 ist am 9. November 2011 ersetzt worden durch das Rundschreiben 11/2011 "Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung".2)

Das BaFin-Schreiben von 2011

Wesentliche Änderungen: Gegenüber dem Rundschreiben aus dem Jahr 2007 wurden die Zinsshifts von plus 130 BP/minus 190 BP auf plus/minus 200 Basispunkte fixiert. Begründet wurde dies mit der Übernahme europäischer Standards, obwohl das ursprüngliche Konsultationspapier des Baseler Ausschusses vom Juli 2004 den nationalen Aufsehern für die Normierung des Zinsshifts eine methodische Wahlmöglichkeit anbot.3) So sah dieses Konsultationspapier neben der starren Fixierung auf plus/minus 200 BP auch die Möglichkeit einer historischen Analyse beobachteter Zinssätze vor, woraus der bisherige Zinsshift von plus 130/minus 190 BP für deutsche Institute hervorging. Wie bisher müssen neben den zinstragenden bilanziellen auch die zinssensitiven außerbilanziellen Positionen in die Berechnung der Kennziffer einbezogen werden.

Ausdrücklich erwähnt werden diesmal jedoch auch implizit in Bankprodukten enthaltene Optionen, sofern diese wesentlich sind, wobei dies auch bisher galt. Bei Überschreitung der 20-Prozent-Grenze wird die Bankenaufsicht zukünftig nicht mehr den Begriff "Ausreißerinstitut", sondern die Bezeichnung "Institut mit erhöhtem Zinsrisiko" verwenden. Nun sind alle Institute dazu aufgefordert, die Kennzahl vierteljährlich zu melden, womit eine Stigmatisierung der Institute mit erhöhtem Zinsrisiko entfallen soll. In prägnanter Form macht die Bankenaufsicht deutlich, dass die Kennziffer nur einen ersten Eindruck über das Zinsrisiko vermittelt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Zinsrisikokoeffizient ausschließlich eine Risikoindikatorfunktion besitzen wird. Die Aufsicht spricht hier von einem "Aufgreifkriterium", um weitere Analysen vorzunehmen.

Die ausschließliche Betrachtung des Zinsrisikokoeffizienten durch die Bankenaufsicht würde dazu führen, dass eine sehr große Anzahl von Banken in den aufsichtsrechtlichen Fokus gerät. Eine eingehende Überprüfung der Risikotragfähigkeit wäre dann für die Bankenaufsicht aus reinen Kapazitätsüberlegungen nur schwer darstellbar. Daher hat die Aufsicht neben dem Baseler Zinsrisikokoeffizienten das sogenannte "Prüfkriterium" eingeführt.

Prüfkriterium nicht spezifiziert

Trotz mehrfacher Bitte der Kreditwirtschaft ist dieses Kriterium nicht spezifiziert worden. Man kann jedoch von Aussagen ausgehen, die an anderer Stelle von der Bankenaufsicht getätigt worden sind.4) In diesem Prüfkriterium wird die Summe aus der Eigenmittelanforderung von acht Prozent Minimum-Solvabilität und dem barwertigen Zinsrisiko im Zinsschockszenario mit den regulatorischen Eigenmitteln (Ansatz zu 95 Prozent) abgeglichen.

Gesamte Eigenmittelanforderung nach SolvV + Barwertminderung infolge Zinsschock >/= Eigenmittel nach §10 Abs.2 KWG × 0,95

Im Zusammenhang mit dem Prüfkriterium werden zwei Fallgruppen unterschieden:5)

Fallgruppe I: Die Eigenmittelanforderungen nach Solvabilitätsverordnung zuzüglich des barwertigen Verlusts sind größer als 95 Prozent der Eigenmittel. Laut Aussagen der BaFin wird hier grundsätzlich ein Eigenmittelzuschlag angeordnet.

Fallgruppe II: Banken mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko. Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung auf Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. Falls diese Prüfung positiv ausfällt, wird kein Eigenkapitalzuschlag erhoben.

