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Lebensversicherung: BGH-Urteil zu Rückkaufswerten: Gleiches Recht für alle

Am 25. Juli 2012 hatte der Bundesgerichtshof erneut über das "Zillmern" von Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen geurteilt. Bereits 2005 hatte das Gericht mit Bezug auf die Tarifgenerationen von 1994 bis 2001 über die Berechnung der Rückkaufswerte bei vorzeitig gekündigten Verträgen entschieden. Demnach stellen Vertragsklauseln, aufgrund derer die Abschlusskosten mit den Beiträgen in den ersten Beitragsjahren verrechnet werden, wegen ihrer Intransparenz eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kunden dar, da sie bei vorzeitiger Kündigung zu geringe Rückkaufswerte erhalten.

Im Wege einer sogenannten "richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung" hatte der Senat damals gewissermaßen einen Mindest-Rückkaufswert aus der Taufe gehoben und diesen mit der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals festgelegt. Das ist in etwa die verzinste Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge nach Abzug von Verwaltungskosten und sogenannten Risikobeiträgen, also denjenigen Beiträgen, die der Versicherte für den erhaltenen Versicherungsschutz zu zahlen hat. Abschlusskosten dürften dabei nicht berücksichtigt werden.

Bisher nicht geklärt war die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf nach 2001 geschlossene Verträge Anwendung finden soll. Darüber hat der IV. Zivilsenat des BGH nun mit dem Urteil vom 11. September 2013 entschieden und diese Frage bejaht. Damit werden alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge nach denselben Grundsätzen behandelt. Für Lebensversicherungsverträge, die ab 2008 geschlossen wurden, gilt § 169 VVG Absatz drei, das den Versicherern keine Vorgaben dazu macht, wie hoch der Rückkaufswert sein muss.

Die Gleichbehandlung aller Verträge (statt zum Beispiel der ebenfalls diskutierten Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre) ist zweifellos konsequent, wenngleich Verbraucherschützer die Entscheidung als zu versicherungsfreundlich beklagen, weil sich die Bundesrichter nicht auf eine Rückzahlung aller Abschlusskosten festgelegt haben. Der GDV begrüßt das Urteil vermutlich vor allem deshalb, weil damit nicht nur eine Lücke in der Rechtsprechung geschlossen, sondern auch verhindert wird, dass alle im Jahr 2012 nachregulierten Verträge noch einmal angefasst werden müssen.

Vor allem aber nutzt der Branchenverband die Gelegenheit, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung in jedem Fall gut überlegt sein sollte, da sie die ursprünglich geplante Altersabsicherung gefährdet.

In der jetzigen Situation besteht zu dieser Warnung auch aller Anlass. Denn gerade weil eine Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven für wahrscheinlich gehalten wird, mehren sich die Aufrufe, vorher noch zu kündigen, um schnell noch die höheren Überschussbeteiligungen mitzunehmen. Kurzfristig mag dies zwar vielleicht sinnvoll scheinen - doch ob der Kündiger den ausbezahlten Betrag in eine alternative Vorsorgemaßnahme investiert oder schlicht ausgibt, ist noch lange nicht ausgemacht. Das Thema Kündigung (und mögliche Alternativen) gehört daher in jedes Beratungsgespräch zur privaten Vorsorge mit hinein. Red.

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