Bürgschaftsbanken

Begrenzte Befugnisse

Die deutsche Kreditwirtschaft ist sich einig. Bund und Länder sind es ihrerseits aber auch. Zur Debatte stehen die künftigen Rahmenbedingungen für Bürgschaftsbanken - speziell die Bürgschaftsobergrenze und die Eigenkompetenz. Noch im März 2012 haben BVR, DSGV und BdB gemeinschaftlich das Anliegen der Verbesserung des Instrumentariums für die Bürgschaftsperiode 2013 bis 2017 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) herangetragen, um - wie sie meinen - zahlreiche betriebswirtschaftlich sinnvolle Vorhaben des Mittelstands zu unterstützen. Inzwischen haben sich der Bund und die Länder als Rückbürgen auf einen Kompromiss geeinigt. Sie wollen den Forderungen der Bankenseite nur sehr begrenzt entgegenkommen.

Der Entscheidung des Bund-Länder-Ausschusses "Bürgschaften/Garantien" zufolge wird der Bürgschaftshöchstbetrag für die Bürgschaftsbanken, die durch Rückbürgschaften in die Gewerbeförderung von Bund und Land eingebunden sind, auf 1,25 Millionen Euro angepasst. Die Anhebung der Bürgschaftshöchstbeträge orientiert sich damit an der Entwicklung der Erzeugerpreise für die gewerbliche Wirtschaft seit der letzten Erhöhung 2002. Sie wird derzeit in die 16 neuen Rückbürgschaftserklärungen des Bundes sowie parallele Rückbürgschaftserklärungen der Länder eingearbeitet und erlangt mit der Annahme der auszustellenden Bundesurkunden in den 16 Bundesländern ihre Gültigkeit, entspricht aber bei Weitem nicht den von den Bankenverbänden und dem Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) geforderten zwei Millionen Euro.

Auf die von den Bankenlobbyisten ebenfalls geforderte Einräumung der Eigenkompetenz der Bürgschaftsinstitute bis zu einem Bürgschaftsvolumen von 150 000 Euro will man in Berlin im Hinblick auf haushaltsrechtliche Grundsätze und Budgetrelevanz ganz verzichten. Das BMF verweist diesbezüglich auf die hohen Hürden des Art. 115 Abs. 1 Grundgesetz und § 39 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Nach § 39 Abs. 2 BHO bedarf die Übernahme von Gewährleistungen grundsätzlich der Einwilligung des BMF, das auch an den Verhandlungen zu beteiligen ist (aber auf seine Befugnisse verzichten kann). Das Bundesministerium hat jedoch frühzeitig die Verlängerung der im Zuge der Wirtschaftsund Finanzkrise beschlossenen Maßnahmen aus den Jahren 2009 und 2010 ausgeschlossen.

Vom VDB wird die seinerzeit auf zwei Millionen Euro angehobene, aber seit 2011 wieder abgesenkte Bürgschaftsobergrenze von einer Million Euro und der Verzicht auf die Eigenkompetenz als unnötiger bürokratischer Aufwand empfunden. Insbesondere verlängern sich nach Auffassung des Verbands die Entscheidungswege, wenn schon ab dem ersten Euro im Ausschuss beraten werden muss. Auch hinsichtlich des durch die Bürgschaftsbank getragenen Risikos ist für die Banken die weiterhin fehlende Eigenkompetenz unverständlich. Denn die Bürgschaftsbanken müssen sowohl Gewinne als auch Verluste tragen und übernehmen das Risiko in den alten Bundesländern immerhin zu 35 Prozent selbst, in den neuen Bundesländern sind es derzeit noch 20 Prozent.

Hinsichtlich der Bürgschaftsobergrenze beklagt der VDB zudem, dass der bisherige Höchstbetrag von einer Million Euro das kleinteilige Geschäft der Bürgschaftsbanken kaum wachsen lassen würde. Selbst bei einer Obergrenze von zwei Millionen Euro hätten die Bürgschaftsbanken im Rahmen des Wirtschaftsfonds zwar etwa 15 000 der insgesamt 21 000 Kreditfälle und damit rund drei Viertel verbürgt. Mit etwa 2,8 Milliarden Euro sei aber der Anteil am Gesamtvolumen in Höhe von 14,6 Milliarden Euro eher gering - den großen Anteil soll die KfW übernommen haben.

Nach Ansicht des BMWi hingegen ist die Risikoübernahme durch die Institute auch ohne Eigenkompetenz angemessen, da die Rückbürgschaften den Bürgschaftsbanken unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei der Anpassung des Eigenobligos an das Niveau der westdeutschen Bürgschaftsbanken seien Bund und Länder im Übrigen den ostdeutschen Häusern mit einer schrittweisen Angleichung entgegengekommen. Das Eigenobligo in den neuen Ländern wird in den Jahren 2013, 2018 und 2023 um jeweils Fünf-Prozent-Punkte angehoben und erreicht erst 2023 das Niveau der alten Länder. Nach Ansicht des BMF ist die einen direkten Zugriff auf den Bundeshaushalt ermöglichende Eigenkompetenz zugunsten der privaten Bürgschaftsbanken, die zugleich Förderempfänger sind, abzulehnen. Hinsichtlich der Anpassung der Bürgschaftsobergrenze führt das BMWi an, dass die Kreditierung tragfähiger Vorhaben nicht an fehlenden Sicherheiten scheitert, da oberhalb von 1,25 Millionen Euro die Bürgschaftsprogramme der Länder greifen.

Die Entscheidung des Bund-Länder-Ausschusses ist nachvollziehbar. Obwohl privatrechtlich in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert, sind die Bürgschaftsbanken - neben den zur Förderung der Investitionstätigkeit meist in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Landesförderinstituten - in die Gewerbeförderung der öffentlichen Hand eingebunden. Dem Bedarf entsprechend wurde das Instrumentarium 2009 und 2010 ausgeweitet und hat damit die größere Nachfrage gestillt, aber vielleicht auch ein wenig Begehrlichkeiten geweckt. Die Forderungen nach Beibehaltung des erweiterten Instrumentariums dürften mindestens ebenso wie auf eine erhöhte Nachfrage des Mittelstands auf die Verschärfung der Eigenkapitalvorschriften zurückgeführt werden. Für die Hausbanken war und ist es weiterhin attraktiv, auf Bürgschaften zurückzugreifen, wenn die Bürgschaftsbanken bis zu 80 Prozent des Kredits verbürgen. Diesen Anteil unter legen die Geschäftsbanken nämlich mit deutlich weniger Eigenkapital.

Und nicht zuletzt spiegelt die Haltung von Bund und Ländern das politische Klima wider: Eine zusätzliche Übernahme von Bürgschaften ist in Zeiten der Eurokrise und der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum ESM sicherlich politisch sehr schwer durchzusetzen und zu kommunizieren. Ch

Noch keine Bewertungen vorhanden


X