Für Banken, die der Fallgruppe I zuzurechnen sind, bedeutet dies, dass die Bankenaufsicht unabhängig davon, ob die 20-Prozent-Grenze des Zinsrisikokoeffizienten überschritten ist, erhöhte Eigenmittelanforderungen stellen wird. Diese betragen zunächst ein Viertel der Barwertminderung, die das Institut bezogen auf den aktuellen Meldestichtag ermittelt. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich an den drei darauffolgenden Meldestichtagen auf zwei, drei beziehungsweise vier Viertel der Barwertminderung, die das Institut bezogen auf den jeweiligen Meldestichtag aufweist (siehe Beispiel).

Durch den Eigenkapitalzuschlag ist die Bank gezwungen, ihr Zinsänderungsrisiko massiv zu reduzieren, um die Anforderungen der SolvV überhaupt noch einhalten zu können. Im obigen Beispiel sinkt der SolvV-Koeffizient innerhalb eines Jahres trotz 60 prozentigem Abbau des Zinsänderungsrisikos von 9,4 auf 8,4. Ohne Abbau des Risikos könnte die Bank bereits im dritten Quartal die SolvV-Anforderung nicht mehr erfüllen. Dies führt in den

Risikotragfähigkeitsrechnungen auch dazu, dass sich in Going-Concern-Ansätzen die Risikodeckungsmasse verringert und damit das Kapital, das für Risikolimite zur Verfügung gestellt werden kann. Aufgrund verringerter Möglichkeiten Risiken einzugehen, werden Ertragseinbußen die Folge sein.

Kritische Würdigung einzelner Punkte des BaFin-Schreibens

Grundsätzlich ist an der Kennzahl zu kritisieren, dass eine dynamische Größe (Barwertänderung) in das Verhältnis zu einer statischen (regulatorische Eigenmittel) bei gleichzeitiger Normierung auf 20 Prozent gesetzt wird. Hieraus können nur sehr bedingt Aussagen getroffen werden, wie stark ein Institut in Zinsrisiken exponiert ist, da die Eigenmittel nicht den tatsächlichen Wert der Bank abbilden. Eine bessere Bezugsgröße wäre der Zinsbuchbarwert, da dieser ebenfalls eine dynamische Größe ist. Die Eigenmittel sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht daher eine ungeeignete Bezugsgröße.

Außerdem ist zu hinterfragen, inwiefern es eine Ad-hoc-Zinsveränderung in diesem Ausmaß zulässt, aufsichtliche Handlungsmaßnahmen abzuleiten. Erstens wurden solche Zinsveränderungen ad hoc nie beobachtet und zweitens ignoriert dieses Szenario, dass Bankvorstände im Falle sich drastisch verändernder Zinsen ihre Dispositionsregeln in der Zinsbuchsteuerung anpassen würden. So war zum Beispiel in der letzten Phase inverser Zinsstrukturkurven 2007/08 zu beobachten, dass Banken die Cash-Flow-Duration erheblich verkürzten, da in langen Fristen nur negative Laufzeitaufschläge zu erzielen waren. Die Struktur der Zinsrisikokennziffer ignoriert diese Dynamik.

Relativ unkritisch könnte diese Kennzahl eingeschätzt werden, wenn sie selbst unter dem Aspekt der genannten Schwächen lediglich als Indikator verwendet würde. Jedoch bekommt dieser Sachverhalt eine enorme betriebswirtschaftliche Bedeutung, wenn Bankvorstände ökonomische Handlungsmaßnahmen daran ausrichten, wie im Folgenden gezeigt wird. Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko (20-Prozent-Grenze): Zu kritisieren

ist, dass die Festlegung der Schwelle auf 20 Prozent eine Konvention des europäischen Richtliniengebers darstellt, die rational nicht begründbar ist (warum gerade 20 Prozent und nicht beispielsweise 30 Prozent?). Eindrucksvoll zeigt sich dies auch an den Aussagen von Vertretern der Bankenaufsicht in der Konsultationsphase des Rundschreibens 11/2001 (BA), man denke über eine Absenkung der Schwelle auf zehn Prozent nach. Dies wurde ebenso wenig mit ökonomischen Argumenten begründet, sondern war offenbar der subjektiven Wahrnehmung vermeintlich zu hoher bestehender Zinsänderungsrisiken geschuldet und ist nun glücklicherweise vom Tisch.

