Privatkundengeschäft

Bundesdatenschutzgesetz: Mehr Kreditbetrug durch Übermittlungssperre?

Auch unmittelbar vor Inkrafttreten der Bundesdatenschutznovelle am 1. April dieses Jahres war die Diskussion um die Gesetzesfassung noch nicht verstummt. Während Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner die verbesserten Auskunftsrechte der Verbraucher hervorhob, kritisierte die Schufa, dass es den Bürgern nach wie vor an einer Übersicht darüber fehle, welche Auskunfteien denn überhaupt Daten über sie gespeichert haben - eine Grundvoraussetzung dafür, die neuen Auskunftsrechte auch wirklich nutzen zu können (siehe Interview mit Rainer Neumann in bank und markt 4/2010).

Eine ganz andere Problematik spricht der Verband der Vereine Creditreform e. V., Neuss, an, nämlich die Fristen zur Weitergabe der Informationen über überfällige Forderungen.

Sofort weitergegeben dürfen sie nach dem neuen Gesetz nur dann, wenn ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, ein sonstiger Schuldtitel oder eine nicht bestrittene Insolvenzforderung vorliegen, wenn ein Schuldner eine Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann.

In allen anderen Fällen dürfen die Daten gemäß § 28 a BDSG neue Fassung nur dann an Auskunfteien weitergegeben werden, wenn nach der Fälligkeit mindestens zwei schriftliche Mahnungen erfolgt sind. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung müssen zudem mindestens vier Wochen liegen, und der Betroffene muss - frühestens mit der ersten Mahnung - über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet sein.

Dass Verbraucher eine "Schonfrist" brauchen, damit es nicht zu einer übereilten Negativbeurteilung kommt, wenn sie aufgrund einer Reise oder Krankheit ihre Rechnungen nicht pünktlich zahlen, gesteht die Creditreform durchaus ein. Mit diesem Zielkonflikt zwischen den Bedürfnissen der Verbraucher und dem berechtigten Interesse der Gläubiger, über negative Bonitätsmerkmale zeitnah informiert zu werden, seien die Auskunfteien jedoch auch in der Vergangenheit verantwortungsbewusst umgegangen. Einer Intervention des Gesetzgebers hätte es deshalb nicht bedurft.

Die nun de facto bestehende vierwöchige "Schweigepflicht" in Form der Übermittlungssperre gibt nach Einschätzung der Auskunftei betrügerischen Schuldnern die Möglichkeit, trotz Zahlungsunfähigkeit weitere Kredite aufzunehmen oder Verträge abzuschließen, die zwangsläufig zu Ausfallschäden bei den betroffenen Vertragspartnern führen. Dass es nicht - wie im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens gefordert - acht Wochen sind, wird als Lichtblick bewertet. Trotzdem befürchtet Creditrefom negative Auswirkungen auf das Zahlungsverhalten und eine Zunahme von Forderungsausfällen.

Ob dies so kommt, ist jetzt noch nicht abzusehen und hängt letztlich von der Zahlungsmoral der Verbraucher ab. Während die düstere Prognose von Creditreform den Verbrauchern eine vergleichsweise hohe Betrugsbereitschaft zu unterstellen scheint, ist das Menschenbild der Schufa, wie es deren Vorstandsvorsitzender Rainer Neumann immer wieder zeichnet, eher positiv. Wer recht hat, wird sich mit der Zeit zeigen. Red.

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