Sachverständige fordern Änderungen am Gesetzentwurf zur virtuellen Hauptversammlung

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Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages fand heute die Anhörung der Sachverständigen zur Einführung der virtuellen Hauptversammlung statt. Dabei hat Mehrheit der Sachverständigen hat Änderungen am Gesetzentwurf gefordert. Mit dem Gesetz soll die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung im Aktienrecht verankert werden. Der Gesetzgeber will einen Rechtsrahmen schaffen, der den Unternehmen die rechtssichere Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bei uneingeschränkter Wahrung der Aktionärsrechte ermöglicht. Nach der Hauptversammlungssaison 2021 hatte der Fondsverband BVI ein ernüchtertes Fazit gezogen und die virtuellen Treffen als deutlich entwertet bezeichnet. Das Deutsche Aktieninstitut (DAI) begrüßt ausdrücklich den Ansatz des aktuellen Gesetzesentwurfs. In einer Stellungnahme macht es sich indessen auch für Anpassungen an einigen Schlüsselstellen stark, damit diese Anforderungen erfüllt werden und die virtuelle Hauptversammlung erfolgreich mit Leben gefüllt werden kann.

Um während der zeitlich begrenzten Hauptversammlung einen möglichst umfassenden Austausch zwischen den Aktionären und ihrem Unternehmen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu kommunizieren – etwa Fragen oder Anträge. Zudem müssen bei der Rechtsetzung einige Besonderheiten berücksichtigt werden, die sich aus dem technischen Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ergeben. Dieser „virtuelle Meldetisch“ so das DAI, funktioniert nicht. Bei virtuellen Versammlungen drückt unter Umständen eine Vielzahl von Aktionären zeitgleich auf „Absenden“, um sich zu Wort zu melden. „Es reicht nicht, den realen Meldetisch einfach in virtuellen Meldetisch umzubenennen. Das löst die Probleme nicht“, erklärt deshalb Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Hier muss der Versammlungsleiter gestärkt werden und eine mengenmäßige Begrenzung vornehmen können, um einen geordneten Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten.“ Auch mehrere Sachverständige forderten in der Anhörung eine Stärkung des Versammlungsleiters.

Zudem könnten schon in der Einladung gesonderte Zeitfenster für Redebeiträge von „besonderen Vertretern“ vorgesehen werden, beispielsweise Aktionärsschützer oder institutionelle Anleger, die viele Aktionäre vertreten, sowie Einzelaktionäre. So kann im Bedarfsfall angemessen auf einen Ansturm von Wortmeldungen reagiert werden. Eine weitere Forderung des DAI lautet: Um eine bestmögliche Information über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vor Abstimmungen zu gewährleisten, sollten Anträge vorverlagert werden. Nur das ermögliche Aktionären und Aktionärsvertretern, sich angemessen mit Anträgen auseinanderzusetzen und ihr Abstimmungsverhalten entsprechend vorzubereiten. Das schließe jedoch nicht aus, dass zu neuen Sachverhalten Ad-hoc-Anträge gestellt werden können.
 

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