Fehlsteuerungsimpulse

Es kann gezeigt werden, dass die Kennziffer zu Fehlsteuerungsimpulsen führt, da sie suggeriert, dass eine Bank, die beim Zinsschock von plus 200 Basispunkten eine Kennziffer größer als null aufweist, eine positive Fristentransformation (aus kurz mach lang) betreibt. Tatsächlich besteht aber aus Sicht der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im Bereich von null bis zu einem bankindividuellen Wert von X Prozent kein Risiko bei steigenden, sondern ein Risiko bei sinkenden Zinsen.6)Dies resultiert aus zwei Effekten, die anhand zweier Beispiele erläutert werden können:

- Eine Bank ist vollständig eigenkapitalfinanziert und hat dieses Kapital in zinstragende Aktiva investiert. Die Cash-Flows der Aktiva führen zu einem Barwertverlust bei steigenden Zinsen und einem "Risikoausweis" in der Kennziffer, obwohl sich in der GuV keine negativen Effekte bei steigenden Zinsen zeigen.

- Eine Bank ist vollständig fristenkongruent refinanziert und erzielt eine positive Marge (nach Abzug von Verwaltungs- und Risikokosten) zwischen Aktiv- und Passivgeschäften. Der Saldo der Zins-Cash-Flows führt zu einem "Risikoausweis" in der Kennziffer, obwohl die GuV bei steigenden Zinsen nicht belastet wird. Noch absurder: Je erfolgreicher eine Bank am Markt ist, das heißt je höher die Marge ist, die sie erzielt, desto höher fällt die Kennziffer aus!

"Stigmatisierungseffekte" und "Entstigmatisierung"

Obwohl ökonomisch nicht sinnvoll, haben faktisch viele Banken schon bisher der 20-Prozent-Schwelle eine besondere Steuerungsrelevanz zugemessen. Man wollte ganz einfach eine Anzeige als "Ausreißerinstitut" verhindern, um nicht bei der Bankenaufsicht als auffällig im Hinblick auf das Zinsänderungsrisiko wahrgenommen zu werden.

Jetzt betont die Aufsicht im Anschreiben zum neuen Zinsrisiko-Rundschreiben, ein erhöhtes Zinsänderungsrisiko werde sie per se nicht als bedenklich einstufen und sie sehe keinen Anlass zur Besorgnis, dass die Institute sich in ihrer internen Risikosteuerung an der 20-Prozent-Schwelle orientieren. Auch würden die "Stigmatisierungseffekte" für "Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko" durch die nunmehr flächendeckende quartalsmäßige Meldung des Zinsrisikokoeffizienten abgeschwächt.

Wenn nun nach der Neufassung des Zinsri-siko-Rundschreibens eine steigende Anzahl von Kreditinstituten zu beobachten ist, die die 20-Prozent-Schwelle übersteigen, hat dies sicherlich nichts mit "Entstigmatisierung" zu tun, sondern vielmehr mit der Verhinderung eines letztlich aufsichtsrechtlich getriebenen Ertragseinbruchs. Da die Anhebung des Zinsschocks von 130 auf 200 Basispunkte nach oben - ein Zinsänderungsrisiko bei steigenden Zinsen dürfte den Normalfall darstellen - einen Anstieg des Zinsrisikokoeffizienten um etwa das 1,5-fache nach sich zieht, müsste ein Institut auf ein Drittel seiner Fristentransformation - gemessen an dem barwertig ermittelten Risiko - verzichten, um das aufsichtsrechtliche Kennziffer-Niveau zu halten. Dies würde zu einem erheblichen Ertragsrückgang führen.

Aus gutem Grund hat der Richtliniengeber die integrierte Risikosicht aller wesentlichen Risiken nicht in der Säule 1 (Eigenkapitalanforderungen) umgesetzt, wo letztlich Äpfel und Birnen addiert würden, sondern in der Säule 2 (Aufsichtliches Überprüfungsverfahren), wo über die nationale Umsetzung in den MaRisk eine ökonomisch sinnvolle Risikobewertung gefordert wird. Diese wird leider durch aufsichtsrechtlich motivierte Nebenbedingungen konterkariert. Durch den Eigenkapitalzuschlag bei Erfüllung des Prüfkriteriums erfolgt eine Quasi-Eigenmittelunterlegung des Zinsänderungsrisikos "durch die Hintertür". Die faktische Steuerungsrelevanz der 20-Prozent-Schwelle wird für viele Institute aus den genannten Gründen sicherlich in den Hintergrund treten. An ihre Stelle tritt jedoch nun die faktische Ausrichtung an dem Prüfkriterium zur Festlegung von Eigenkapitalzuschlägen.

Zinsänderungsrisiken massiv überzeichnet

Eigenkapitalzuschläge (Prüfkriterium): Durch die Konzeption des Prüfkriteriums erfolgt eine Addition der Risikoarten; demzufolge wird eine Korrelation von eins zwischen den Adressrisiken (vor allem Kundengeschäft) und den Zinsrisiken angenommen. Dies entspricht nicht den ökonomischen Zusammenhängen in der Vergangenheit, denn bei einer Hochkonjunktur sinken die Ausfälle im Kreditgeschäft, gleichzeitig steigen die kurzfristigen Zinsen und führen zu einem sinkenden Ergebnis aus Fristentransformation und vice versa.7)

Weiterhin werden Zinsänderungsrisiken bei Anwendung des Prüfkriteriums massiv überzeichnet. Während die Adressrisiken nur mit null Prozent bis acht Prozent unterlegt werden, beträgt die Unterlegung bei den Zinsänderungsrisiken 100 Prozent. Dies ist umso mehr belastend, wenn - wie ausgeführt - nicht bereits ab einer Kennziffer von null Prozent, sondern erst ab einer Kennziffer von zum Beispiel 15 Prozent tatsächlich Fristentransformation betrieben wird. Trotzdem wird der volle "Risikobetrag" angesetzt.

Zudem werden Kompensationseffekte innerhalb des Zinsergebnisses in der GuV vernachlässigt: Für den Normalfall der Fristentransformation "aus kurz mach lang" gilt, dass bei einem Zinsanstieg ein geringerer Ergebnisbeitrag der Fristentransformation durch höhere Margen bei Aktiv- und Passivgeschäften sowie eine höhere Eigenkapitalverzinsung ganz oder teilweise kompensiert wird (und vice versa).8)

Dem Erlass eines Verwaltungsaktes zur Anordnung eines Eigenkapitalzuschlags muss eine Anhörung des Kreditinstituts vorausgehen (§28 VwVfG). Nach Aussagen von BaFin-Mitarbeitern wird die Aufsicht ihr Ermessen ausüben, ob sie Eigenkapitalzuschläge erhebt; sie wird jedoch mittels Anwendung des beschriebenen Verfahrens kein Ermessen bei der Ermittlung der Höhe des Eigenkapitalzuschlags ausüben.9)

Kriterien für Eigenkapitalzuschlag Die Überprüfung, ob ein Eigenkapitalzuschlag erhoben werden soll, wird nach Präsentationsunterlagen der BaFin anhand der folgenden Kriterien vorgenommen:10)

- Höhe der Summe der Eigenmittelanforderungen im Verhältnis zu den Eigenmitteln des Instituts,

- Qualität der Eigenmittel des Instituts,

- Geschäftsstrategie des Instituts,

- wirtschaftliches Umfeld, in dem das Institut sich bewegt,

- Absicht des Vorstands, das Zinsänderungsrisiko zu managen und für Abhilfe zu sorgen,

- Anteil des Zinsergebnisses, den das Institut aus Fristentransformation erwirtschaftet am gesamten Ergebnis und

- Entwicklung der barwertigen Risikopositionen in der Vergangenheit (Aufbau erheblicher stiller Reserven im Zinsbuch?).

Im Rahmen der Anhörung sollte gerade auf diese Aspekte eingegangen werden, wenn aus Sicht der Bank begründet werden soll, warum die Eigenkapitalausstattung trotz Überschreitung des Prüfkriteriums angemessen ist. Dabei können auch eigene Berechnungsfehler korrigiert werden; so ist es möglich, Eigenkapitalbestandteile, die bislang nicht den Eigenmitteln zugeordnet wurden (wie zum Beispiel Reserven nach § [340]f HGB), jetzt anzusetzen. Es ist ebenso ratsam, auf eine "bankübliche Methode der Barwertberechnung" umzustellen, wenn nur die Methode zum "Outlierfall" geführt hat.11)

Fristentransformation nicht unmöglich machen

Hinzuweisen ist auf die Ergebnisse der internen Verfahren zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos: Der Zinsbuch-VaR im Verhältnis zum Zinsbuchbarwert kann als gutes Kriterium zur Beurteilung der tatsächlichen Zinsrisikosituation herangezogen werden. Manchmal zeigt diese Kennziffer diametral abweichende Ergebnisse zur Zinsrisikokennziffer oder zum Prüfkriterium.12) Wenn derartige Inkonsistenzen vorliegen, sollte dies im Anhörungsverfahren Berücksichtigung finden.

Die BaFin hat die Anforderungen an Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch verschärft. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass Fristentransformation als eine der wesentlichen Transformationsfunktionen eines Kreditinstituts unmöglich gemacht wird. Zudem darf das von der BaFin aufgestellte Kriterium für "Insitute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko" nicht zur Steuerung der Bank verwendet werden, da es falsche Steuerungsimpulse setzen kann. Insoweit kann es sich - wie die BaFin ausdrücklich betont - nur um ein "Aufgreifkriterium" handeln.

Fußnoten

1) Vgl. beispielsweise Osman/Köhler/Kunz/Landgraf, Zinsrisiken erschrecken Aufseher, in Handelsblatt 30. November 2010, S. 34.

2) Das Rundschreiben sowie das Anschreiben der BaFin hierzu sind erhältlich im Internet unter www.bafin.de.

3) Vgl. Basel Committee on Banking Supervision, Principles for the Management and Supervision of Interest Rate Risk, Juli 2004, erhältlich im Internet unter www.bis.org, Tz. 81ff.

4) Vgl. Schorr, BaFin-Gesprächskreis: Knapp am Eklat vorbei, in: Genograph 2/2011, S. 47. Schorr bezieht sich auf die Präsentation eines BaFin-Mitarbeiters im "Gesprächskreis Kleine Institute" am 15.12.2010.

5) Siehe die in Fn. 4 zitierte Präsentation eines BaFin- Mitarbeiters.

6) Vgl. ausführlich hierzu Aubin, Neue Regeln der BaFin zur Behandlung von Zinsänderungsrisiken, in: Jahrbuch Treasury und Private Banking 2012, hrsg. von Eller/Perrot/Reif, Potsdam 2012, S. 144-149. In dem hier dargestellten Beispielsfall besteht ein GuV-Risiko bei steigenden Zinsen erst bei einer Basel II-Kennziffer von 18 Prozent.

7)Vgl. Aubin (Fn. 6), S. 140.

8) Vgl. Wolff/Herrmann/Bachmann, Fristentransformation - (k)ein isoliertes Geschäftsfeld, in: Jahrbuch Treasury und Private Banking 2012, hrsg. von Eller/Perrot/Reif, Potsdam 2012, S. 166. Vgl. Balke/Brüling, Fristentransformation als Ertragsquelle, in: zeb/Themen, April 2009, S. 3, erhältlich im Internet unter www.zeb.de.

9) So die BaFin anlässlich des "Gesprächskreises Kleine Institute" am 15.12.2010 (siehe die in Fn. 4 erwähnte Präsentation).

10) So aus der Präsentation eines BaFin Mitarbeiters im Rahmen der BVR-Fachtagung Banksteuerung am 30.11.2010 ersichtlich. Auch die in Fn. 4 angeführte Präsentation enthält hierzu Ausführungen.

11)So die BaFin in der in Fn. 4 angeführten Präsentation.

12) Es gibt Fälle, in denen bei überdurchschnittlichem Zinsrisikokoeffizienten ein unterdurchschnittlicher Zins VaR vorliegt und vice versa.

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